§ 18 T-SOG Zuständigkeit

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Führung einer Volksschule nur mit der Grundschule oder der Grundschule samt Oberstufe (§ 9 Abs. 1),

b)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5),

c)

die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a und c den Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

b)

Abs. 1 lit. b die Schulleiter der betroffenen Schulen

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung von Schülern in Klassen (§ 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz),

b)

die allenfalls erforderliche Verteilung der Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen (§ 9 Abs. 3 dritter Satz) und

c)

die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 9 Abs. 4).

Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach lit. a das Schulforum zu hören.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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