§ 97 T-SOG Sommerschule

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.Abweichend von Absatz eins, bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 08.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 T-SOG
§ 98 T-SOG