§ 109 T-SOG Schuljahr, Unterrichtsjahr, Hauptferien

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September.

(3) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.

(4) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 110 Abs. 2 lit. e). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr.

(5) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 109 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 108 T-SOG
§ 110 T-SOG