Gesamte Rechtsvorschrift T-SOG

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Stand der Gesetzesgebung: 28.01.2021
Kundmachung der Landesregierung vom 4. November 1991 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes

LGBl. Nr. 84/1991

§ 1 T-SOG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation

a)

der öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, das sind die öffentlichen Volks- und Sonderschulen, die öffentlichen Mittelschulen und die öffentlichen Polytechnischen Schulen und

b)

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

(3) In diesem Gesetz werden die öffentlichen Volks- und Sonderschulen als Volks- und Sonderschulen, die öffentlichen Mittelschulen als Mittelschulen, die öffentlichen Polytechnischen Schulen als Polytechnische Schulen und die öffentlichen Schülerheime als Schülerheime bezeichnet. Die Volks- und Sonderschulen, die Mittelschulen sowie die Polytechnischen Schulen werden, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes für jede dieser Schularten gelten, als Schulen bezeichnet.

§ 2 T-SOG Begriffsbestimmungen


(1) Unter Errichtung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung der örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man

a)

die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals;

b)

die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und des allenfalls hierfür erforderlichen Verwaltungspersonals;

c)

bei ganztägigen Schulen die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler sowie die Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3;

d)

bei Schülerheimen die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und die Beistellung der erforderlichen Erzieher.

(3) Unter Stillegung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-) Betriebes ohne Auflassung der Schule (des Schülerheimes).

(4) Unter Auflassung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.

§ 3 T-SOG Gesetzlicher Schulerhalter


(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde für die von ihr auf ihrem Gebiet oder auf dem Gebiet einer anderen im Einzugsbereich der Schule liegenden Gemeinde mit deren Zustimmung errichteten oder zu errichtenden Schulen.

(3) Gesetzlicher Schulerhalter ist ein Gemeindeverband, wenn sich Gemeinden zur Besorgung der Aufgaben eines gesetzlichen Schulerhalters zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.

(4) Gesetzlicher Schulerhalter der für die Schulpflichtigen in einem Heim oder in einer anderen Anstalt, das (die) von einer Gemeinde oder vom Land betrieben wird, errichteten oder zu errichtenden Schulen ist die betreffende Gemeinde bzw. das Land.

(5) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land für die von ihm errichteten oder zu errichtenden Schulen (§ 57).

§ 4 T-SOG Gesetzlicher Heimerhalter


(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.

(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist

a)

für die Schülerheime, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Schule geführt werden, der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule,

b)

für die Schülerheime, die als selbständige Schülerheime geführt werden, die Gebietskörperschaft, die das Schülerheim errichtet hat oder errichten wird.

§ 5 T-SOG Parteistellung


In behördlichen Verfahren betreffend

a)

die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schulen sowie

b)

die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung

sind der gesetzliche Schulerhalter und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der betreffenden Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) bzw. die im Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule liegenden Gemeinden Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 6 T-SOG Beistellung von Personal


(1) Dem Land obliegt die Beistellung der

a)

1. für den Unterricht und

2.

für die gegenstandsbezogene Lernzeit des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen

erforderlichen Lehrer und

b)

für die individuelle Lernzeit des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe.

(2) Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen beistellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Personen nach § 99g verpflichtet.

(3) Dem Schulerhalter obliegt die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen

a)

Lehrer,

b)

Erzieher,

c)

Erzieher für die Lernhilfe,

d)

Freizeitpädagogen oder

e)

sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen.

(4) Eine Person nach Abs. 3 lit. e, die nicht Dienstnehmerin einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf nur dann im Betreuungsteil Dienst versehen, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(5) Dem Schulerhalter jener Schule, an der die Leitung eines Schulclusters eingerichtet ist, obliegt die Beistellung des für die administrative Unterstützung des Leiters des Schulclusters erforderlichen Verwaltungspersonals, soweit es sich dabei nicht um Lehrer handelt.

§ 7 T-SOG Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und der Schülerheime


Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

§ 8 T-SOG Unentgeltlichkeit des Schulbesuches


Der Besuch der Schulen ist für alle Schüler unentgeltlich. Davon ausgenommen sind allfällige Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge nach § 99i an ganztägigen Schulen.

§ 9 T-SOG Aufbau


(1) Die Volksschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 10) die Grundschule und erforderlichenfalls zusätzlich die Oberstufe. Die Grundschule umfasst die Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe). Die Oberstufe umfasst die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bildung von Klassen ist auf die pädagogischen Erfordernisse sowie auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.

(3) In der Grundschule können bei ausreichender Schülerzahl auf einer Schulstufe die Schüler der betreffenden Schulstufe in einer eigenen Klasse oder in einer Klasse (in Klassen) mit Schülern anderer Schulstufen zusammengefasst werden. Bei zu geringer Schülerzahl auf einer Schulstufe sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden.

(4) Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine Schulstufe oder mehrere, in der Regel aufeinanderfolgende, Schulstufen zu umfassen hat. Die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in Abteilungen hat unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler in den einzelnen Schulstufen sowie unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Erreichung des für die einzelnen Schulstufen im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles zu erfolgen. In einer Abteilung dürfen, mit Ausnahme der Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe, Schüler höchstens zweier Schulstufen zusammengefasst werden.

(5) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

§ 10 T-SOG Organisationsformen


Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.

§ 11 T-SOG (weggefallen)


§ 11 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 15 T-SOG Koedukation


(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

§ 16 T-SOG (weggefallen)


§ 16 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 17 T-SOG (weggefallen)


§ 17 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 18 T-SOG Zuständigkeit


(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Führung einer Volksschule nur mit der Grundschule oder der Grundschule samt Oberstufe (§ 9 Abs. 1),

b)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5),

c)

die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a und c den Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

b)

Abs. 1 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung von Schülern in Klassen (§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz),

b)

die allenfalls erforderliche Verteilung der Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen (§ 9 Abs. 3 dritter Satz) und

c)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 9 Abs. 4).

Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach lit. a das Schulforum zu hören.

§ 19 T-SOG Klassenlehrer, Lehrer für einzelne Gegenstände


(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, durch den Klassenlehrer zu erteilen.

(2) Der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen, wie Religion und Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch Lehrer für einzelne Gegenstände zu erteilen.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind aus wichtigen pädagogischen oder personellen Gründen zulässig.

(4) Für noch nicht schulreife Kinder ist bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von nicht schulreifen Kindern vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(5) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse insoweit Bedacht zu nehmen, als in der Regel für vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Lehrer im Ausmaß einer vollen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung zusätzlich einzusetzen ist. Weiters ist auf die im Lehrplan jeweils vorgesehene Wochenstundenzahl Bedacht zu nehmen.

(6) Für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit mit sonstigen Fördermaßnahmen nicht das Auslangen gefunden wird. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

§ 20 T-SOG Lehrerstellen, Dienstposten


(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Volksschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) und für jede Klasse eine weitere Lehrerstelle (einen weiteren Dienstposten) vorzusehen, wobei die Leiterstelle auf die Zahl der weiteren Lehrerstellen anzurechnen ist, soweit nicht der Leiter der Volksschule im Hinblick auf die Anzahl der Klassen nach den dienstrechtlichen Vorschriften von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit ist.

(2) Die Bildungsdirektion hat weiters die Lehrerstellen vorzusehen, die zur Erteilung des Unterrichtes in jenen Unterrichtsgegenständen erforderlich sind, in denen die Erteilung des Unterrichtes durch Lehrer, die Lehrerstellen nach Abs. 1 innehaben, im Rahmen der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung für Lehrer an Volksschulen nicht möglich ist. Ferner sind die Lehrerstellen für die zusätzlichen Lehrer nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 vorzusehen.

§ 21 T-SOG Errichtung


(1) Eine Volksschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 80 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(2) Eine Volksschule kann in einem Gebiet errichtet werden, wenn

a)

dort die Zahl der für den Besuch der Schule in Betracht kommenden Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen auf jeder Schulstufe im Durchschnitt mindestens 15 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist,

c)

den Schulpflichtigen der Besuch einer anderen Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg zwar möglich wäre, dem Großteil der Schulpflichtigen der Schulbesuch durch die Errichtung jedoch wesentlich erleichtert wird und

d)

durch die Errichtung der Volksschule der Bestand einer anderen Volksschule nicht gefährdet wird.

(3) Eine Volksschule kann weiters in einem Gebiet errichtet werden, wenn in diesem zumindest zwei Volksschulen aufgelassen werden sollen, um die dort unterrichteten Schulpflichtigen an einem Schulstandort zusammenzufassen und die von der Auflassung der Volksschulen betroffenen Schulpflichtigen die zu errichtende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(4) Die örtliche Lage einer Volksschule ist so festzusetzen, dass die Schulpflichtigen sie auf einem möglichst verkehrsgünstigen Weg regelmäßig besuchen können, keiner Gefährdung des Lebens, der Gesundheit sowie der seelischen und sittlichen Entwicklung ausgesetzt sind und der Schulbetrieb weder durch Lärm noch durch andere störende Einwirkungen beeinträchtigt wird.

(5) Erstreckt sich das Gebiet im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Volksschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.

§ 22 T-SOG Stillegung


(1) Eine Volksschule ist stillzulegen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 23) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder

b)

das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

§ 23 T-SOG


(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn

a)

 die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als zehn betragen hat und ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich nicht zu erwarten ist sowie

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat oder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

ihre Entfernung zur nächstgelegenen, für den Schulbesuch in Betracht kommenden Volksschule beträgt mehr als zehn Straßenkilometer,

b)

sie ist die einzige Volksschule in der betreffenden Gemeinde,

c)

in der Ortschaft, in der sie liegt, besteht eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010.

(3) Eine Volksschule kann im Fall der Errichtung einer Volksschule nach § 21 Abs. 3 aufgelassen werden. Weiters kann eine Volksschule aufgelassen werden, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 80, aber zehn oder mehr als zehn betragen hat und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, oder

b)

eine weitere Volksschule mit derselben örtlichen Lage besteht und die Zahl der Klassen beider Volksschulen zusammen voraussichtlich dauernd 16 nicht übersteigt.

(4) Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 3 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Volksschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

§ 24 T-SOG Verfahren


(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Volksschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 21, 22 und 23 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 lit. a bzw. § 23 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Volksschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat und im Fall der Auflassung § 23 Abs. 2 nicht Anwendung findet.

§ 25 T-SOG Allgemeines


(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

a)

die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder

b)

die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen,

können die Volksschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige.

§ 26 T-SOG Abgrenzung


(1) Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, daß den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch dieser Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist. Die Grenzen des Schulsprengels einer Volksschule dürfen die Gemeindegrenzen nur dann schneiden, wenn hiedurch Schülern der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird.

(2) Für eine Vorschulklasse kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erster Satz ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden, der das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfasst.

(3) Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Volksschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Volksschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.

(5) Wenn auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit einem anderen Land Schüler, die in diesem Land wohnen, eine in Tirol gelegene Volksschule besuchen können, hat der Schulsprengel dieser Volksschule das in Betracht kommende Gebiet dieses Landes zu umfassen.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die Festsetzung des Schulsprengels einer in einem anderen Land gelegenen Volksschule, die auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit diesem Land von Schülern, die in Tirol wohnen, besucht werden kann.

§ 27 T-SOG Festsetzung


(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften durch Verordnung festzusetzen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 , mit denen erstmals der Schulsprengel einer Volksschule festgesetzt wird, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 80) begründen, mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung in Kraft zu setzen.

(3) Bei der Festsetzung von Schulsprengeln kann aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmt werden, daß die Festsetzung nur für Sprengelangehörige, die eine bestimmte Schulstufe noch nicht erreicht haben, gilt.

(4) Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.

§ 28 T-SOG Aufnahme


(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Sprengelangehörigen in die Volksschule (eine der Volksschulen) aufzunehmen, deren Schulsprengel sie angehören, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat folgende Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufzunehmen:

a)

Schüler, die nach Abs. 4 zum Schulbesuch zugewiesen wurden,

b)

Schüler, die die Aufnahme in die schulische Tagesbetreuung anstreben, eine solche jedoch an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen können, vorausgesetzt, der gesetzliche Schulerhalter bietet eine schulische Tagesbetreuung an,

c)

wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache aufgenommene außerordentliche Schüler, die den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses anstreben, ein solches Unterrichtsangebot jedoch an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen können, vorausgesetzt, es ist eine Sprachstartgruppe oder ein Sprachförderkurs eingerichtet.

In den Fällen der lit. b und c ist eine Aufnahme nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle Sprengelangehörigen aufnehmen zu können und es infolge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Klassen kommt.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Sprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, es sei denn,

a)

die Aufnahme würde in der Volksschule des Schulsprengels nach Abs. 1 eine Zusammenlegung von Klassen zu einer Klasse, in der nicht ausschließlich Schüler derselben Schulstufen unterrichtet werden, zur Folge haben,

b)

die Volksschule des Schulsprengels nach Abs. 1 würde in ihrem Bestand gefährdet oder

c)

in der sprengelfremden Schule würde eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten.

Für den Anwendungsbereich der lit. a gelten Schüler, die eine Vorschulstufe oder die erste Schulstufe besuchen, als Schüler derselben Schulstufe.

(4) Wurde ein Schüler nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch einer Volksschule ausgeschlossen und ist seine Zuweisung an eine Volksschule außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 erforderlich, oder strebt ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt des Besuches einer entsprechenden Sonderschule den Besuch einer außerhalb des Schulsprengels nach Abs. 1 liegenden, für ihn geeigneten Volksschule an, weil an der Volksschule (einer der Volksschulen) des Schulsprengels nach Abs. 1 eine entsprechende Förderung nicht oder nicht in der gleichen Weise erfolgen kann, so hat die Bildungsdirektion zu entscheiden, an welcher Volksschule der Schüler die Schulpflicht zu erfüllen hat.

§ 29 T-SOG (weggefallen)


§ 29 T-SOG seit 01.09.2018 weggefallen.

§ 30 T-SOG (weggefallen)


§ 30 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 31 T-SOG (weggefallen)


§ 31 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 32 T-SOG (weggefallen)


§ 32 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 33 T-SOG (weggefallen)


§ 33 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 34 T-SOG (weggefallen)


§ 34 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 35 T-SOG (weggefallen)


§ 35 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 36 T-SOG (weggefallen)


§ 36 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

§ 36a T-SOG Aufbau


(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

 

§ 36b T-SOG Organisationsformen


(1) Mittelschulen sind als

a)

selbstständige Mittelschulen,

b)

Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

c)

Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule

zu führen.

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 36c T-SOG Koedukation


(1) Mittelschulen sind als Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

§ 36d T-SOG (weggefallen)


§ 36d T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 36e T-SOG (weggefallen)


§ 36e T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 36f T-SOG Zuständigkeit


(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 36a Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Mittelschule zu führen ist (§ 36b).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen und

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung der Schüler in Klassen (§ 36a Abs. 2),

b)

die Zusammenfassung von Schülern in Gruppen (§ 36a Abs. 3).

§ 36g T-SOG Fachlehrer


(1) Der Unterricht an den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für möglichst viele Unterrichtsstunden anzustreben.

§ 36h T-SOG Lehrerstellen, Dienstposten


(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Mittelschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen.

(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehende Lehrerstelle hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Mittelschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Mittelschulen erforderlich sind. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können zusätzlich fachqualifizierte Lehrer eingesetzt werden.

§ 37 T-SOG Errichtung


(1) Eine Mittelschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 320 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Mittelschule der Bestand einer anderen Mittelschule nicht gefährdet wird.

(2) Hat in einem Gebiet die Zahl der Schulpflichtigen nach Abs. 1 lit. a an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens 160 betragen, so kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Abs. 1 eine Mittelschule errichtet werden.

(3) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 38 T-SOG Stilllegung


(1) Eine Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

 

 

§ 39 T-SOG Auflassung


(1) Eine Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 160 betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Die Auflassung einer Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.

§ 40 T-SOG Verfahren


Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.

§ 41 T-SOG Allgemeines


(1) Für jede Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.

(2) Der Pflichtsprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Der Berechtigungssprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler, die zum Besuch einer Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.

§ 42 T-SOG Abgrenzung


(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.

(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Mittelschule besuchen können.

(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.

§ 43 T-SOG Festlegung, Aufnahme


(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Mittelschule bzw. Klasse der Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.

(2) Für die Aufnahme gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Aufnahmepflicht auch dann besteht, wenn der Schulerhalter eine Mittelschule bzw. einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führt (§§ 30 Abs. 2 und 36b Abs. 2) und ein nicht sprengelangehöriger, die schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien erfüllender Schüler die Aufnahme in eine als Sonderform geführte Schule oder Klasse anstrebt, weil im eigenen Sprengel der Besuch einer derartigen Schule oder Klasse nicht möglich ist. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle sprengelangehörigen Schüler, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufnehmen zu können, und es in Folge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der als Sonderform geführten Klassen kommt.

§ 44 T-SOG Aufbau


(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe.

(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

§ 45 T-SOG Organisationsformen


(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.

(2) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.

(3) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.

(4) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler

a)

einer bestimmten Art der Sonderschule,

b)

verschiedener Schulstufen mit Ausnahme der neunten Schulstufe,

c)

einer Sonderschule nach § 46 Abs. 1 lit. b bis h, die für den einer Volksschule, einer Mittelschule bzw. einer Polytechnischen Schule entsprechenden Unterricht in Betracht kommen,

wegen zu geringer Schülerzahl wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die betreffenden Schüler in einer Sonderschulklasse (allenfalls einer Sonderschule anderer Art) in Abteilungen zusammenzufassen.

§ 46 T-SOG Arten


(1) Arten der Sonderschule sind

a)

die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder),

b)

die Sonderschule für körperbehinderte Kinder,

c)

die Sonderschule für sprachgestörte Kinder,

d)

die Sonderschule für schwerhörige Kinder,

e)

die Sonderschule für gehörlose Kinder,

f)

die Sonderschule für sehbehinderte Kinder,

g)

die Sonderschule für blinde Kinder,

h)

die Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule),

i)

die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf,

j)

die Heilstättenschule (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen),

k)

die Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.

§ 47 T-SOG Koedukation


(1) Sonderschulen sind als Sonderschulen für Knaben und Mädchen zu führen, es sei denn, daß aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen die Führung als Knabensonderschule bzw. als Mädchensonderschule notwendig ist.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Führung von Knabenklassen bzw. von Mädchenklassen jedenfalls unzulässig ist, wenn dadurch nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in einer Klasse notwendig wird.

§ 48 T-SOG (weggefallen)


§ 48 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 49 T-SOG (weggefallen)


§ 49 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 50 T-SOG Zuständigkeit


(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis 3 und 4 erster Satz,

b)

die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt

a)

die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und

b)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz).

An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören.

§ 51 T-SOG Lehrer, Lehrerstellen


(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.

(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.

§ 52 T-SOG Errichtung


(1) Eine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die für die Aufnahme in die betreffende Art der Sonderschule (§ 46 Abs. 1) in Betracht kommen und diese, nicht jedoch eine andere Sonderschule derselben Art, auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 30 betragen hat,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Sonderschule der Bestand einer anderen Sonderschule nicht gefährdet wird.

(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 53 T-SOG Stillegung


(1) Eine Sonderschule ist stillzulegen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 54) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder

b)

das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

§ 54 T-SOG Auflassung


(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als sieben betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 30, aber sieben oder mehr als sieben betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.

(3) Die Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

§ 55 T-SOG Verfahren


(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Sonderschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 52, 53 und 54 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

§ 56 T-SOG Allgemeines, Abgrenzung, Festsetzung, Aufnahme


(1) Für die Pflicht- und Berechtigungssprengel der Sonderschulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 41 bis 43 sinngemäß. Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.

(2) Für einzelne Schulstufen einer Sonderschule können gesonderte Pflicht- und Berechtigungssprengel festgesetzt werden, die das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfassen.

§ 57 T-SOG Landessonderschulen


(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.

(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

§ 58 T-SOG Aufbau


(1) Die Polytechnische Schule umfasst eine Schulstufe (neunte Schulstufe). Ihr hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres die Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule und die Schüler einer Sonderschulklasse gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 59 T-SOG Organisationsformen


Polytechnische Schulen sind als selbstständige Polytechnische Schulen oder als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.

§ 60 T-SOG Koedukation


(1) Polytechnische Schulen sind als Polytechnische Schulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

§ 61 T-SOG (weggefallen)


§ 61 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 62 T-SOG (weggefallen)


§ 62 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 63 T-SOG Zuständigkeit


(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).

§ 64 T-SOG Lehrer, Lehrerstellen


Für die Erteilung des Unterrichtes und für die Lehrerstellen (Dienstposten) gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Leiterstelle nur für jene Polytechnischen Schulen vorzusehen ist, die als selbständige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 65 T-SOG Errichtung


(1) Eine Polytechnische Schule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn

a)

dort die Zahl der Schulpflichtigen, die diese Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, denen aber der Besuch einer anderen Polytechnischen Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 50 beträgt,

b)

ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und

c)

durch die Errichtung der Polytechnischen Schule der Bestand einer anderen Polytechnischen Schule nicht gefährdet wird.

(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 66 T-SOG Stillegung


(1) Eine Polytechnische Schule ist stillzulegen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 67) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder

b)

das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

§ 67 T-SOG Auflassung


(1) Eine Polytechnische Schule ist aufzulassen, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 15 betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere, für sie in Betracht kommende Polytechnische Schule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 50, aber 15 oder mehr als 15 betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Polytechnische Schule aufgelassen werden.

(3) Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des auf den letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Polytechnischen Schule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Polytechnischen Schule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

§ 68 T-SOG Verfahren


(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.

(2) Die Bildungsdirektion hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 lit. a bzw. § 67 Abs. 1 die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schulerhalter nicht bis zum 31. Jänner, der auf den letzten der drei Stichtage (§ 103) folgt, einen Antrag auf Bewilligung der Stilllegung oder Auflassung bei der Bildungsdirektion eingebracht hat.

§ 69 T-SOG Allgemeines, Abgrenzung, Festsetzung, Aufnahme


(1) Für die Schulsprengel von Polytechnischen Schulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 25 bis 28 sinngemäß, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Polytechnische Schulen kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden, um den Schülern dieser Schulen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fachbereichen einzuräumen. Diese Schulsprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.

(3) Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels nach Abs. 2 bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Polytechnischen Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5).

(4) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Polytechnische Schule im neunten bzw. in einem freiwilligen zehnten Schuljahr zu besuchen, können die Polytechnische Schule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(5) Schüler im Sinn des Abs. 4 sind Sprengelangehörige.

§ 69a T-SOG Schulbezeichnungen


Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.

§ 69b T-SOG Schulcluster mit Pflichtschulen


(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschul-Cluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.

(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse der betroffenen Schulen sowie die nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse zu hören.

(3) Die Bildung von Schulclustern nach den Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Die Bildung eines Schulclusters kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Bildung eines Schulclusters mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse erforderlich. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.

(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn

a)

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

b)

zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst und

c)

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,

d)

im Fall der Einbeziehung von berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Bildung eines Schulclusters zustimmen.

(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung eines Schulerhalters, der Landesregierung oder der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse gebildet werden, wenn

a)

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Bildung eines Schulclusters zustimmen,

b)

die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Bildung eines Schulclusters zustimmen und

c)

der Entwurf eines Organisationsplanes vorliegt, der die Bildung eines Schulclusters pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen und diesem unter Bedachtnahme auf die für die Erstellung der Stellenpläne vorgegebenen Grundsätze sowie die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Schulclusterleitung, die Bereichsleitung oder den Einsatz von Verwaltungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90/1994, dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.

(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.

§ 69c T-SOG Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen


Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden. Dies mit der Maßgabe, dass

a)

die Schulerhalter der betroffenen Schulen zustimmen,

b)

hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzuwenden sind,

c)

für jeden solchen Schulcluster ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist,

d)

der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

e)

die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 und für die übrigen beteiligten Schulen nach den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen des Bundes richten.

§ 70 T-SOG Bauliche Gestaltung


(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Schüler, den pädagogischen Erfordernissen sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Schüler entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Weiters sind jene Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinaus auf Grund der dienstrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Lehrer und des sonstigen, an der Schule tätigen Personals bei der Ausübung ihres Dienstes notwendig sind. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.

(2) Für jede Schule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern und Gruppenräumen in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Schülerzahl erforderlichen Größe sowie die erforderlichen Nebenräume, für ganztägige Schulen überdies die für die Einnahme der Verpflegung und die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume vorzusehen.

(3) Schulgebäude sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und mit Kleiderablagen außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.

(4) Außerdem sind für jede Schule vorzusehen:

a)

in möglichster Nähe des Schulgebäudes (der Schulräume) ein zum Turnen und Spielen geeigneter Platz;

b)

ein Turnsaal, für Volksschulen und Sonderschulen mit weniger als sechs Klassen mindestens jedoch ein Gymnastikraum;

c)

erforderlichenfalls

1.

Räume für den Unterricht in Maschinschreiben, Physik, Chemie, Musikerziehung und Bildnerische Erziehung,

2.

eine Schulküche sowie Werkstättenräume,

3.

ein zusätzlicher Turnsaal oder ein Gymnastikraum,

4.

ein Raum für die Schulbücherei (Medienraum),

5.

Räume für den schulärztlichen Dienst,

6.

ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und Schüler mit weitem Schulweg.

(5) Außerdem können für eine Schule vorgesehen werden:

a)

ein Lehrschwimmbecken,

b)

ein Lehrgarten,

c)

Räume für gemeinsame Schulveranstaltungen.

(6) Ferner können in einem Schulgebäude Wohnungen für Lehrer sowie für das sonstige, an der Schule tätige Personal vorgesehen werden. Diese Wohnungen müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

§ 71 T-SOG Einrichtung


(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.

(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Schule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(3) Jede Schule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.

§ 72 T-SOG Bewilligung von Planunterlagen


(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der Bildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Schulleiter zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

 

§ 73 T-SOG Verwendungsbewilligung


(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung.

(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Bildungsdirektion.

(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

§ 73a T-SOG (weggefallen)


§ 73a T-SOG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 74 T-SOG Widmungsgemäße Verwendung


Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Bewilligung nach § 72 Abs. 1 oder einer Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2 dürfen die davon erfassten Gebäude, Räume und anderen Liegenschaften nur mehr für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten verwendet werden, soweit sich aus den §§ 75 und 76 nichts anderes ergibt.

§ 75 T-SOG Mitverwendung


Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als im § 74 angeführten Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Der Schulerhalter hat vor der Erteilung der Erlaubnis den Schulleiter zu hören.

§ 76 T-SOG Aufhebung der Widmung


(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Schulzwecke bedarf einer Bewilligung.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung obliegt der Bildungsdirektion.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(4) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die Bildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben, sofern die Widmung nicht vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben wird.

§ 77 T-SOG Einteilung der Schulerhaltungskosten


(1) Die mit der Erhaltung einer Schule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.

(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.

(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.

(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.

§ 78 T-SOG Kostentragung


(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

a)

die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs. 4) für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,

b)

die an einer Schule in sonstiger Weise beteiligten Gebietskörperschaften (Abs. 5) für die Schüler, die in einem Heim oder in einer anderen Anstalt der betreffenden Gebietskörperschaft untergebracht sind, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,

c)

hinsichtlich der Betriebsbeiträge sonstige an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gemeinden für die Schüler, die in der nicht beteiligten Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und

1.

die im Sprengel der betreffenden Schule nur wegen des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe wohnen oder

2.

die betreffende Schule aufgrund einer Aufnahmepflicht des gesetzlichen Schulerhalters besuchen oder

3.

die betreffende Schule ohne Vorliegen einer Aufnahmepflicht des gesetzlichen Schulerhalters besuchen und die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat.

Dies gilt auch für Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.

(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters sowie allenfalls die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt.

(5) An einer Schule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie die anderen Gebietskörperschaften, die im Schulsprengel einer Schule, dem sie nicht zugehören, Heime oder andere Anstalten erhalten, in denen Schüler dieser Schule untergebracht sind.

(6) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber an der betreffenden Schule nicht beteiligten Gemeinden für Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c nicht zutreffen, keinen Anspruch auf Schulerhaltungsbeiträge. Der gesetzliche Schulerhalter kann jedoch hinsichtlich dieser Schüler mit den jeweiligen Gemeinden schriftliche Verträge über eine Beteiligung an den Schulerhaltungskosten abschließen.

§ 79 T-SOG Betriebsbeiträge


(1) Über die Tragung des Betriebsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.

(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres zu ermitteln. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Betriebsbeiträge hat - außer bei Sonderschulen - in der Weise zu erfolgen, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) besucht haben, und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs. 3) vervielfacht wird.

(3) Die Kopfquote ist durch Teilung des Betriebsaufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die Schule besucht haben, zu ermitteln.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen einer Schulart mit einem gemeinsamen Schulsprengel, so ist die Kopfquote für diese Schulen gemeinsam zu ermitteln.

(5) Bei ganztägigen Schulen sind die Betriebsbeiträge für den Betriebsaufwand, der sich im Freizeitbereich des Betreuungsteiles

a)

aufgrund der Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3 bzw. im Fall, dass Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe vom Land beigestellt werden, aufgrund des vom Schulerhalter für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe nach § 99g zu ersetzenden Personalaufwandes sowie

b)

aufgrund der Vorsorge für die Verpflegung der Schüler

abzüglich der erhobenen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und allfälliger von dritter Seite geleisteter Zuschüsse und Förderungen, gesondert festzustellen. Bei der Aufteilung der Betriebsbeiträge auf den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ist zunächst – für den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften getrennt – die Gesamtsumme der Betreuungsstunden zu ermitteln, die die ihnen am Stichtag jeweils zuzurechnenden Schüler pro Woche in Anspruch nehmen. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Addition der von den jeweiligen Schülern in Anspruch genommenen wöchentlichen Betreuungsstunden. Sodann sind die Betriebsbeiträge im Verhältnis dieser Stundensummen auf die einzelnen Gebietskörperschaften umzulegen.

(6) Bei Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Mittelschule zuzurechnen.

(7) Die Betriebsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach den Abs. 2, 3 und 4 bzw. in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 zu ermitteln. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Betriebsbeiträge nach Abs. 5 bei ganztägigen Sonderschulen.

§ 80 T-SOG Investitionsbeiträge


(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.

(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Investitionsbeiträge zu entrichten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrundeliegende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil

a)

der Betrieb der Schule noch nicht oder nicht in allen für die Schule in Betracht kommenden Schulstufen aufgenommen wurde oder

b)

aufgrund einer Änderung des Schulsprengels zu erwarten ist, dass sich das Verhältnis der Zahlen der Schüler, für die von den einzelnen Gebietskörperschaften Investitionsbeiträge zu leisten sind, wesentlich ändert,

so ist der Investitionsaufwand zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen bzw. der Einwohnerzahlen des zum Schulsprengel einer Schule gehörenden Gebietsteiles einer sprengelzugehörigen Gebietskörperschaft aufzuteilen. Der Berechnung ist jene Einwohnerzahl zugrunde zu legen, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hatte, das durch seine Benennung dem Jahr der Vorschreibung entspricht. Soweit es sich jedoch um Investitionsbeiträge von Gebietskörperschaften handelt, die nur zum Berechtigungssprengel einer Schule gehören, sind der Berechnung nur 60 v.H. dieser Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Investitionsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach Abs. 3 bzw. in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Liegt jedoch eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a oder b vor, so sind die Investitionsbeiträge zur Gänze nach Abs. 3 zu ermitteln.

(5) Die Schüler der Vorschulstufe und die im § 78 Abs. 3 lit. c genannten Schüler sind bei der Ermittlung der Investitionsbeiträge nicht zu berücksichtigen.

§ 81 T-SOG Vorschreibung und Entrichtung


(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das Rechnungsjahr spätestens bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Investitionsbeiträge entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich, allenfalls in Teilbeträgen, mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften bereits in dem der Vorschreibung vorangehenden Jahr mit Bescheid Vorauszahlungen auf die zu entrichtenden Investitionsbeiträge vorschreiben, wenn die mit der Beschaffung der für eine Schule erforderlichen Grundstücke, die mit der Durchführung baulicher Maßnahmen oder die mit der Beschaffung der Einrichtung einer Schule verbundenen Belastungen die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Schulerhalters übersteigen.

(4) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die voraussichtliche Höhe der im folgenden Jahr zu entrichtenden Betriebs- und Investitionsbeiträge bzw. der Vorauszahlungen so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie bei der Festsetzung des Haushaltsplanes berücksichtigt werden können.

§ 82 T-SOG Erstattung von Investitionsbeiträgen


(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Gebietskörperschaft, die innerhalb von 20 Jahren nach der Entrichtung von Investitionsbeiträgen ganz oder teilweise aus dem Schulsprengel einer Schule ausscheidet, einen angemessenen Teil der entrichteten Investitionsbeiträge zu erstatten. Über die Erstattung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.

(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter auf Antrag der betreffenden Gebietskörperschaft die Höhe des Erstattungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Investitionsbeitrages in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr, in dem die Schüler der betreffenden Gebietskörperschaft die Schule besucht haben, zu ermitteln.

(3) Für die Umlegung des Erstattungsbetrages auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.

(4) Die Erstattung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. vermindert.

§ 83 T-SOG Nachzahlung von Investitionsbeiträgen


(1) Eine Gebietskörperschaft, die neu oder in erhöhtem Ausmaß in den Schulsprengel einer Schule einbezogen wird, hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dem gesetzlichen Schulerhalter einen angemessenen Teil der Investitionsbeiträge nachzuzahlen, die sie hätte entrichten müssen, wenn sie bereits in den 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahren im selben Ausmaß an der Schule beteiligt gewesen wäre. Über die Nachzahlung der Investitionsbeiträge können der gesetzliche Schulerhalter und die betreffende Gebietskörperschaft einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag abschließen.

(2) Wird ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so hat der gesetzliche Schulerhalter die Höhe des Nachzahlungsbetrages mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Nachzahlungsbetrages ist in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Investitionsbeiträge, die allenfalls innerhalb der 20 der Sprengeländerung vorausgegangenen Kalenderjahre bereits geleistet worden sind, sowie unter Zugrundelegung einer Abschreibung der nachzufordernden bzw. allenfalls geleisteten Investitionsbeiträge in der Höhe von 5 v.H. für jedes Jahr zu ermitteln.

(3) Für die Aufteilung der nachgezahlten Investitionsbeiträge auf die übrigen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften gilt § 80 sinngemäß.

(4) Die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen entfällt, wenn sich durch die Änderung des Schulsprengels die Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. 1, die der Berechnung der Investitionsbeiträge nach § 80 Abs. 3 zugrunde zu legen ist, nicht um mehr als 20 v.H. erhöht.

§ 85 T-SOG Kostentragung für Landessonderschulen


Die Schulerhaltungskosten für die Landessonderschulen hat das Land zu tragen.

§ 86 T-SOG Beitrag des Landes zu den Kosten für den schulärztlichen Dienst


(1) Das Land hat dem gesetzlichen Schulerhalter 40 v.H. der Kosten, die ihm aus der Beistellung von Schulärzten (§ 2 Abs. 2) erwachsen, zu ersetzen. Diese Kosten dürfen jedoch nur insoweit ersetzt werden, als sie für jede angefangene Arbeitsstunde die Höhe der Überstundenvergütung, die einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, gebührt, sowie die Höhe des Kilometergeldes für systemisierte Privatfahrzeuge nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften nicht übersteigen. Als Arbeitszeit gilt auch die notwendige Fahrzeit von der Ordination zur Schule und zurück.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und, bei sonstigem Verlust des Anspruches, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Landesregierung zu beantragen.

§ 86a T-SOG Schulcluster, Aufteilung von Mehrkosten


Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Erhaltern der weiteren, im Schulcluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Höhe der Beiträge können die Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.

§ 86b T-SOG Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten


(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

a)

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen,

b)

finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen und für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist, sowie

c)

sonstige schulbezogene Zahlungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Leiter von einem Lehrer, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich der Leiter auch von dieser vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.

(3) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.

(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.

(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.

§ 87 T-SOG Enteignung


(1) Enteignet werden kann

a)

für den Neu- und Zubau von Schulgebäuden,

b)

für die Beschaffung sonstiger Schulliegenschaften,

c)

für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.

(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

§ 93 T-SOG Anhörung der Bildungsdirektion


Die Bürgermeister haben der Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung der Bildungsdirektion getroffen werden.

§ 94 T-SOG Therapeutische und funktionelle Übungen


An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.

§ 95 T-SOG Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs


Für Schüler von Volksschulen sowie von Mittelschulen können neben dem Unterricht Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden, wenn dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf notwendig ist.

§ 96 T-SOG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse


(1) Für Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) Deutschförderklassen sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch, gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

 

§ 97 T-SOG (weggefallen)


§ 97 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 98 T-SOG (weggefallen)


§ 98 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 98a T-SOG (weggefallen)


§ 98a T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 99 T-SOG (weggefallen)


§ 99 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 99a T-SOG Verpflichtende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule


(1) Ganztägige Schulen sind Schulen, die in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert sind. Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn eine der in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen sowie überdies die im Abs. 5 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass mindestens 15, an Sonderschulen mindestens sieben Schüler eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden.

(3) Der Schulerhalter hat abweichend vom Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Zusammenfassung von Schülern im Betreuungsteil zur Erreichung der jeweiligen Schülermindestzahl nach Abs. 2 voraussichtlich erforderlich ist.

(4) Der Schulerhalter hat abweichend von den Abs. 1 und 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren von ihm erhaltenen Schulen bereits bei einer zu erwartenden Schülermindestzahl von zwölf als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn die Schülermindestzahl 15 trotz schulartübergreifender Zusammenfassung der Schüler nicht erreicht wird.

(5) Eine Schule darf nur dann als ganztägige Schule bestimmt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechende anderweitige Betreuungseinrichtungen, die die Schüler von der Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können, nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die schul- oder schulartübergreifende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule (Abs. 3 und 4) ist überdies nur zulässig, wenn die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg erreichen können.

§ 99b T-SOG Freiwillige Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule


(1) Der Schulerhalter kann eine Schule als ganztägige Schule bestimmen, wenn

a)

die zu erwartende Zahl an Schülern, die voraussichtlich eine klassenweise oder eine schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Tagesbetreuung in Anspruch nehmen werden, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt,

b)

das für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit erforderliche Personal nach § 6 Abs. 1 vorgesehen werden kann,

c)

der Schulerhalter sich der Bildungsdirektion gegenüber für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles zur Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3 bereit erklärt oder im Fall, dass Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe vom Land beigestellt werden, zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe nach § 99g verpflichtet und

d)

die im § 99a Abs. 5 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Schulerhalter kann abweichend vom § 99a Abs. 2 schul- oder schulartübergreifend eine von mehreren Schulen als ganztägige Schule bestimmen, wenn der Betreuungsteil auf diese Weise im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen an der betreffenden Schule zweckmäßiger geführt werden kann und die Schüler der anderen Schulen die ganztägige Schule von ihrer jeweiligen Schule aus innerhalb einer halben Stunde auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) erreichen können.

§ 99c T-SOG Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule


(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des § 99b Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben sind.

(2) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach § 99a Abs. 2 bis 5 und § 99b Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach § 99b Abs. 1 noch bestehen.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.

(4) Vor einer Entscheidung nach Abs. 3 ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

 

§ 99d T-SOG Anzeige, Untersagung


(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung sind der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme oder Einstellung des ganztägigen Schulbetriebes unter Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zum beabsichtigten Vorhaben beizuschließen.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule oder die Aufhebung dieser Bestimmung innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann die Schule als ganztägige Schule geführt oder der ganztägige Schulbetrieb eingestellt werden.

§ 99e T-SOG Organisation


(1) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil ist zu führen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Betreuungsteil angemeldet sind, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt.

(2) Eine Klasse ist mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles zu führen, wenn alle Schüler der betreffenden Klasse für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer sich in einer Befragung dafür aussprechen.

(3) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind, sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil in getrennter Abfolge zu führen.

(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen.

(5) Bei ganztägigen Volksschulen, ganztägigen Mittelschulen und ganztägigen Polytechnischen Schulen, denen Sonderschulklassen angeschlossen sind, und bei ganztägigen Sonderschulen, denen Volksschulklassen, Klassen von Mittelschulen oder Klassen von Polytechnischen Schulen angeschlossen sind, sind nach Möglichkeit nicht behinderte Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Gruppen zusammenzufassen, wenn die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (integrative Gruppen). Die Zahl der Schüler in solchen Gruppen ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse und das zur Verfügung stehende Betreuungspersonal festzulegen.

(6) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 5 obliegt dem Schulleiter. Dieser hat vor einer Entscheidung über die Führung des Betreuungsteiles (Abs. 1 zweiter Satz) den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.

(7) Die Zahl der Wochenstunden im Freizeitbereich des Betreuungsteiles einschließlich der Verpflegung ist vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhören der sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.

 

§ 99f T-SOG Leiter des Betreuungsteiles


Die Bildungsdirektion kann auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des zusätzlichen Personalaufwandes nach § 99g Abs. 3 verpflichtet. Der Schulerhalter kann auch selbst auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen. Eine solche Bestellung ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Klassen sowie der Gruppen im Betreuungsteil zweckmäßig ist. Vor der Bestellung sind die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften zu hören.

 

§ 99g T-SOG Ersatz des Personalaufwandes durch den Schulerhalter


(1) Werden vom Land Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zur Gänze zu ersetzen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Schulerhalter dem Land den Personalaufwand

a)

bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, zu 75 v.H.,

b)

bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, zu 60 v.H. und

c)

bei allen anderen Sonderschulen zu 50 v.H.

zu ersetzen.

(3) Wird ein vom Land beigestellter Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellt, so hat der Schulerhalter dem Land weiters den aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter des Betreuungsteiles sich ergebenden zusätzlichen Personalaufwand einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu ersetzen.

(4) Die Bildungsdirektion hat dem Schulerhalter die Ersatzleistungen nach den Abs. 1, 2 und 3 für das abgelaufene Schuljahr mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.

 

§ 99h T-SOG Beiträge des Landes für Sonderschulen


(1) Wird an Sonderschulen das Personal nach § 6 Abs. 3 für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles vom Schulerhalter beigestellt, so hat das Land dem Schulerhalter einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand für dieses Personal einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrages hat

a)

bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich keine Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, 25 v.H.,

b)

bei Allgemeinen Sonderschulen für Gruppen, in denen sich Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderte Kinder befinden, 40 v.H. und

c)

bei allen anderen Sonderschulen 50 v.H.

des entstandenen Personalaufwandes einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu entsprechen. Werden Lehrer eingesetzt, so darf der Beitrag höchstens im Ausmaß jener Personalkosten geleistet werden, die im Fall der Beistellung von Lehrern des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 durch das Land entstehen würden. Wird Personal nach § 6 Abs. 3 lit. b, c, d oder e eingesetzt, so darf der Beitrag höchstens im Ausmaß jener Personalkosten geleistet werden, die im Fall der Beistellung von Lehrern des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 durch das Land entstehen würden. Der maximal zu leistende Beitrag ist zu ermitteln, indem der Aufwand für eine Wochenstunde, der nach den dienstrechtlichen Vorschriften im Fall der Beistellung eines Lehrers durch das Land entstehen würde, mit der Zahl der tatsächlich angefallenen Wochenstunden vervielfacht wird.

(3) Der Anspruch auf einen Beitrag nach den Abs. 1 und 2 ist frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und – bei sonstigem Verlust des Anspruches – spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Schuljahres bei der Bildungsdirektion geltend zu machen.

 

§ 99i T-SOG Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag


(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler im Freizeitbereich des Betreuungsteiles kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge einheben.

(2) Der Schulerhalter hat den Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag durch Verordnung höchstens kostendeckend festzusetzen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, dass von der Einhebung des Verpflegungs- und Betreuungsbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Vor der Erlassung dieser Verordnung sind das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften nach § 78 Abs. 3 lit. a und b zu hören.

(3) Der Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag ist monatlich im Nachhinein einzuheben.

(4) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln im Betreuungsteil kann der gesetzliche Schulerhalter von den für die Schüler Unterhaltspflichtigen höchstens kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge einheben. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist möglichst sparsam vorzugehen.

(5) Für die Einbringung der Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge sowie der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

 

§ 99j T-SOG


Die Besorgung der Aufgaben der Länder nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und die Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen obliegen der Bildungsdirektion.

§ 100 T-SOG Begriff


Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler

a)

sowohl den Weg zur Schule als auch den Rückweg zur Wohnung unter Bedachtnahme auf ihre körperliche und geistige Reife ohne Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen und

b)

jede dieser Wegstrecken innerhalb einer Stunde, bei Schülern einer Polytechnischen Schule innerhalb von 80 Minuten, regelmäßig zurücklegen

können.

§ 101 T-SOG Zuschüsse des Landes Tirol zu den Kosten der Schülerbeförderung


(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse zu den von ihnen zu tragenden Kosten der Beförderung jener Schüler gewähren, deren Schulweg ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die Finanzkraft der betreffenden Gemeinde bzw. der dem betreffenden Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu berücksichtigen.

(2) Die Bildungsdirektion hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen;

b)

die Höhe der Zuschüsse;

c)

die Voraussetzungen, unter denen Zuschüsse gewährt werden.

(3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind bei der Bildungsdirektion zu beantragen.

§ 102 T-SOG Beitrag des Landes zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung von Schülern


(1) Das Land hat den Unterhaltspflichtigen von der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülern, denen der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule von ihrem Wohnort aus auf einem zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre und die daher zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule, deren Schulsprengel sie angehören, außerhalb ihres Wohnortes untergebracht werden müssen, nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung dieser Schüler zu gewähren.

(2) Die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 beträgt die Hälfte der Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung, die aus der Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes entstehen, höchstens jedoch monatlich ein Viertel des nach § 49 Abs. 2 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 für die Landesberufsschülerheime in Innsbruck festgesetzten Heimkostenbeitrages. Entfällt in einem Monat die Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes für eine Dauer von mehr als einer Woche, so vermindert sich dieser Höchstbetrag entsprechend.

(3) Die Unterhaltspflichtigen haben die Beihilfe nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Bildungsdirektion zu beantragen.

§ 103 T-SOG Stichtag


Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Schulpflichtigen nach den §§ 21, 23, 37, 39, 52, 54, 65 und 67 ist der 1. Oktober eines jeden Jahres.

§ 105 T-SOG Aufsichtsbehörde


Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Bildungsdirektion.

§ 106 T-SOG Aufgaben der Aufsicht


Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über die gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß diese die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 107 T-SOG Aufsichtsmittel


Für die Ausübung der Aufsicht über die gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter finden, soweit dies Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, über die Gemeindeaufsicht sinngemäß Anwendung.

§ 108 T-SOG Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.

 

§ 109 T-SOG Schuljahr, Unterrichtsjahr, Hauptferien


(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September.

(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.

(4) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 110 Abs. 2 lit. e). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.

(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 110 T-SOG Schultage, schulfreie Tage


(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage,

b)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien),

c)

der 2. November (Allerseelentag),

d)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien) und der Montag, der auf den 23. Dezember fällt,

e)

die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien),

f)

der 19. März (Festtag des Landespatrons),

g)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),

h)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

i)

in den Fällen des Abs. 4 der einem nach den lit. a, c oder f schulfreien Freitag folgende Samstag und der Samstag, der auf den 8. Jänner fällt, wenn der vorangehende Freitag für schulfrei erklärt wurde.

(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.

(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage, die insbesondere zwischen unterrichtsfreien Tagen liegen, für schulfrei erklärt werden. Diese Tage sind datumsmäßig möglichst so festzulegen, wie sie für Schulen nach § 2 Abs. 5 vierter Satz des Schulzeitgesetzes 1985 allenfalls für schulfrei erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwingende örtliche Notwendigkeiten eine andere Vorgehensweise bedingen.

(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind

a)

durch Verringerung der nach Abs. 2 lit. b bis i schulfreien Tage – ausgenommen der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche – und der nach den Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985 erklärten schulfreien Tage oder

b)

durch eine Verkürzung der Hauptferien, die jedoch nicht mehr als zwei Wochen betragen darf,

einzubringen. Von der Einbringung von höchstens drei für schulfrei erklärten Tagen kann abgesehen werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Schulerfolges nicht zu erwarten ist.

(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß.

§ 112 T-SOG (weggefallen)


§ 112 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 113 T-SOG (weggefallen)


§ 113 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

§ 114 T-SOG Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen


Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.

§ 115 T-SOG Zuständigkeit


(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Bildungsdirektion, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bildungsdirektion hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 den gesetzlichen Schulerhalter und vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.

(2) Die Erlassung einer Verordnung nach § 110 Abs. 6 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

§ 116 T-SOG (weggefallen)


§ 116 T-SOG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 117 T-SOG Sonderform der Kundmachung von Verordnungen


Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

§ 118 T-SOG Organisation


Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volks- und Sonderschulen sowie von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer solchen Schule zu führen.

§ 119 T-SOG Errichtung


(1) Das Land hat zur Unterbringung von Schulpflichtigen, die für den Besuch einer Landessonderschule in Betracht kommen, Schülerheime zu errichten, soweit die Unterbringung dieser Schulpflichtigen nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Sofern eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht besteht, kann das Land Schülerheime errichten, wenn im Hinblick auf die Zahl der Schulpflichtigen, denen sonst der Besuch einer Volks- oder Sonderschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nicht möglich wäre, ein Bedarf für die dauernde Führung eines Schülerheimes besteht. Unter dieser Voraussetzung können auch Gemeinden oder Gemeindeverbände Schülerheime errichten.

(3) Für das Verfahren bei der Errichtung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.

§ 120 T-SOG Auflassung


(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung sowohl nach § 119 Abs. 1 als auch nach § 119 Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.

§ 121 T-SOG Sinngemäße Anwendung von für Schulen geltenden Bestimmungen


(1) Für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 70, 71 und 72 bis 76 sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der Enteignung für den Neu- und Zubau von Heimgebäuden, für die Beschaffung sonstiger Heimliegenschaften und für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Heimen gilt § 87 sinngemäß.

§ 122 T-SOG Heimkostenbeiträge


(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben.

(2) Der gesetzliche Heimerhalter hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, daß von der Einhebung des Heimkostenbeitrages im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sowie auf den Lernerfolg des Schülers ganz oder teilweise abgesehen wird.

(3) Die Heimkostenbeiträge sind monatlich im nachhinein einzuheben.

(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 123 T-SOG Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen


(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 8. und 9. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

§ 124 T-SOG Kundmachung von Verordnungen


(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 117 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.

(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.

(3) Solche Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.

§ 124a T-SOG (weggefallen)


§ 124a T-SOG (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen.

§ 125 T-SOG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht

a)

für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie

b)

für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83.

§ 126 T-SOG Bestehende Schulen und Schülerheime


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nach diesem Gesetz errichtet.

§ 126a T-SOG


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2019,

2.

Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2019,

3.

Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020,

4.

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020

5.

Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020,

6.

Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020,

7.

Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019.

§ 127 T-SOG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und an Schulen verwendeten sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen sowie des allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungspersonals, von Schülern einschließlich sprengelangehörigen Schulpflichtigen, Erziehungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen, die einen Antrag nach § 102 gestellt haben, beigestellten Schulärzten, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, Verkehrsunternehmen, Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Schülern:

1.

Geschlecht,

2.

Muttersprache,

3.

Religionsbekenntnis,

4.

Daten im Zusammenhang mit der Einstufung in Schulstufen (insbesondere erfolgreicher Abschluss der einzelnen Schulstufen, freiwilliger Weiterbesuch einer Schule),

5.

Vorliegen eines Ausschlusses vom Besuch einer Schule nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen,

6.

Vorliegen oder Fehlen der Schulreife,

7.

Kenntnis der Unterrichtssprache,

8.

Erfüllen der schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien für eine bestimmte Schulform bzw. Sonderform,

9.

Zugehörigkeit zu Klassen bzw. Gruppen,

10.

Einstufung in eine Leistungsgruppe,

11.

Notwendigkeit von pädagogischen Fördermaßnahmen,

12.

Lehrplan, nach dem in der Klasse bzw. Abteilung unterrichtet wird, die der Schüler besucht,

13.

Anmeldung zu Sonderformen, Fachbereichen und zu alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,

14.

Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfes, Art und Ausmaß der Behinderung,

15.

Vorliegen eines Bedarfes an Förderunterricht oder an therapeutischen und funktionellen Übungen,

16.

Anmeldung zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulen,

17.

jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung einer Beihilfe nach § 102 erforderlich sind,

b)

von den Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge bzw. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an ganztägigen Schulen,

c)

von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,

d)

von den Lehrern, Erziehern, Erziehern für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen und den sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen, die im Betreuungsteil an ganztägigen Schulen verwendet werden: Dienstzeiten,

e)

von allenfalls erforderlichem sonstigem an Schulen tätigem Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,

f)

von den beigestellten Schulärzten:

1.

besoldungsrechtliche Einstufung,

2.

geleistete Dienstzeit,

g)

von Verkehrsunternehmen, die in der Schülerbeförderung tätig sind: Daten zu erbrachten Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung,

h)

von Unterhaltspflichtigen, die ein Ansuchen auf Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nach § 102 gestellt haben: jene Daten, die zur Durchführung des Verfahrens bzw. zur Berechnung der Höhe und Abwicklung der Beihilfe erforderlich sind, insbesondere Kontodaten und

i)

von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,

soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Schulerhalter dürfen die zum Zweck der Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge erforderlichen Daten an die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften übermitteln.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 128 T-SOG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 25/1966, in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1971 und

b)

das Gesetz betreffend die obligatorische Einführung des schulärztlichen Dienstes, LGBl. Nr. 17/1931, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1936 außer Kraft.

(3) § 73a tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Artikel

Art. 1 T-SOG


(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 52/1979, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 39/1983, 5/1984, 7/1985, 56/1989 und 51/1991 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.

(2) Das Tiroler Schulorganisationsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. September 1979 in Kraft getreten.

(3) Das Tiroler Schulorganisationsgesetz ist als „Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991“ zu bezeichnen.

Art. 2 T-SOG


Folgende Bestimmungen wurden aufgehoben und werden daher als nicht mehr geltend festgestellt:

1.

§ 9 Abs. 4 durch Art. I Z 2 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984;

2.

jeweils die Worte „zweizügig geführten“ in den §§ 11, 12 und 13 durch Art. I Z 4 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984;

3.

der Klammerausdruck „(musische Hauptschule, Sporthauptschule)“ im § 30 durch Art. I Z 10 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989;

4.

§ 49 Abs. 1 zweiter Satz durch Art. I Z 19 der Novelle LGBl. Nr. 51/1991;

5.

§ 65 Abs. 3 durch Art. I Z 51 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984;

6.

§ 72 durch Art. I Z 54 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984.

Art. 3 T-SOG


(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 6 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„(6) Die Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 30 und 31 sind auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude insoweit nicht anzuwenden, als ihre Einhaltung bauliche Veränderungen notwendig machen würde, die einen im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würden. In einem solchen Fall sind aber mindestens jene Vorkehrungen zu treffen, durch die mit einem vertretbaren Aufwand eine Verbesserung des Schutzes der Landeslehrer bewirkt werden kann. Im Fall eines Umbaues der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude sind auf die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile die Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 30 und 31 anzuwenden.“

(2) § 70 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„(1) Schulgebäude und Schulräume sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und der Hygiene entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Schule gewährleisten. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.“

(3) § 71 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.“

(4) Art. I Z 30 und 31 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 ist mit 1. September 1987 in Kraft getreten.

Art. 4 T-SOG


(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 zweiter Satz der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„Die Bestimmung des § 81 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 35 ist nur auf Sonderschulen anzuwenden, deren Planunterlagen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bewilligt werden (§ 73).“

(2) § 81 Abs. 3 erster Satz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 lautet:

„Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrunde zu legende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil

a)

der Betrieb der Schule noch nicht oder nicht in allen für die Schule in Betracht kommenden Schulstufen aufgenommen wurde oder

b)

auf Grund einer Änderung des Schulsprengels zu erwarten ist, daß sich das Verhältnis der Zahlen der Schüler, für die von den einzelnen Gebietskörperschaften Investitionsbeiträge zu leisten sind, wesentlich ändert,

so ist der Investitionsaufwand zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen bzw. der Einwohnerzahlen des zum Schulsprengel einer Schule gehörenden Gebietsteiles einer sprengelzugehörigen Gebietskörperschaft aufzuteilen.“

(3) Art. I Z 35 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989 ist mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Anlage

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler (T-SOG) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 4. November 1991 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes

LGBl. Nr. 84/1991

Änderung

LGBl. Nr. 85/1994 - Landtagsmaterialien: 135/94

LGBl. Nr. 46/1996 - Landtagsmaterialien: 144/96

LGBl. Nr. 69/1997 - Landtagsmaterialien: 228/97

LGBl. Nr. 1/1998 - Landtagsmaterialien: 385/97

LGBl. Nr. 56/1999 - Landtagsmaterialien: 255/99

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 65/2006 - Landtagsmaterialien: 151/06

LGBl. Nr. 57/2008 - Landtagsmaterialien: 147/08

LGBl. Nr. 74/2011 - Landtagsmaterialien: 369/11

LGBl. Nr. 89/2012 - Landtagsmaterialien: 343/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 72/2014 - Landtagsmaterialien: 160/14

LGBl. Nr. 85/2015 - Landtagsmaterialien: 234/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 41/2017 - Landtagsmaterialien: 62/17

Präambel/Promulgationsklausel

 

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

TIROLER SCHULORGANISATIONSGESETZ 1991

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Gesetzlicher Schulerhalter

§ 4

Gesetzlicher Heimerhalter

§ 5

Parteistellung

§ 6

Beistellung von Personal

§ 7

Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und der Schülerheime

§ 8

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

II. Hauptstück
Volksschulen

1. Abschnitt
Aufbau und Organisation

§ 9

Aufbau

§ 10

Organisationsformen

§ 11

Schulautonome Klassenbildung

§ 15

Koedukation

§ 16

Erteilung des Unterrichtes in Gruppen

§ 17

Klassenschülerzahlen

§ 18

Zuständigkeit

§ 19

Klassenlehrer, Lehrer für einzelne Gegenstände

§ 20

Lehrerstellen, Dienstposten

2. Abschnitt
Errichtung, Stillegung, Auflassung

§ 21

Errichtung

§ 22

Stillegung

§ 23

Auflassung

§ 24

Verfahren

3. Abschnitt
Schulsprengel

§ 25

Allgemeines

§ 26

Abgrenzung

§ 27

Festsetzung

§ 28

Aufnahme

III. Hauptstück
Hauptschulen und Neue Mittelschulen

1. Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen

1. Unterabschnitt

 

§ 29

Aufbau und Organisation der Hauptschulen

Aufbau

 

§ 30

Organisationsformen

§ 31

Koedukation

§ 32

Erteilung des Unterrichts in Gruppen

§ 33

Klassenschülerzahlen

§ 34

Zuständigkeit

§ 35

Fachlehrer

§ 36

Lehrerstellen, Dienstposten

2. Unter-abschnitt

 

§ 36a

Aufbau und Organisation der Neuen Mittelschulen

Aufbau

 

§ 36b

Organisationsformen

§ 36c

Koedukation

§ 36d

Erteilung des Unterrichtes in Gruppen

§ 36e

Klassenschülerzahlen

§ 36f

Zuständigkeit

§ 36g

Fachlehrer

§ 36h

Lehrerstellen, Dienstposten

2. Abschnitt

 

§ 37

Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Hauptschulen und Neuen Mittelschulen

Errichtung

 

§ 38

Stilllegung

§ 39

Auflassung

§ 40

Verfahren

3. Abschnitt

 

§ 41

Schulsprengel der Hauptschulen und Neuen Mittelschulen

All-gemeines

 

§ 42

Abgrenzung

§ 43

Festlegung, Aufnahme

IV. Hauptstück
Sonderschulen

1. Abschnitt
Aufbau und Organisation

§ 44

Aufbau

§ 45

Organisationsformen

§ 46

Arten

§ 47

Koedukation

§ 48

Erteilung des Unterrichtes in Gruppen

§ 49

Klassenschülerhöchstzahlen

§ 50

Zuständigkeit

§ 51

Lehrer, Lehrerstellen

2. Abschnitt
Errichtung, Stillegung, Auflassung

§ 52

Errichtung

§ 53

Stillegung

§ 54

Auflassung

§ 55

Verfahren

3. Abschnitt
Schulsprengel

§ 56

Allgemeines, Abgrenzung, Festsetzung, Aufnahmepflicht

4. Abschnitt

§ 57

Landessonderschulen

V. Hauptstück
Polytechnische Schule

1. Abschnitt
Aufbau und Organisation

§ 58

Aufbau

§ 59

Organisationsformen

§ 60

Koedukation

§ 61

Erteilung des Unterrichts in Gruppen

§ 62

Klassenschülerzahlen

§ 63

Zuständigkeit

§ 64

Lehrer, Lehrerstellen

2. Abschnitt
Errichtung, Stillegung, Auflassung

§ 65

Errichtung

§ 66

Stillegung

§ 67

Auflassung

§ 68

Verfahren

3. Abschnitt
Schulsprengel

§ 69

Allgemeines, Abgrenzung, Festsetzung, Aufnahmepflicht

VI. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Erhaltung

§ 70

Bauliche Gestaltung

§ 71

Einrichtung

§ 72

Bewilligung von Planunterlagen

§ 73

Verwendungsbewilligung

§ 74

Widmungsgemäße Verwendung

§ 75

Mitverwendung

§ 76

Aufhebung der Widmung

2. Abschnitt
Kosten der Schulerhaltung

§ 77

Einteilung der Schulerhaltungskosten

§ 78

Kostentragung

§ 79

Betriebsbeiträge

§ 80

Investitionsbeiträge

§ 81

Vorschreibung und Entrichtung

§ 82

Erstattung von Investitionsbeiträgen

§ 83

Nachzahlung von Investitionsbeiträgen

§ 85

Kostentragung für Landessonderschulen

§ 86

Beitrag des Landes zu den Kosten für den schulärztlichen Dienst

3. Abschnitt
Enteignung

§ 87

Enteignung

4. Abschnitt

§ 93

Anhörung des Landesschulrates

5. Abschnitt

§ 94

Therapeutische und funktionelle Übungen

§ 95

Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

6. Abschnitt
Alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Förderunterricht

§ 96

Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichtes in alternativen Pflichtgegenständen

§ 97

Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichtes in
Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen

§ 98

Voraussetzungen für die Erteilung von Förderunterricht

§ 98a

Schulautonome Festlegung von Eröffnungszahlen

§ 99

Zuständigkeit

7. Abschnitt
Ganztägige Schulen

§ 99a

Verpflichtende Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule

§ 99b

Freiwillige Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule

§ 99c

Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule

§ 99d

Bewilligung

§ 99e

Organisation

§ 99f

Leiter des Betreuungsteiles

§ 99g

Ersatz des Personalaufwandes durch den Schulerhalter

§ 99h

Beiträge des Landes für Sonderschulen

§ 99i

Verpflegungs- und Betreuungsbeitrag, Lern- und Arbeitsmittelbeitrag

8. Abschnitt
Zumutbarkeit des Schulweges

§ 100

Begriff

9. Abschnitt
Beitrag des Landes zu den Kosten für die Beförderung,
die Unterbringung und die Verpflegung von Schülern

§ 101

Zuschüsse des Landes Tirol zu den Kosten der Schülerbeförderung

§ 102

Beitrag des Landes zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung von Schülern

10. Abschnitt
Ermittlung der Anzahl der Schulpflichtigen

§ 103

Stichtag

11. Abschnitt
Aufsicht

§ 105

Aufsichtsbehörde

§ 106

Aufgaben der Aufsicht

§ 107

Aufsichtsmittel

VII. Hauptstück
Unterrichtszeit

§ 108

Geltungsbereich

§ 109

Schuljahr, Unterrichtsjahr, Hauptferien

§ 110

Schultage, schulfreie Tage

§ 112

Tägliche Unterrichts- bzw. Betreuungszeit

§ 113

Unterrichtsstunden, Betreuungsstunden, Pausen

§ 114

Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

§ 115

Zuständigkeit

§ 116

Anhörung, nachträgliche Information

§ 117

Sonderform der Kundmachung von Verordnungen

VIII. Hauptstück
Schülerheime

§ 118

Organisation

§ 119

Errichtung

§ 120

Auflassung

§ 121

Sinngemäße Anwendung von für Schulen geltenden Bestimmungen

§ 122

Heimkostenbeiträge

IX. Hauptstück
Schulversuche

§ 123

Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen

X. Hauptstück
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124

Kundmachung von Verordnungen

§ 124a

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 125

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 126

Bestehende Schulen und Schülerheime

§ 127

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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