§ 118 T-SOG Organisation

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volks- und Sonderschulen sowie von Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer solchen Schule zu führen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volks- und Sonderschulen sowie von Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer solchen Schule zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten