RS OGH 2012/5/30 8Ob34/95 (8Ob35/95), 8Ob139/98v, 8Ob236/98h, 8Ob328/99i, 8Ob137/00f, 8Ob259/00x, 3O

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Norm

KO §84 Abs3
KO §95 Abs3
KO §116
KO §117
KO §118 Abs1

Rechtssatz

Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde.Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach Paragraph 95, Absatz 3, KO in den Angelegenheiten der Paragraphen 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KO gehört wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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