§ 73a T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke keiner Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2§ 73a T-SOG,

a)

soweit und solange dies im Interesse der Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Schule zur Aufrechterhaltung und Entflechtung des Schulbetriebes geboten ist und

b)

sofern die Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht.

(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.

(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid

a)

Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 1 lit. b erforderlich ist,

b)

die Verwendung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht (mehr) vorliegen oder die Erfordernisse nach Abs. 1 lit. b nicht (mehr) erfüllt sind.

(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 74.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 07.12.2020 bis 31.12.2021
(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke keiner Verwendungsbewilligung nach § 73 Abs. 2§ 73a T-SOG,

a)

soweit und solange dies im Interesse der Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Schule zur Aufrechterhaltung und Entflechtung des Schulbetriebes geboten ist und

b)

sofern die Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht.

(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs seit 31.12.2021 weggefallen. 1 ist der Bildungsdirektion binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen.

(3) Die Bildungsdirektion kann mit Bescheid

a)

Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 1 lit. b erforderlich ist,

b)

die Verwendung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht (mehr) vorliegen oder die Erfordernisse nach Abs. 1 lit. b nicht (mehr) erfüllt sind.

(4) Die Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 führt zu keiner Widmung im Sinn des § 74.

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