§ 97 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw§ 97 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens 15 beträgt.

(2) Der Unterricht in den Freigegenständen bzw. in den unverbindlichen Übungen Fremdsprache, Muttersprachlicher Unterricht sowie Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. dieser unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens zwölf beträgt.

(3) An einklassigen Volksschulen, an denen die Mindestschülerzahlen nach den Abs. 1 bzw. 2 nicht erreicht werden, ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens zwei Drittel der für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in Betracht kommenden Schüler beträgt, jedoch zehn nicht unterschreitet. Dies gilt auch für zweiklassige Volksschulen für jene Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, die nicht für alle Schulstufen vorgesehen sind.

(4) An Sonderschulen ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens acht, in den Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen Fremdsprache, Muttersprachlicher Unterricht, Ernährung und Haushalt sowie Berufskundliche Information mindestens sechs beträgt. Abweichend davon ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen bei einer Klassenschülerhöchstzahl von zehn Schülern zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens sechs und bei einer Klassenschülerhöchstzahl von acht Schülern mindestens fünf beträgt. Sofern die tatsächliche Klassenschülerzahl die vorgesehenen Mindestzahlen nicht erreicht, ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu erteilen, wenn sich alle Schüler für diesen Unterricht angemeldet haben.

(5) Zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Mindestschülerzahlen notwendig ist. Wird ein dem Freigegenstand bzw. der unverbindlichen Übung entsprechender Pflichtgegenstand unterrichtet, so sind die den Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung besuchenden Schüler mit den den Pflichtgegenstand besuchenden Schülern unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Teilungszahlen nach den §§ 16, 32, 36d, 48 und 61 zusammenzufassen. Dies gilt nicht für den Unterrichtsgegenstand Fremdsprache.

(6) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist, soweit nicht eine Zusammenfassung nach Abs. 5 in Betracht kommt, einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter zwölf, bei den Freigegenständen bzw. bei den unverbindlichen Übungen Fremdsprache, Muttersprachlicher Unterricht sowie Ernährung und Haushalt unter neun sinkt. An ein- und zweiklassigen Volksschulen und an Sonderschulen ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die Mindestschülerzahl nach Abs. 3 bzw. 4 sinkt. Dies gilt auch im Fall des Abs. 4 dritter Satz, wenn die Zahl der den Freigegenstand besuchenden Schüler die Klassenschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw§ 97 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens 15 beträgt.

(2) Der Unterricht in den Freigegenständen bzw. in den unverbindlichen Übungen Fremdsprache, Muttersprachlicher Unterricht sowie Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. dieser unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens zwölf beträgt.

(3) An einklassigen Volksschulen, an denen die Mindestschülerzahlen nach den Abs. 1 bzw. 2 nicht erreicht werden, ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens zwei Drittel der für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in Betracht kommenden Schüler beträgt, jedoch zehn nicht unterschreitet. Dies gilt auch für zweiklassige Volksschulen für jene Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, die nicht für alle Schulstufen vorgesehen sind.

(4) An Sonderschulen ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens acht, in den Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen Fremdsprache, Muttersprachlicher Unterricht, Ernährung und Haushalt sowie Berufskundliche Information mindestens sechs beträgt. Abweichend davon ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen bei einer Klassenschülerhöchstzahl von zehn Schülern zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich für den Besuch dieser Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen angemeldet haben, mindestens sechs und bei einer Klassenschülerhöchstzahl von acht Schülern mindestens fünf beträgt. Sofern die tatsächliche Klassenschülerzahl die vorgesehenen Mindestzahlen nicht erreicht, ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu erteilen, wenn sich alle Schüler für diesen Unterricht angemeldet haben.

(5) Zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Mindestschülerzahlen notwendig ist. Wird ein dem Freigegenstand bzw. der unverbindlichen Übung entsprechender Pflichtgegenstand unterrichtet, so sind die den Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung besuchenden Schüler mit den den Pflichtgegenstand besuchenden Schülern unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Teilungszahlen nach den §§ 16, 32, 36d, 48 und 61 zusammenzufassen. Dies gilt nicht für den Unterrichtsgegenstand Fremdsprache.

(6) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist, soweit nicht eine Zusammenfassung nach Abs. 5 in Betracht kommt, einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter zwölf, bei den Freigegenständen bzw. bei den unverbindlichen Übungen Fremdsprache, Muttersprachlicher Unterricht sowie Ernährung und Haushalt unter neun sinkt. An ein- und zweiklassigen Volksschulen und an Sonderschulen ist der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die Mindestschülerzahl nach Abs. 3 bzw. 4 sinkt. Dies gilt auch im Fall des Abs. 4 dritter Satz, wenn die Zahl der den Freigegenstand besuchenden Schüler die Klassenschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet.

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