§ 123 T-SOG Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 8. und 9. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.

(2) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 123 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 123 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 123 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 123 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 122 T-SOG
§ 124 T-SOG