Art. 2 T-SOG

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Folgende Bestimmungen wurden aufgehoben und werden daher als nicht mehr geltend festgestellt:

1.

§ 9 Abs. 4 durch Art. I Z 2 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984;

2.

jeweils die Worte „zweizügig geführten“ in den §§ 11, 12 und 13 durch Art. I Z 4 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984;

3.

der Klammerausdruck „(musische Hauptschule, Sporthauptschule)“ im § 30 durch Art. I Z 10 der Novelle LGBl. Nr. 56/1989;

4.

§ 49 Abs. 1 zweiter Satz durch Art. I Z 19 der Novelle LGBl. Nr. 51/1991;

5.

§ 65 Abs. 3 durch Art. I Z 51 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984;

6.

§ 72 durch Art. I Z 54 der Novelle LGBl. Nr. 5/1984.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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