Sie sind nicht angemeldet.
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen der §§ 117 und § 123 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen
a) | der Landesregierung der Unterschrift des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Fertigung befugten Bediensteten, | |||||||||
b) | des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und | |||||||||
c) | des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses der Unterschrift des Vorsitzenden. | |||||||||
Solche Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. |
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