§ 2 T-SOG Begriffsbestimmungen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Unter Errichtung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung der örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man

a)

die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals;

b)

die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und des allenfalls hierfür erforderlichen Verwaltungspersonals;

c)

bei ganztägigen Schulen die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler sowie die Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3;

d)

bei Schülerheimen die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und die Beistellung der erforderlichen Erzieher.

(3) Unter Stillegung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-) Betriebes ohne Auflassung der Schule (des Schülerheimes).

(4) Unter Auflassung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.

In Kraft seit 29.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-SOG
§ 3 T-SOG