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Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Hauptstückes ist der Landesschulrat zu hören. Dies gilt nicht für die Erlassung von Verordnungen, mit denen wegen Gefahr in Verzug aus den im § 110 Abs. 7 erster Satz genannten Gründen Tage für schulfrei erklärt werden. In einem solchen Fall ist der Landesschulrat nachträglich zu informieren.
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