§ 6 T-SOG Beistellung von Personal

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Land obliegt die Beistellung der

a)

1. für den Unterricht und

2.

für die gegenstandsbezogene Lernzeit des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen

erforderlichen Lehrer und

b)

für die individuelle Lernzeit des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe.

(2) Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter Lehrer, Erzieher und Erzieher für die Lernhilfe für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen beistellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Personen nach § 99g verpflichtet.

(3) Dem Schulerhalter obliegt die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen

a)

Lehrer,

b)

Erzieher,

c)

Erzieher für die Lernhilfe,

d)

Freizeitpädagogen oder

e)

sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen.

(4) Eine Person nach Abs. 3 lit. e, die nicht Dienstnehmerin einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf nur dann im Betreuungsteil Dienst versehen, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(5) Dem Schulerhalter jener Schule, an der die Leitung eines Schulclusters eingerichtet ist, obliegt die Beistellung des für die administrative Unterstützung des Leiters des Schulclusters erforderlichen Verwaltungspersonals, soweit es sich dabei nicht um Lehrer handelt.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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