§ 57 T-SOG Landessonderschulen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß unter Bedachtnahme auf die im § 49 Abs. 1, 2 und 3 jeweils festgesetzten Klassenschülerhöchstzahlen der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.

(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018

(1) Das Land kann für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf , denen der Besuch einer entsprechenden Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, Sonderschulen errichten, wenn die Zahl der Kinder, die für den Besuch dieser Sonderschule in Betracht kommen, so hoch ist, daß unter Bedachtnahme auf die im § 49 Abs. 1, 2 und 3 jeweils festgesetzten Klassenschülerhöchstzahlen der dauernde Bestand dieser Sonderschule voraussichtlich gesichert ist.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Hauptstückes über die Sonderschulen mit Ausnahme der §§ 52, 54 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch einklassige Landessonderschulen als selbständige Sonderschulen geführt werden können.

(3) Eine Landessonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Abs. 1 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

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