§ 15 T-SOG Koedukation

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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