§ 86a T-SOG Schulcluster, Aufteilung von Mehrkosten

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Erhaltern der weiteren, im Schulcluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Höhe der Beiträge können die Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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