§ 118 T-SOG Organisation

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volks- und Sonderschulen sowie von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer solchen Schule zu führen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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