§ 69b T-SOG Schulcluster mit Pflichtschulen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschul-Cluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.

(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse der betroffenen Schulen sowie die nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse zu hören.

(3) Die Bildung von Schulclustern nach den Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Die Bildung eines Schulclusters kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Bildung eines Schulclusters mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse erforderlich. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.

(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn

a)

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

b)

zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst und

c)

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,

d)

im Fall der Einbeziehung von berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Bildung eines Schulclusters zustimmen.

(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung eines Schulerhalters, der Landesregierung oder der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse gebildet werden, wenn

a)

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Bildung eines Schulclusters zustimmen,

b)

die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Bildung eines Schulclusters zustimmen und

c)

der Entwurf eines Organisationsplanes vorliegt, der die Bildung eines Schulclusters pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(6) Die Bildungsdirektion hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen und diesem unter Bedachtnahme auf die für die Erstellung der Stellenpläne vorgegebenen Grundsätze sowie die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Schulclusterleitung, die Bereichsleitung oder den Einsatz von Verwaltungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90/1994, dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.

(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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