§ 57 T-SOG Landessonderschulen

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.

(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 T-SOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 T-SOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 T-SOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 T-SOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 T-SOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 T-SOG
§ 58 T-SOG