Sie sind nicht angemeldet.
(1) Eine Neue Mittelschule ist stillzulegen, wenn
a) | die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 39) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder | |||||||||
b) | das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen. |
(2) Die Stilllegung einer Neuen Mittelschule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
(3) Für die Stilllegung und die Aufhebung der Stilllegung einer Hauptschule gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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