(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke keiner Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2,
a) | soweit und solange dies im Interesse der Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Schule zur Aufrechterhaltung und Entflechtung des Schulbetriebes geboten ist und | |||||||||
b) | sofern die Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. |
(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.
(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid
a) | Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 1 lit. b erforderlich ist, | |||||||||
b) | die Verwendung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht (mehr) vorliegen oder die Erfordernisse nach Abs. 1 lit. b nicht (mehr) erfüllt sind. |
(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 74.
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