§ 231 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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