Norm
KO §84 Abs3Rechtssatz
Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde.Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 95, Absatz 3, KO in den Angelegenheiten der Paragraphen 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KO gehört wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012