Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Ist einem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß § 116 Z 2 KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei, steht das Fehlen der allenfalls erforderlichen Genehmigung der Bewilligung der Exekution nicht entgegen.Ist einem Vergleich kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Wert des Vergleichsgegenstandes 500.000 S übersteigt und deshalb gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 die Genehmigung durch den Gläubigerausschuß erforderlich sei, steht das Fehlen der allenfalls erforderlichen Genehmigung der Bewilligung der Exekution nicht entgegen.
Anmerkung
Bem: Noch zu § 116 Z 2 KOEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011