§ 114 T-SOG Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Zur Erprobung neuer Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 109 und 110 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Pflichtschulen dieser Art im Land nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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