§ 97 T-SOG Sommerschule

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2026 bis 31.12.9999
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.Abweichend von Absatz eins, bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 07.07.2026

In Kraft vom 06.06.2023 bis 07.07.2026
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.Abweichend von Absatz eins, bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.

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