§ 102 T-SOG Beitrag des Landes zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung von Schülern

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Land hat den Unterhaltspflichtigen von der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülern, denen der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule von ihrem Wohnort aus auf einem zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre und die daher zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule, deren Schulsprengel sie angehören, außerhalb ihres Wohnortes untergebracht werden müssen, nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beihilfe zu den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung dieser Schüler zu gewähren.

(2) Die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 beträgt die Hälfte der Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung, die aus der Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes entstehen, höchstens jedoch monatlich ein Viertel des nach § 49 Abs. 2 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 für die Landesberufsschülerheime in Innsbruck festgesetzten Heimkostenbeitrages. Entfällt in einem Monat die Unterbringung des Schülers außerhalb seines Wohnortes für eine Dauer von mehr als einer Woche, so vermindert sich dieser Höchstbetrag entsprechend.

(3) Die Unterhaltspflichtigen haben die Beihilfe nach Abs. 1 frühestens nach dem Ende des Unterrichtsjahres und bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende des Unterrichtsjahres fällt, bei der Bildungsdirektion zu beantragen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 102 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 102 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 102 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 102 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 101 T-SOG
§ 103 T-SOG