§ 1 DGÜW-V Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.Ziffer einsDampfkessel,
- 2.Ziffer 2Druckbehälter und
- 3.Ziffer 3Rohrleitungen
und regelt die sicherheitstechnischen Maßnahmen für deren Betrieb.
§ 2 DGÜW-V Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.Ziffer einsVolumen:Der von den Wandungen des Dampfkessels oder des Druckbehälters umschlossene druckbehaftete Rauminhalt in Litern bis zur Abgrenzung gemäß Z 5. Das Volumen von während des Betriebes fest mit den Wandungen verbundenen nicht kompressiblen Einbauten ist darin nicht enthalten.Der von den Wandungen des Dampfkessels oder des Druckbehälters umschlossene druckbehaftete Rauminhalt in Litern bis zur Abgrenzung gemäß Ziffer 5, Das Volumen von während des Betriebes fest mit den Wandungen verbundenen nicht kompressiblen Einbauten ist darin nicht enthalten.
- 2.Ziffer 2Nennweite DN:Gemäß ÖNORM EN ISO 6708 (Anlage 4) die nummerische Größenbezeichnung für Bauteile eines Rohrsystems, die nur indirekt mit den Fertigungsmaßen in Millimetern in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer dimensionslosen ganzen Zahl ausgedrückt. Falls Rohre oder Bauteile eines Rohrsystems nicht mit der Nennweite angegeben werden können, ist die Maßzahl des Ersatzdurchmessers oder des lichten Durchmessers in Millimetern heranzuziehen.
- 3.Ziffer 3Druckinhaltsprodukt:Jener Wert, der für die im Dampfkessel oder Druckbehälter gespeicherte Energie maßgebend ist, das ist
- a)Litera afür Dampfkessel das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand), bei Durchlaufkessel mit dem Gesamtrauminhalt (Volumen), in Litern;
- b)Litera bfür Druckbehälter das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit dem Volumen in Litern.
Das Druckinhaltsprodukt wird nur als Maßzahl (ohne Dimension) angegeben. - 4.Ziffer 4Drucknennweitenprodukt:Jener Wert, der für das Gefahrenpotential von Rohrleitungen maßgebend ist und aus dem Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar multipliziert mit der größten Nennweite der Rohrleitung gebildet wird. Das Drucknennweitenprodukt wird nur als Maßzahl (ohne Dimension) angegeben.
- 5.Ziffer 5Abgrenzung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen:Dampfkessel und Druckbehälter gelten einschließlich der direkt angeschlossenen Rohrleitungen bis zur ersten Absperr- oder Entleervorrichtung. Rohrleitungen gelten bis zur Absperr- oder Entleervorrichtung oder bis zu jener Grenze, ab der andere Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind, wie zB unterschiedliche Gefahrenpotentiale, unterschiedliche Prüfstufen, unterschiedliche spezielle Prüfprogramme. Als Absperr- oder Entleervorrichtung gelten auch lösbare Verbindungen, wie Flansche oder Gewindeenden.
- 6.Ziffer 6Überhitzungsgefährdete Dampfkessel und Druckbehälter:Durch Flammen, Rauchgase, sonstige Fluide, feste Stoffe sowie durch Strahlung oder sonstige Energieformen beheizte Dampfkessel oder Druckbehälter oder deren Komponenten, die bei Ausfall der Kühlung (Wärmeabfuhr) eine Beeinträchtigung der Integrität durch Veränderung der Werkstoffeigenschaften erleiden, wodurch eine in der Auslegung nicht berücksichtigte Verminderung der Druckbeständigkeit, der Stabilität oder der vorgesehenen Lebensdauer eintreten könnte.Sicherheitseinrichtungen am Dampfkessel oder Druckbehälter selbst, die bei Überschreiten einer festgelegten Temperatur die Heizenergiezufuhr verringern oder unterbrechen, sind im Sinne dieser Bestimmung nicht dazu geeignet, die Überhitzungsgefahr auszuschalten.
- 7.Ziffer 7Inhaltsstoffe:Die im Dampfkessel, Druckbehälter oder in der Rohrleitung vorhandenen, in deren Auslegung berücksichtigten und vorgesehenen Fluide. Diese können als Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase oder als Gemische vorliegen. Sie können auch Feststoffe enthalten.
- 8.Ziffer 8Inhaltsstoffe der Gruppe 1:Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 350 vom 06.12.2014 Seite 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang römisch eins Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
- a)Litera ainstabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
- b)Litera bentzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
- c)Litera coxidierende Gase der Kategorie 1;
- d)Litera dentzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
- e)Litera eentzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
- f)Litera fentzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
- g)Litera gselbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
- h)Litera hpyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
- i)Litera ipyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
- j)Litera jStoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
- k)Litera koxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
- l)Litera loxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
- m)Litera morganische Peroxide der Typen A bis F;
- n)Litera nakute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
- o)Litera oakute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
- p)Litera pakute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
- q)Litera qspezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt. - 9.Ziffer 9Inhaltsstoffe der Gruppe 2:Alle unter Z 8 nicht genannten Stoffe und Gemische.Alle unter Ziffer 8, nicht genannten Stoffe und Gemische.
- 10.Ziffer 10Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung:Hohe Güte der Druckbehälter oder der Rohrleitung liegt dann vor, wenn bei deren Auslegung, Fertigung und zugehöriger Prüfung spezielle Maßnahmen gesetzt wurden, die mögliche Schädigungen durch den Betrieb verhindern oder wesentlich verringern.
- 11.Ziffer 11Erhöhte korrodierende Wirkungen:Diese liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Inhaltsstoff bzw. Außenmedium, Temperatur und Druck sowie Wandungswerkstoff und -beschaffenheit Korrosionsarten gemäß ÖNORM EN ISO 8044 (Anlage 4) bzw. nach ähnlichen Normen, oder analoge Erscheinungen auftreten, die folgende Auswirkungen ergeben:
- a)Litera aeine flächig wirkende Korrosion, die während der für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung vorgesehenen Lebensdauer einen größeren Korrosionsabtrag bewirken könnte, als der an den Wandungen ausgeführte und dokumentierte Korrosionszuschlag, oder
- b)Litera beine lokal wirkende Korrosion, zB Mulden- oder Lochkorrosion, die die Dichtheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte, oder
- c)Litera ceine örtlich auftretende, gemeinsam mit einer mechanischen Belastung wirkenden Korrosion, zB Spannungsriss- oder Schwingungsrisskorrosion, die die Integrität (Druckbeständigkeit) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beeinträchtigen könnte.
Erosion und Abrasion sind, wenn sich Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung im Sinne der lit. a bis c ergeben können, einer erhöhten korrodierenden Wirkung gleichzustellen.Erosion und Abrasion sind, wenn sich Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung im Sinne der Litera a bis c ergeben können, einer erhöhten korrodierenden Wirkung gleichzustellen. - 12.Ziffer 12Betriebsweise von Rohrleitungen:Die Betriebsweise von Rohrleitungen wird durch folgende Parameter bestimmt:
- a)Litera aFluid (Inhaltsstoff, Außenmedium),
- b)Litera bDruck und Druckschwankungen,
- c)Litera cTemperatur und Temperaturschwankungen,
- d)Litera dStrömungsgeschwindigkeit,
- e)Litera evorwiegend ruhender oder zyklischer Betrieb,
- f)Litera foberirdische/unterirdische Verlegung,
- g)Litera gVerlegung im Freien/Verlegung in Räumen,
- h)Litera hArt der Isolierung.
- 13.Ziffer 13Überwachungsmaßnahmen:In der Betriebsphase des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung durchzuführende Untersuchungen, Überprüfungen, Prüfungen, Kontrollen und Analysen.
- 14.Ziffer 14Außerbetriebnahme:Diese liegt vor, wenn vom Betreiber, bzw. auf Veranlassung des Betreibers der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung
- a)Litera adrucklos und gegebenenfalls auf Umgebungstemperatur gesetzt wird, und
- b)Litera bentleert und geöffnet wird, oder mit einem zur Verhinderung der Korrosion geeigneten Inhaltsstoff befüllt wird; bei Gasen darf dieser einen geringen Druck zur Vermeidung des Eindringens der Umgebungsatmosphäre besitzen; und
- c)Litera cdie Füllarmaturen im geschlossenen Zustand abgesichert sind, sodass keine Befüllung möglich ist, und
- d)Litera dmit einem Hinweis auf die Außerbetriebnahme versehen ist.
- 15.Ziffer 15Anlage:Drucksystem in dem mehrere Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen zu einer funktionalen Einheit verbunden sind.
- 16.Ziffer 16Zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle:Jene Kessel- bzw. Werksprüfstelle, die für die Revisionsfrist die Betriebseignung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung aufgrund dieser Verordnung bescheinigt hat.
§ 4 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
- (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6 sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß §§ 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß Paragraphen 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Abs. 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Abs. 15 und Anlage 3 Z 2.1. Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Absatz 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Absatz 15 und Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
- (3)Absatz 3,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Abs. 4, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Absatz 4,, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 2 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 200.
- (4)Absatz 4,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 2 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 350.
- (5)Absatz 5,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
- 1.Ziffer einsbefüllt mit
- a)Litera aGasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
- b)Litera bvon Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
- c)Litera cvon Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
- d)Litera ddampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
- e)Litera eerhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
- f)Litera finstabilen Gasen.
- 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 1 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 300.
- (6)Absatz 6,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
- 1.Ziffer einsbefüllt mit
- a)Litera aGasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
- b)Litera bvon Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
- c)Litera cdampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
- d)Litera derhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Abs. 7,erhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Absatz 7,,
- 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 5 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 1 000.
- (7)Absatz 7,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
- 1.Ziffer einsbefüllt mit
- a)Litera aLuft oder Stickstoff oder
- b)Litera bWasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
- 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 5 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 3 000.
- (8)Absatz 8,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Abs. 5, mit folgenden technischen Daten:Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Absatz 5,, mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 5 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 3 000.
- (9)Absatz 9,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7, mit folgenden technischen Daten:Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7,, mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aVolumen größer als 10 Liter und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
- c)Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 10 000.
- (10)Absatz 10,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
- 1.Ziffer einsfür
- a)Litera aGase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
- b)Litera berhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
- c)Litera cinstabile Gase,
- 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aNennweite größer als DN 32 und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 1 000.
- (11)Absatz 11,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
- 1.Ziffer einsfür
- a)Litera aerhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
- b)Litera bWasserdampf über 350 °C,
- 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aNennweite größer als DN 100 und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 3 500.
- (12)Absatz 12,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
- 1.Ziffer einsfür
- a)Litera aGase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
- b)Litera bWasserdampf bis zu 350 °C,
- 2.Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aNennweite größer als DN 200 und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 5 000.
- (13)Absatz 13,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Abs. 10, mit folgenden technischen Daten:Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Absatz 10,, mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aNennweite größer als DN 100 und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
- c)Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 10 000.
- (14)Absatz 14,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Abs. 11, mit folgenden technischen Daten:Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Absatz 11,, mit folgenden technischen Daten:
- a)Litera aNennweite größer als DN 200 und
- b)Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
- (15)Absatz 15,Unabhängig von den Grenzen gemäß Abs. 13 oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des § 5.Unabhängig von den Grenzen gemäß Absatz 13, oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des Paragraph 5,
- (16)Absatz 16,Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Abs. 9 zuzuordnen.Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Absatz 9, zuzuordnen.
- (17)Absatz 17,Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu Paragraph 23, in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.
§ 5 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential
- (1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von § 3 Abs. 6, anstelle der Bestimmungen der §§ 6 bis 66 die Abs. 2 bis 8.Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz 2, fallen, sind solche mit niedrigem Gefahrenpotential. Für diese Geräte gelten, ausgenommen bei Anwendung von Paragraph 3, Absatz 6,, anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 66 die Absatz 2 bis 8,
- (2)Absatz 2,An Geräten gemäß Abs. 1 ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des § 13 Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des § 15 Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.An Geräten gemäß Absatz eins, ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung im Sinne des Paragraph 13, Kesselgesetz und von wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne des Paragraph 15, Kesselgesetz nicht erforderlich. Der Betreiber hat keine Informationspflicht gegenüber Kesselprüfstellen.
- (3)Absatz 3,Vor der ersten Inbetriebnahme dieser Geräte hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung sowie dessen Aufstellung zu kontrollieren.
- (4)Absatz 4,Auf Veranlassung des Betreibers oder dessen Bevollmächtigten sind diese Geräte von sachkundigen Personen periodischen Kontrollen, die eine Beurteilung der Sicherheit im Betrieb des Gerätes einschließlich dessen Ausrüstung erlauben, zu unterziehen.
- (5)Absatz 5,Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsanweisungen oder Betriebsanleitungen des Geräteherstellers und weiters aufgrund der Erfahrungen des Betreibers mit der angewandten Betriebsweise vom Betreiber festzulegen.
- (6)Absatz 6,Die Durchführung und Auswertung der Kontrolle bei der ersten Inbetriebnahme ist vom Betreiber zu dokumentieren und mit den Dokumenten für das Inverkehrbringen zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
- (7)Absatz 7,Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren und zur Einsichtnahme durch die Behörden bereit zu halten.
- (8)Absatz 8,Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Abs. 3, die periodischen Kontrollen gemäß Abs. 4 und die Dokumentationen gemäß Abs. 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).Wenn die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist, können, unbeschadet der Anweisungen des Herstellers bezüglich Benützung und Wartung, die Kontrollen gemäß Absatz 3,, die periodischen Kontrollen gemäß Absatz 4 und die Dokumentationen gemäß Absatz 6 und 7 entfallen (zB Dampfdruckkochtöpfe, Dampfreiniger, Airbrushbehälter, usw.).
§ 6 DGÜW-V Prüfungen zur Inbetriebnahme
Allgemeines
Die Prüfungen zur Inbetriebnahme eines Dampfkessels, Druckbehälters, oder einer Rohrleitung werden unterschieden in:
- 1.Ziffer einserste Betriebsprüfung für die erste Inbetriebnahme oder
- 2.Ziffer 2Betriebsprüfung, für wiederkehrende Inbetriebnahmen, ausgenommen für Rohrleitungen.
§ 7 DGÜW-V Erste Betriebsprüfung
Grundsätze
- (1)Absatz eins,Die erste Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich in Verkehr gebrachten funktionsfähigen Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
- 1.Ziffer einsEine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß § 8,Eine Kontrolle der für das rechtmäßige Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß Paragraph 8,,
- 2.Ziffer 2eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß § 11,eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste Dampfkessel und Druckbehälter gemäß Paragraph 11,,
- 3.Ziffer 3eine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 10 undeine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß Paragraph 10, und
- 4.Ziffer 4eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 9.eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß Paragraph 9,
- (2)Absatz 2,Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 von einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.Die erste Betriebsprüfung ist für Dampfkessel, Druckbehälter, oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, von einer Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kesselprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
- (3)Absatz 3,Die erste Betriebsprüfung ist vom Betreiber bei Aufnahme des probeweisen Betriebes zu veranlassen. Sie ist dann durchzuführen, wenn im Zuge des probeweisen Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung die vorgesehenen sicherheitstechnisch relevanten Betriebsparameter erreicht wurden. Der probeweise Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat alle sicherheitstechnisch relevanten Betriebszustände (zB Füll- und Entleerzyklen) zu umfassen.
- (4)Absatz 4,Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.Sind die maßgebenden Daten für die Integration des Dampfkessels, Druckbehälters, oder der Rohrleitung in eine Anlage in der Dokumentation gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht enthalten, ist deren Integration in die Anlage auf Veranlassung der Kesselprüfstelle von einer Erstprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, DGVO.
- (5)Absatz 5,Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO.Sind die maßgebenden Daten für die vollständige Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung in der Dokumentation gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht enthalten, ist die Eignung der Ausrüstung und ihre Integration von der Kesselprüfstelle zu bewerten und zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 2, DGVO.
- (6)Absatz 6,Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Absatz 4, oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen.
- (7)Absatz 7,An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen.
§ 8 DGÜW-V Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung
Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:
- 1.Ziffer einsDas rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
- 2.Ziffer 2Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 5,
- 3.Ziffer 3Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
- 4.Ziffer 4Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Ziffer eins, oder 2 erfasst ist.
- 5.Ziffer 5Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Ziffer eins, oder 2 erfasst ist.
- 6.Ziffer 6Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.
§ 9 DGÜW-V Funktion der Ausrüstung
- (1)Absatz eins,Die Ausrüstung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, bestehend aus
- 1.Ziffer einssicherheitsrelevanter drucktechnischer Ausrüstung,
- 2.Ziffer 2Anzeigeeinrichtung,
- 3.Ziffer 3drucktragender Ausrüstung mit Betriebsfunktion (zB Ventile, Schieber usw.),
ist hinsichtlich der für den sicheren Betrieb notwendigen Funktion zu überprüfen. - (2)Absatz 2,Die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung ist in der Regel an dem im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung vorzunehmen.
- (3)Absatz 3,Die Überprüfung der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung umfasst:
- 1.Ziffer einsfür direkt wirkende Sicherheitsventile
- a)Litera aeine Überprüfung des Ansprechdruckes und der Abblaseleistung während des Ansprechens, oder
- b)Litera bfalls dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Kontrolle der die Einstellung und der die Abblaseleistung angebenden Dokumentation.
- 2.Ziffer 2für:
- a)Litera aBersteinrichtungen, wie Berstscheiben und Knickstäbe,
- b)Litera bBosB-Anlagen,
- c)Litera cMSR-Anlagen (Mess- und Regelanlagen)
eine Überprüfung der relevanten Daten anhand der zugehörigen Dokumentation. - (4)Absatz 4,Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.Die Überprüfung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für Druck, Temperatur und Füllstand hat durch eine Kontrolle der messtechnischen Funktion hinsichtlich Richtigkeit, Zuverlässigkeit und der Eignung des Messbereiches zu erfolgen.
- (5)Absatz 5,Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3 hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.Die Überprüfung der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat hinsichtlich der sicheren Bedienbarkeit und Gängigkeit der Ausrüstung zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,Die Ausrüstungsprüfung umfasst auch:
- 1.Ziffer einsFeuerungstechnisch relevante Einrichtungen bei Dampfkesseln,
- 2.Ziffer 2Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Abs. 3 Z 2 lit. b und lit. c erfasst sind.Regel- und Begrenzungseinrichtungen für Druck, Temperatur und Füllstand, sofern diese nicht vom Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Litera c, erfasst sind.
- (7)Absatz 7,Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn mit der Dokumentation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 die Funktion der Ausrüstung nachgewiesen wird.
- (8)Absatz 8,Bei Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, für deren Überwachung besondere Prüfverfahren erforderlich sind oder üblicherweise angewandt werden, darf die Ausrüstung keine negativen Auswirkungen auf die anzuwendenden Prüfverfahren bewirken.
§ 10 DGÜW-V Äußerer Zustand
- (1)Absatz eins,Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einschließlich der zugehörigen Ausrüstung bezüglich der Auswirkungen durch die Lieferung, Aufstellung, Montage und des probeweisen Betriebes. Dazu sind die äußeren, sichtbaren Wandungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich:
- 1.Ziffer einsTransportschäden,
- 2.Ziffer 2Schäden zufolge unkorrekter Montage,
- 3.Ziffer 3Schäden aufgrund des probeweisen Betriebes,
- 4.Ziffer 4Korrosionsschäden aufgrund der Lagerung.
- (2)Absatz 2,Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist grundsätzlich als Sichtprüfung am im Betrieb befindlichen Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorzunehmen. Falls die sicherheitstechnische Beurteilung durch die Sichtprüfung allein oder im vorliegenden Zustand nicht möglich ist, oder wenn offensichtlich Mängel am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung vorhanden sind, ist die Sichtprüfung durch weitere Prüfungen zu ergänzen.
- (3)Absatz 3,Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.
§ 11 DGÜW-V Art der Aufstellung
- (1)Absatz eins,Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
- 1.Ziffer einsFür Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.Ziffer 2Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.Ziffer 3Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Ziffer eins, bzw. 2 fallen: gemäß Paragraph 8, Kesselgesetz.
- (2)Absatz 2,Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:
- 1.Ziffer einsDie Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
- 2.Ziffer 2Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
- a)Litera aWerkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
- b)Litera bdie Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
- c)Litera cdie Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oderdie Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht Litera b, entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
- d)Litera ddurch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oderdurch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht Litera b, oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
- e)Litera eein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.ein nicht von Litera a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.
- 3.Ziffer 3Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.
§ 12 DGÜW-V Dokumentation
Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß § 57 zu erfolgen. Die Kesselprüfstelle hat die Prüfungen und Kontrollen gemäß Paragraphen 8 bis 11 sowie deren Ergebnisse gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluss der Dokumentation im Prüfbuch haben gemäß Paragraph 57, zu erfolgen.
§ 13 DGÜW-V Betriebsprüfung
Grundsätze
- (1)Absatz eins,Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Z 10, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:Die Betriebsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Eignung des bereits in Betrieb gestandenen Druckbehälters oder Dampfkessels, ausgenommen ortsbewegliche Dampfkessel gemäß Anlage 3 Ziffer 10,, zum weiteren bestimmungsgemäßen Betrieb nach:
- 1.Ziffer einsmehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 odermehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, oder
- 2.Ziffer 2nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort.
- (2)Absatz 2,Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Abs. 1 Z 1:Die Betriebsprüfung umfasst bei mehr als einjähriger Außerbetriebnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins :
- 1.Ziffer einseine Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels oder Druckbehälters einschließlich deren Ausrüstung,
- 2.Ziffer 2eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung,
- 3.Ziffer 3eine innere Untersuchung und
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung.
- (3)Absatz 3,Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Abs. 1 Z 2:Die Betriebsprüfung umfasst bei Aufstellung eines Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort gemäß Absatz eins, Ziffer 2 :
- 1.Ziffer einsdie Prüfungen und Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4,die Prüfungen und Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4,
- 2.Ziffer 2eine Überprüfung der Art der Aufstellung und gegebenenfalls,
- 3.Ziffer 3eine Überprüfung der Integration des Dampfkessels oder Druckbehälters in eine Anlage.
- (4)Absatz 4,Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 ist entsprechend § 7 Abs. 4 oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.Die Betriebsprüfung ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle durchzuführen. Dazu sind Kesselprüfer bzw. Werksprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz einzusetzen. Für die Prüfung zur Inbetriebnahme oder Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist entsprechend Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 vorzugehen, wobei gegebenenfalls die Aufgaben der Kesselprüfstelle von der Werksprüfstelle durchzuführen sind.
- (5)Absatz 5,Die Betriebsprüfung ist vor Wiederaufnahme des Betriebes nach Beendigung der Außerbetriebnahme oder nach der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort vorzunehmen. Dazu ist eine Beauftragung vom Betreiber vorzunehmen.
- (6)Absatz 6,Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 7.Die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder die Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort hat der Betreiber der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle anzuzeigen. Wechselt bei der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort oder bei der Außerbetriebnahme des Dampfkessels oder Druckbehälters gleichzeitig der Betreiber, ist der Dampfkessel oder Druckbehälter vom bisherigen Betreiber bei der Kessel- bzw. Werksprüfstelle abzumelden und vom neuen Betreiber bei einer Kesselprüfstelle seiner Wahl oder der Werksprüfstelle neu anzumelden. In diesen Fällen ist das Prüfbuch des Dampfkessels oder Druckbehälters dem neuen Betreiber zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7,
§ 14 DGÜW-V Äußerer Zustand
- (1)Absatz eins,Die Überprüfung des äußeren Zustandes dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des Dampfkessels oder Druckbehälters bezüglich der Auswirkungen durch die:
- 1.Ziffer einsmehr als einjährige Außerbetriebnahme, insbesondere hinsichtlich
- a)Litera aKorrosion,
- b)Litera bBeschädigungen und
- c)Litera cZustand der Isolierung bzw. Beschichtung.
- 2.Ziffer 2Aufstellung an einem neuen Standort, insbesondere hinsichtlich
- a)Litera aBeschädigungen durch Demontage und Montage und
- b)Litera bBeschädigungen durch den Transport.
- (2)Absatz 2,Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Für die Überprüfung des äußeren Zustandes sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
§ 15 DGÜW-V Funktion der Ausrüstung und Integration
- (1)Absatz eins,Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung
- 1.Ziffer einsder wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,
- 2.Ziffer 2deren Absicherung
- 3.Ziffer 3des Einbaus und
- 4.Ziffer 4der Verbindungen
durchzuführen. - (3)Absatz 3,Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Absatz 2, hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.
§ 16 DGÜW-V Art der Aufstellung
- (1)Absatz eins,Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des Paragraph 11, durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
§ 17 DGÜW-V Innere Untersuchung
- (1)Absatz eins,Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.
- (2)Absatz 2,Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des Paragraph 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des Paragraph 41, durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.
- (3)Absatz 3,Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.Die innere Untersuchung gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.
§ 18 DGÜW-V Druck- und Dichtheitsprüfung
- (1)Absatz eins,Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß § 14 oder der inneren Untersuchung gemäß § 17 keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 zu unterziehen.Erlauben die Ergebnisse der Überprüfung des äußeren Zustandes gemäß Paragraph 14, oder der inneren Untersuchung gemäß Paragraph 17, keine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung, so ist der Dampfkessel oder Druckbehälter einer Druckprüfung nach Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, zu unterziehen.
- (2)Absatz 2,Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach § 38 bzw. § 42 durchzuführen.Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder des Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die einem gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Zusammenbau des Dampfkessels oder Druckbehälters entsprechen, so ist im Rahmen der Betriebsprüfung eine Druckprüfung nach Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.Wurden bei der Aufstellung des Dampfkessels oder Druckbehälters an einem neuen Aufstellungsort Montagetätigkeiten durchgeführt, die die Drucksicherheit nicht wesentlich beeinflussen, oder wurden vor der Wiederinbetriebnahme lediglich lösbare Verbindungen neu abgedichtet, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 8, anzuwenden auch auf Dampfkessel, vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 bis 8 vorzunehmen.Wurde an Druckbehältern, die für die Aufnahme von giftigen, ätzenden oder brennbaren Stoffen bestimmt sind, eine Druckprüfung nach Absatz eins, oder 2 durchgeführt, ist nach Anbringen der Ausrüstung eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 8 vorzunehmen.
§ 19 DGÜW-V Dokumentation
Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß Paragraphen 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 18, sowie deren Ergebnisse gemäß Paragraphen 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß Paragraph 59, zu erfolgen.
§ 20 DGÜW-V Festlegung der Art der Überwachung
Zuteilung
- (1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4,, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.
- 1.Ziffer einsÜberwachung gemäß Sonderbestimmungen (§ 21),Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (Paragraph 21,),
- 2.Ziffer 2Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (§ 22),Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (Paragraph 22,),
- 3.Ziffer 3Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23).Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (Paragraph 23,).
- (2)Absatz 2,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4,, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraphen 67 und 69,
- (3)Absatz 3,Die Zuteilung gemäß Abs. 1 ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.Die Zuteilung gemäß Absatz eins, ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.
- (4)Absatz 4,Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Abs. 1, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß § 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß § 27 vorzunehmen.Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Absatz eins,, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß Paragraph 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 27, vorzunehmen.
§ 21 DGÜW-V Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen
- (1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Absatz 2, erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
- 1.Ziffer einsDruckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Ziffer eins,),
- 2.Ziffer 2Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Ziffer 2,),
- 3.Ziffer 3Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Ziffer 3,),
- 4.Ziffer 4Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Ziffer 4,),
- 5.Ziffer 5Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Ziffer 5,),
- 6.Ziffer 6Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Ziffer 6,),
- 7.Ziffer 7Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Ziffer 7,),
- 8.Ziffer 8Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Ziffer 8,),
- 9.Ziffer 9Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Ziffer 9,),
- 10.Ziffer 10Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Ziffer 10,),
- 11.Ziffer 11Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Ziffer 11,).
- (3)Absatz 3,Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.
§ 22 DGÜW-V Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen
- (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des § 31, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des § 23 Abs. 1 einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 31,, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des Paragraph 23, Absatz eins, einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.
- (2)Absatz 2,Prüfstufe 1:
Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsdas Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,
- 2.Ziffer 2die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,
- 3.Ziffer 3die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,
- 4.Ziffer 4die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,
- 5.Ziffer 5die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,
- 5a.Ziffer 5 adie Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Ziffer eins bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,
- 6.Ziffer 6die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und
- 7.Ziffer 7die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.
- (3)Absatz 3,Prüfstufe 2:
Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsDie Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder
- 2.Ziffer 2die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.
- (4)Absatz 4,Prüfstufe 3:
Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsDie Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder
- 2.Ziffer 2die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder
- 3.Ziffer 3die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder
- 4.Ziffer 4die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.
- (5)Absatz 5,Prüfstufe 4:
Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsDie Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.
- 2.Ziffer 2Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.
- 3.Ziffer 3Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.
- (6)Absatz 6,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.
- (7)Absatz 7,Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.
§ 23 DGÜW-V Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm
- (1)Absatz eins,An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:
- 1.Ziffer einsdie Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder
- 2.Ziffer 2die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder
- 3.Ziffer 3die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,
ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, bei Berücksichtigung des § 32, nach einem für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder diese Rohrleitung erstellten speziellen Prüfprogramm durchzuführen.ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, bei Berücksichtigung des Paragraph 32,, nach einem für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder diese Rohrleitung erstellten speziellen Prüfprogramm durchzuführen. - (2)Absatz 2,Für das spezielle Prüfprogramm gilt:
- 1.Ziffer einsEine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung
- a)Litera aeinschlägiger technischer Regeln,
- b)Litera bder Analyse der Schädigungsmechanismen,
- c)Litera cdurchgeführter Untersuchungen und
- d)Litera dvon Betriebserfahrungen,
ein Prüfprogramm zu konzipieren, mit dem die Ziele des Kesselgesetzes hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen umgesetzt werden. - 2.Ziffer 2Das Prüfprogramm hat insbesondere Art, Umfang und zeitliche Intervalle der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
- 3.Ziffer 3Das Prüfprogramm ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von 8 Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung des speziellen Prüfprogramms maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen nach dem vorgelegten speziellen Prüfprogramm angewandt werden.
- (3)Absatz 3,Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Abs. 2 von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Absatz 2, von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.
§ 24 DGÜW-V Ermittlung der hohen Güte von Druckbehältern und Rohrleitungen
- (1)Absatz eins,Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 gelten die Abs. 2 bis 6.Für die im Rahmen der Zuteilung erforderliche Feststellung der hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, gelten die Absatz 2 bis 6,
- (2)Absatz 2,Von einer hohen Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung ist auszugehen, wenn
- 1.Ziffer einsdie örtlich wirkenden Spannungen jenen der im Grundwerkstoff wirkenden globalen Spannungen angenähert werden, oder
- 2.Ziffer 2in den Wandungen ein Spannungszustand erzeugt wird, der im Betrieb ein günstiges Verhalten hinsichtlich der Vermeidung einer Schädigung ergibt.
- (3)Absatz 3,Eine hohe Güte von Verbindungen liegt jedenfalls vor, wenn:
- 1.Ziffer einsSchweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Z 8.3, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Z 8.2, Rohrklasse III (Anlage 4).Schweißverbindungen, ausgenommen für untergeordnete Stutzen u. dgl., dem Grundwerkstoff entsprechende Eigenschaften aufweisen, somit einem Schweißnahtfaktor 1 hinsichtlich Herstellung und Prüfung entsprechen. Dies wird für Behälter erfüllt mit ÖNORM EN 13445 Teil 5, Prüfgruppe 1b, für Rundnähte mit Unterlage und Sickenrundnähte Prüfgruppe 2b (Anlage 4) bzw. für Rohrleitungen mit ÖNORM EN 13480 Teil 5, für Längsnähte gemäß Ziffer 8 Punkt 3,, Tabelle 8.3.1, Schweißnahtfaktor 1 und für Rund- und Stutzennähte gemäß Ziffer 8 Punkt 2,, Rohrklasse römisch drei (Anlage 4).
- 2.Ziffer 2sonstige unlösbare Verbindungen
- a)Litera aentsprechend einem qualifizierten Verfahren und
- b)Litera bvon qualifiziertem Personal hergestellt und
- c)Litera cmit zum Nachweis der möglichen Fehlerarten geeigneten Prüfverfahren mit
- d)Litera dauf die Verbindung abgestimmten Annahmekriterien und
- e)Litera eauf die Verbindung abgestimmten Prüfumfang
- f)Litera fvon qualifiziertem Personal geprüft sind.
Die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 müssen dokumentiert sein.Die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 müssen dokumentiert sein. - (4)Absatz 4,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung kann auch während der Betriebsphase durch entsprechende Prüfungen festgestellt werden, wenn damit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der bestehenden Zuteilung ist dabei vorzunehmen.
- (5)Absatz 5,Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 2 Z 10 ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Abs. 3 angeführt gesetzt wurden, die Abs. 2 erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.Die hohe Güte eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, ist auch dann gegeben, wenn in der Auslegung, Herstellung und Prüfung andere Maßnahmen als in Absatz 3, angeführt gesetzt wurden, die Absatz 2, erfüllen. Dies ist von einer Kesselprüfstelle, gegebenenfalls unter Beiziehung einer Erstprüfstelle, zu bewerten. Die Bewertung ist vor deren Anwendung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von vier Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Qualifikation des Druckbehälters oder der Rohrleitung maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, ist die Gleichwertigkeit der Maßnahmen hinsichtlich der hohen Güte anzunehmen.
- (6)Absatz 6,Ein Nachweis der ausreichenden Integrität eines Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB durch Druckprüfung, kann nicht zum Nachweis der hohen Güte des Druckbehälters oder der Rohrleitung verwendet werden.
§ 25 DGÜW-V Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung
- (1)Absatz eins,Bei Zuteilung eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung zu einer Prüfstufe oder zu einem speziellen Prüfprogramm ist zur Ermittlung der technischen Kriterien des Betriebes und der daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen sowie der für die Art der Überwachung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen eine Gefahrenanalyse durchzuführen und ein Maßnahmenkatalog zu erstellen.
- (2)Absatz 2,Die mit der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beauftragte Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Gefahrenanalyse durchzuführen und den Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dabei sind die Erfahrungen mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Zeigt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, dass die ermittelten Gefahren (Schädigungs- und Versagensmechanismen) unzureichend oder unzutreffend sind, oder wenn konstruktive oder betriebliche Änderungen dies erwarten lassen, ist die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu ändern und die Zuteilung zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Wenn für mehrere zusammenhängende Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen die gleichen Kriterien für die Zuteilung bezüglich der Schädigungs- und Versagensmechanismen vorliegen, kann die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog für diese Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gemeinsam erstellt werden.
§ 26 DGÜW-V Gefahrenanalyse
- (1)Absatz eins,Die Gefahrenanalyse dient zur Erfassung aller durch den Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bedingten Schädigungs- und Versagensmechanismen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bewirken können.
- (2)Absatz 2,In der Gefahrenanalyse sind die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen aufzulisten.
- (3)Absatz 3,Insbesondere hat die Gefahrenanalyse zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsAuswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen, bzw. einzelne Komponenten oder Teilbereiche zufolge des Druckes, der Temperatur und des Inhaltsstoffes sowie durch Umgebungseinflüsse von außen, wie zB:
- a)Litera aSchädigung durch Korrosion ohne mechanischer Beanspruchung (Flächenkorrosion, Muldenkorrosion, Lochkorrosion usw.),
- b)Litera bSchädigung durch Wasserstoffeinfluss (Werkstoffversprödung, Werkstofftrennung, Gefügeveränderungen, usw.),
- c)Litera cÄnderung der Werkstoffeigenschaften durch Alterung, Versprödung, Betrieb im Zeitstands- oder Kriechbereich;
- 2.Ziffer 2Auswirkungen durch die Art, die Höhe und die Dauer der Beanspruchung, wie zB:
- a)Litera astatische,
- b)Litera bschwellende,
- c)Litera cdynamische oder
- d)Litera dstoßartige Beanspruchung;
- 3.Ziffer 3Korrosionen bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (spannungsinduzierte Korrosion, schwingungsinduzierte Korrosion, dehnungsinduzierte Korrosion, usw.);
- 4.Ziffer 4Auswirkungen durch Erosion oder Abrasion;
- 5.Ziffer 5Wirkung des Inhaltsstoffes auf die sicherheitstechnische Ausrüstung;
- 6.Ziffer 6Auswirkungen durch vorgesehene Wartung oder Betrieb, wie zB bei Schraubverbindungen von Öffnungen;
- 7.Ziffer 7Auswirkungen spezieller Ausrüstung, zB atomare Wasserstoffschädigung durch kathodische Korrosionsschutzanlagen;
- 8.Ziffer 8Auswirkungen von anzunehmendem, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb.
- (4)Absatz 4,Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins,, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5,Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins,, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
§ 27 DGÜW-V Maßnahmenkatalog
- (1)Absatz eins,Der Maßnahmenkatalog dient zur Festlegung der für den vorgesehenen bzw. anzunehmenden Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung begründet sein.
- (2)Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach § 26 (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach Paragraph 26, (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.
- (3)Absatz 3,Die Maßnahmen können als bestimmte Prüfungen und Untersuchungen, spezifische Prüfverfahren und Untersuchungsmethoden, gegebenenfalls mit zugehörigen Bewertungs- bzw. Zulässigkeitskriterien sowie nach Ausmaß bzw. Umfang festgelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit hinsichtlich der Anwendung als äußere oder innere Untersuchung oder als Druck- oder Dichtheitsprüfung zu gliedern.
- (4)Absatz 4,Die Maßnahmen umfassen auch betriebliche Kontrollen, sofern diese in den zutreffenden Überwachungsbestimmungen gefordert sind.
- (5)Absatz 5,Wurden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.Wurden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.
§ 28 DGÜW-V Revisionsfristen
Allgemeines
Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
- 1.Ziffer einsZuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
- 2.Ziffer 2Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß Paragraph 31,;
- 3.Ziffer 3Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.
§ 29 DGÜW-V Grundsätze
- (1)Absatz eins,Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß Paragraph 28, bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.
- (2)Absatz 2,Die Prüffristen gelten als eingehalten, wenn die fällige Prüfung spätestens im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Prüffrist abläuft.
- (3)Absatz 3,Die Prüffristen beginnen mit dem Tage der ersten Druckprüfung, bei einfachen Druckbehältern mit dem Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung.
- (4)Absatz 4,Lagerzeiten zwischen der ersten Druckprüfung bzw. der Anbringung der CE-Kennzeichnung, und der ersten Betriebsprüfung können - abgerundet auf ganze Jahre - der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zugeschlagen werden, wenn für diesen Zeitraum durch geeignete Maßnahmen, wie zB gemäß § 17 Abs. 3, eine Schädigung der Wandungen dieser Geräte und der Ausrüstung verhindert wurde, und dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nachgewiesen wird.Lagerzeiten zwischen der ersten Druckprüfung bzw. der Anbringung der CE-Kennzeichnung, und der ersten Betriebsprüfung können - abgerundet auf ganze Jahre - der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zugeschlagen werden, wenn für diesen Zeitraum durch geeignete Maßnahmen, wie zB gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, eine Schädigung der Wandungen dieser Geräte und der Ausrüstung verhindert wurde, und dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nachgewiesen wird.
- (5)Absatz 5,Bei einer gemeldeten Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB aufgrund einer befristeten Stilllegung, Reparatur oder bei Dampfkesseln und Druckbehältern der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort, kann die Zeit der Außerbetriebnahme - abgerundet auf ganze Jahre - unbeschadet der erforderlichen Durchführung der Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter bei Wiederaufnahme des Betriebes, der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zugeschlagen werden. Bei der Betriebsprüfung von Dampfkesseln und Druckbehältern sind bereits abgelaufene Zeiten der Prüffristen entsprechend zu berücksichtigen.Bei einer gemeldeten Außerbetriebnahme gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB aufgrund einer befristeten Stilllegung, Reparatur oder bei Dampfkesseln und Druckbehältern der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort, kann die Zeit der Außerbetriebnahme - abgerundet auf ganze Jahre - unbeschadet der erforderlichen Durchführung der Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter bei Wiederaufnahme des Betriebes, der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zugeschlagen werden. Bei der Betriebsprüfung von Dampfkesseln und Druckbehältern sind bereits abgelaufene Zeiten der Prüffristen entsprechend zu berücksichtigen.
- (6)Absatz 6,Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit erwarten lassen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine entsprechende Verkürzung der Prüffristen, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 31 Abs. 6 oder Anlage 3 Z 10, vorzuschreiben und ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Dies kann auch auf einzelne Komponenten des Dampfkessels, des Druckbehälters oder der Rohrleitung beschränkt sein. In derartigen Fällen sind die Gefahrenanalyse, der Maßnahmenkatalog und die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu überprüfen und sind gegebenenfalls die Prüffristen neu festzulegen.Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit erwarten lassen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine entsprechende Verkürzung der Prüffristen, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, oder Anlage 3 Ziffer 10,, vorzuschreiben und ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Dies kann auch auf einzelne Komponenten des Dampfkessels, des Druckbehälters oder der Rohrleitung beschränkt sein. In derartigen Fällen sind die Gefahrenanalyse, der Maßnahmenkatalog und die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu überprüfen und sind gegebenenfalls die Prüffristen neu festzulegen.
- (7)Absatz 7,Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 bis 5 gelten die Prüffristen als eingehalten, wenn Rohrleitungen, die mit Druckbehältern oder Dampfkesseln verbunden sind und einer wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle zu unterziehen sind, innerhalb der gleichen Prüffrist wie der Druckbehälter oder Dampfkessel geprüft werden.Abweichend von den Fristangaben gemäß Paragraph 31, Absatz 2 bis 5 gelten die Prüffristen als eingehalten, wenn Rohrleitungen, die mit Druckbehältern oder Dampfkesseln verbunden sind und einer wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle zu unterziehen sind, innerhalb der gleichen Prüffrist wie der Druckbehälter oder Dampfkessel geprüft werden.
- (8)Absatz 8,Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 sind genietete ortsfest betriebene Dampfkessel jährlich einer Druckprüfung zu unterziehen.Abweichend von den Fristangaben gemäß Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 sind genietete ortsfest betriebene Dampfkessel jährlich einer Druckprüfung zu unterziehen.
- (9)Absatz 9,Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 und 5 sind Druckprüfungen gemäß § 42 an mit Dampf beheizten Trockenzylindern von Papiermaschinen nur durchzuführen, wenn diese aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.Abweichend von den Fristangaben gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5 sind Druckprüfungen gemäß Paragraph 42, an mit Dampf beheizten Trockenzylindern von Papiermaschinen nur durchzuführen, wenn diese aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
- (10)Absatz 10,Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 und 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, für die ausschließlich eine Dichtheitsprüfung gemäß § 45 angewandt wird, alle 3 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.Abweichend von den Fristangaben gemäß Absatz 7, sowie Paragraph 31, Absatz 2 und 5 sind Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3,, für die ausschließlich eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 45, angewandt wird, alle 3 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
- (11)Absatz 11,Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 bis 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, für die ausschließlich eine Druckprüfung gemäß § 47 angewandt wird, alle 2 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen.Abweichend von den Fristangaben gemäß Absatz 7, sowie Paragraph 31, Absatz 2 bis 5 sind Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 5,, für die ausschließlich eine Druckprüfung gemäß Paragraph 47, angewandt wird, alle 2 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen.
- (12)Absatz 12,Die Prüffrist für die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß §§ 40 Abs. 9 und 46 Abs. 11 beträgt 3 Jahre.Die Prüffrist für die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Paragraphen 40, Absatz 9 und 46 Absatz 11, beträgt 3 Jahre.
§ 30 DGÜW-V Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen
- (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.
- (2)Absatz 2,Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der §§ 22 bzw. 23 vorzugehen.Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der Paragraphen 22, bzw. 23 vorzugehen.
§ 31 DGÜW-V Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen
- (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Absatz 2 bis 5 verbindlich.
- (2)Absatz 2,Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:
1. für Druckbehälter: |
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 3 Jahre, |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 12 Jahre, |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; |
2. für Rohrleitungen: | 12 Jahre. |
| | |
- (3)Absatz 3,Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:
§ 32 DGÜW-V Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm
- (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß Paragraph 23, erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.
- (2)Absatz 2,Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, sind, unbeschadet der Vornahme zusätzlicher Prüfungen, die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu überprüfen und das spezielle Prüfprogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen verkürzten Prüffristen neu zu erstellen.
§ 33 DGÜW-V Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen
Allgemeines
Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei: Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34,, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
- 1.Ziffer einsZuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung (Anlage 3) angeführten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
- 2.Ziffer 2Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der sich nach der Art der Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen ergebenden Bestimmungen über Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel oder Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß 2., 3. oder 4. Hauptstück.
- 3.Ziffer 3Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm durch die im Prüfprogramm festgelegten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
§ 34 DGÜW-V Grundsätze
- (1)Absatz eins,Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der §§ 1 und 23 Abs. 1 Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der Paragraphen eins und 23 Absatz eins, Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.
- (2)Absatz 2,Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Absatz eins, ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
- (3)Absatz 3,Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des § 1 Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des Paragraph eins, Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:
- 1.Ziffer einsdie Aufstellung von Dampfkesseln oder Druckbehältern,
- 2.Ziffer 2die sachkundige Bedienung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung.
- (4)Absatz 4,Werden bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß § 23 Abs. 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.Werden bei den Kontrollen gemäß Absatz 3, die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.
- (5)Absatz 5,Zur Vorbereitung der Untersuchungen und Prüfungen ist der Zustand des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung bzw. der Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber oder dessen Beauftragten zu erörtern, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
- (6)Absatz 6,Die Prüfhandlungen sind derart durchzuführen, dass keine über das bei den Prüfungen unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden gefährlichen Zustände am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung bzw. in der Anlage auftreten.
- (7)Absatz 7,Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 16 Abs. 1 Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.
§ 36 DGÜW-V Äußere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
- 1.Ziffer einsÜberprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels und der Ausrüstungsteile, insbesondere:
- a)Litera ader während des Betriebes zugänglichen Kesselteile sowie Luft- und Rauchgaskanäle,
- b)Litera bdes Feuerraumes, zumindest durch partielle Besichtigung über Schauöffnungen,
- c)Litera cder Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite sowie auf der Feuerseite, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
- 2.Ziffer 2Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
- a)Litera ader Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
- b)Litera bder Speisewasserversorgung,
- c)Litera cder relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
- d)Litera dder relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
- e)Litera eder zusätzlichen Einrichtungen für den Betrieb mit eingeschränkter oder ohne ständige Beaufsichtigung (BosB).
- (2)Absatz 2,Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Dampfkessels durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.Die Funktion der Ausrüstung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach den zutreffenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 zu prüfen.
- (5)Absatz 5,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
- (6)Absatz 6,Wird die Ummantelung oder Ummauerung eines Dampfkessels entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
- (7)Absatz 7,Die äußeren Untersuchungen können in Abstimmung zwischen Betreiber und Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 37 DGÜW-V Innere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Die inneren Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie erstrecken sich auf:
- 1.Ziffer einsdie wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung,
- 2.Ziffer 2die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, sofern sie nicht dem Dampfkessel gemäß Z 1 zugehörig sind.die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, sofern sie nicht dem Dampfkessel gemäß Ziffer eins, zugehörig sind.
- (2)Absatz 2,Die inneren Untersuchungen umfassen auch die Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers.
- (3)Absatz 3,Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen, zB Aufweitungsmessungen oder Wanddickenmessungen zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Prüfungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen, zB Aufweitungsmessungen oder Wanddickenmessungen zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Prüfungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Absatz eins, möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
- (5)Absatz 5,Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Dampfkesseln oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 3 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen; das sind in der Regel Prüfverfahren, wie:Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Dampfkesseln oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Absatz 3, genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den gemäß Absatz 3, vorgesehenen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen; das sind in der Regel Prüfverfahren, wie:
- 1.Ziffer einsZusätzliche zerstörungsfreie Prüfungen, zB Oberflächenprüfung, Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung,
- 2.Ziffer 2Dehnungsmessungen,
- 3.Ziffer 3Werkstoffprüfungen bzw. Gefügeabdrücke, gegebenenfalls ergänzt durch chemische Untersuchungen von Ablagerungen,
- 4.Ziffer 4Wasserdruckprüfung.
- (6)Absatz 6,An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen gemäß § 38 bzw. analog § 43 Abs. 3 bis 6, durchzuführen.An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Absatz 4,, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen gemäß Paragraph 38, bzw. analog Paragraph 43, Absatz 3 bis 6, durchzuführen.
- (7)Absatz 7,Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so sind Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten, Auskleidungen und Ummantelungen zu entfernen.Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so sind Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten, Auskleidungen und Ummantelungen zu entfernen.
- (8)Absatz 8,Wird die Ummantelung oder Auskleidung des Dampfkessels aus anderen Gründen als nach Abs. 7 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit Untersuchungen gemäß Abs. 3 an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.Wird die Ummantelung oder Auskleidung des Dampfkessels aus anderen Gründen als nach Absatz 7, entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit Untersuchungen gemäß Absatz 3, an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
- (9)Absatz 9,Wurden Teile des Dampfkessels auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen, zB Aufweitungsmessungen oder Gefügeuntersuchungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen eine Schädigung angenommen werden kann, durchzuführen.
- (10)Absatz 10,Die innere Untersuchung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 38 DGÜW-V Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen
- (1)Absatz eins,Das Ziel der Druckprüfung ist, eine Aussage über die Integrität und die Dichtheit der drucktragenden Wandungen zu erhalten, welche eine diesbezügliche sicherheitstechnische Beurteilung des Dampfkessels ermöglicht.
- (2)Absatz 2,Die Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 für Großwasserraumkessel und mit 1,3 für Wasserrohrkessel begrenzt werden.
- (3)Absatz 3,Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.
- (4)Absatz 4,Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur in der unbedingt erforderlichen Zeitdauer im Dampfkessel verbleiben.
- (5)Absatz 5,Für einzelne Anlagenteile, wie zB Zwischenüberhitzer, an denen eine Wasserdruckprüfung infolge ihrer Bauart nicht möglich oder infolge der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, kann die Wasserdruckprüfung unter Vornahme hinreichender Sicherheitsmaßnahmen durch
- 1.Ziffer einseine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 und 4, anzuwenden am Dampfkessel, auch mit Luft oder inertem Gas als Prüfmedium, und falls erforderlich,eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und 4, anzuwenden am Dampfkessel, auch mit Luft oder inertem Gas als Prüfmedium, und falls erforderlich,
- 2.Ziffer 2geeignete zerstörungsfreie Prüfungen an den Stellen mit höchsten Beanspruchungen, ersetzt werden.
- (6)Absatz 6,Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn
- 1.Ziffer einseine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
- 2.Ziffer 2infolge der Bauart der Kesselanlage die innere Untersuchung unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 6 oder 7 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.infolge der Bauart der Kesselanlage die innere Untersuchung unter Berücksichtigung von Paragraph 37, Absatz 6, oder 7 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
- (7)Absatz 7,Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
- 1.Ziffer einsdirekt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
- 2.Ziffer 2druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
- (8)Absatz 8,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
- (9)Absatz 9,Die Druckprüfung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
§ 40 DGÜW-V Äußere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
- 1.Ziffer einsÜberprüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters und der Ausrüstungsteile, insbesondere
- a)Litera ader während des Betriebes zugänglichen äußeren Druckbehälterbereiche, und
- b)Litera bder Ausrüstungsteile, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
- 2.Ziffer 2Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
- a)Litera ader Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
- b)Litera bder relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
- c)Litera cder relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit.
- (2)Absatz 2,Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Druckbehälters durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.Die Funktion der Ausrüstung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach den zutreffenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 zu prüfen.
- (5)Absatz 5,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
- (6)Absatz 6,Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absatz 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.
- (7)Absatz 7,Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den nun zugänglichen drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
- (8)Absatz 8,Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, b oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Abs. 5, zu unterziehen.Bei erdverlegten Druckbehältern, für die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, b, oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Absatz 5,, zu unterziehen.
- (9)Absatz 9,Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.Bei erdverlegten Druckbehältern, für die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
- (10)Absatz 10,Bei äußeren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
- (11)Absatz 11,Die äußere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 41 DGÜW-V Innere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
- (2)Absatz 2,Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Absatz eins, möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
- (3)Absatz 3,Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Abs. 2 zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Abs. 2 angewandt werden.Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Absatz 2, zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Absatz 2, angewandt werden.
- (4)Absatz 4,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
- (5)Absatz 5,Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den §§ 42 bzw. 43 Abs. 3 bis 6 durchzuführen.Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Absatz 4,, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den Paragraphen 42, bzw. 43 Absatz 3 bis 6 durchzuführen.
- (6)Absatz 6,Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Absatz 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.
- (7)Absatz 7,Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.
- (8)Absatz 8,Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Abs. 7 entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Absatz 7, entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
- (9)Absatz 9,Wurden Teile des Druckbehälters auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen Verdacht auf Schädigung besteht, durchzuführen.
- (10)Absatz 10,Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen anzuwendenden Prüfverfahren sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
- (11)Absatz 11,Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Beurteilungskriterien sind insbesondere der Werkstoff, die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
- (12)Absatz 12,Die innere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 42 DGÜW-V Druckprüfungen
- (1)Absatz eins,Das Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage über die Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung zu erhalten, welche eine sicherheitstechnische Beurteilung ermöglicht.
- (2)Absatz 2,Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Absatz 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
- (3)Absatz 3,Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von Paragraph 15, Absatz 4, Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.
- (4)Absatz 4,Die für die Füllung verwendete Flüssigkeit darf keine groben Verunreinigungen enthalten, die die Durchführung der Druckprüfung oder deren Beurteilung beeinträchtigen könnte. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten sein. Die Temperatur der Füllung darf während der Prüfung nicht mehr als 50 °C betragen.
- (5)Absatz 5,Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur für die unbedingt erforderliche Zeitdauer im Druckbehälter verbleiben.
- (6)Absatz 6,Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, zB durch Schallemissionsprüfung, können diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden. Das Prüfmedium und die Höhe des Prüfdruckes sind auf die anzuwendende Prüfmethode abzustimmen.
- (7)Absatz 7,Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wennDie Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4, im Zusammenhalt mit Paragraph 12, Absatz 3, Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn
- 1.Ziffer einseine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und
- 2.Ziffer 2besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Abs. 2. Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Abs. 6 anzuwenden.Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Absatz 2, Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Absatz 6, anzuwenden. - (8)Absatz 8,Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß § 31 durchzuführen, wenn:Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß Paragraph 31, durchzuführen, wenn:
- 1.Ziffer einseine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
- 2.Ziffer 2infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des Paragraph 41, Absatz 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
- (9)Absatz 9,Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Abs. 6 sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Absatz 6, sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
- (10)Absatz 10,Bei Druckprüfungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen. Die Druckprüfung ist gegebenenfalls durch Aufweitungsmessungen, auch volumenbezogen, zu ergänzen.
- (11)Absatz 11,Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
- 1.Ziffer einsdirekt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
- 2.Ziffer 2druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Druckbehälter geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
- (12)Absatz 12,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
- (13)Absatz 13,Die Druckprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 43 DGÜW-V Dichtheitsprüfungen
- (1)Absatz eins,Die Dichtheitsprüfung dient zur Beurteilung des Druckbehälters einschließlich der Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
- (2)Absatz 2,Eine Dichtheitsprüfung ist vorzunehmen:
- 1.Ziffer einsbei Festlegungen im Maßnahmenkatalog,
- 2.Ziffer 2gegebenenfalls als ergänzende Prüfung,
- 3.Ziffer 3nach Durchführung der Druckprüfung an Behältern für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe nach Anbringen der Ausrüstung.
- (3)Absatz 3,Die Dichtheitsprüfung ist durchzuführen:
- 1.Ziffer einswährend des Betriebes mit dem Betriebsmedium unter Betriebsdruck, oder
- 2.Ziffer 2wenn dadurch keine hinreichende Aussage getroffen werden kann, im abgestellten Zustand mit einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck und maximal dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Betriebsmedium oder einem geeigneten Medium, oder
- 3.Ziffer 3für Druckbehälter, vorgesehen für flüssige Inhaltsstoffe, mit einem gasförmigen Medium mit einem Druck bis zu 5 bar.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Dichtheitsprüfung hat durch eine Besichtigung des Behälters sowie der zugehörigen Ausrüstung, falls erforderlich unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel zu erfolgen. Dazu ist gegebenenfalls bei isolierten Behältern die Isolation an relevanten Stellen zu entfernen.
- (5)Absatz 5,Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 kann die Dichtheitsprüfung auch von Sachkundigen des Betreibers oder von Sachkundigen, für deren Tätigkeit der Betreiber die Verantwortung übernimmt, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, ausgenommen jene Dichtheitsprüfungen, die die einzige Überwachungsmaßnahme darstellen oder Dichtheitsprüfungen, die als Ersatz für eine Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 kann die Dichtheitsprüfung auch von Sachkundigen des Betreibers oder von Sachkundigen, für deren Tätigkeit der Betreiber die Verantwortung übernimmt, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, ausgenommen jene Dichtheitsprüfungen, die die einzige Überwachungsmaßnahme darstellen oder Dichtheitsprüfungen, die als Ersatz für eine Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsDie Kesselprüfstelle delegiert die Dichtheitsprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
- 2.Ziffer 2die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulungen umfassen;
- 3.Ziffer 3die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung; die Druckhaltung während der Dichtheitsprüfung muss kontrolliert erfolgen;
- 4.Ziffer 4die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Prüfgeräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Dichtheitsprüfung zu überzeugen.
- (6)Absatz 6,Die Dichtheitsprüfung kann durch andere Prüf- und Überwachungsverfahren ersetzt werden, wenn diese bezüglich der technischen Dichtheit gleich aussagekräftig sind.
- (7)Absatz 7,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
- (8)Absatz 8,Die Dichtheitsprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 45 DGÜW-V Dichtheitsprüfungen
- (1)Absatz eins,Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
- (2)Absatz 2,Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
- 1.Ziffer einseine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
- 2.Ziffer 2eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
zu erfolgen. - (4)Absatz 4,Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
- (5)Absatz 5,Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
- (6)Absatz 6,Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.Für Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 6, kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
- (7)Absatz 7,Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, 4, oder 6 eine Druckprüfung gemäß Paragraph 47,, vorzunehmen.
§ 46 DGÜW-V Äußere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des § 44 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des Paragraph 44, Absatz 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
- 1.Ziffer einsÜberprüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile hinsichtlich Beschaffenheit, Korrosionsschutz, Leckstellen, insbesondere auch
- a)Litera ader Auflagerstellen der Rohrleitung,
- b)Litera bder Auflagerung der Rohrleitung, zB Hänger oder Schlitten,
- c)Litera cder Ausrüstungsteile, die sicherheitstechnisch oder für den sicheren Betrieb erforderlich sind,
- d)Litera dder Elemente des Dehnungsausgleiches.
- 2.Ziffer 2Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) und anderer relevanter drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
- a)Litera ader Sicherheitseinrichtungen (zB Sicherheitsventile, Berstscheiben) hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung und Funktionsmängel,
- b)Litera bder relevanten Anzeigeeinrichtungen und Begrenzer,
- c)Litera cder relevanten drucktragenden Ausrüstungsteile hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
- d)Litera dder für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Z 1 lit. a bis d.der für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Ziffer eins, Litera a bis d,
- (2)Absatz 2,Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb der Rohrleitung durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.
- (4)Absatz 4,Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 zu prüfen.Die Funktion der Ausrüstung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach den zutreffenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 bis 5 zu prüfen.
- (5)Absatz 5,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
- (6)Absatz 6,Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des § 44 Abs. 6 bei isolierten Leitungen zu erfolgen.Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des Paragraph 44, Absatz 6, bei isolierten Leitungen zu erfolgen.
- (7)Absatz 7,Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Abs. 4.Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Absatz 4,
- (8)Absatz 8,Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 6,, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.
- (9)Absatz 9,Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Abs. 8 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Absatz 8, entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
- (10)Absatz 10,Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß § 45 Abs. 4, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Abs. 4 und 7, vorzunehmen.Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Absatz 4 und 7, vorzunehmen.
- (11)Absatz 11,Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4), oder gleichwertigem Verfahren durchzuführen. Dies gilt nicht für Rohrleitungen, an denen nachweislich der kathodische Korrosionsschutz gemeinsam mit der Rohrleitung des Netzbetreibers vom Netzbetreiber überwacht wird.
- (12)Absatz 12,Für die äußere Untersuchung von Rohrleitungen größer DN 100, die mit zeitabhängigen Festigkeitswerten berechnet sind, sind, soweit nicht im Maßnahmenkatalog vorgesehen, zusätzliche Prüfungen unter Anwendung entsprechender technischer Regeln, zB VGB-Richtlinie, VGB-R 509 L, (Anlage 4) durchzuführen.
§ 47 DGÜW-V Druckprüfungen
- (1)Absatz eins,Die Druckprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen.
- (2)Absatz 2,Die Druckprüfung ist, außer bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen, sofern die Bauart und Betriebsweise der Rohrleitung dies zulässt. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 bis 5 und 7 gelten auch für Rohrleitungen.Die Druckprüfung ist, außer bei Anwendung der Bestimmungen der Absatz 5 und 6, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen, sofern die Bauart und Betriebsweise der Rohrleitung dies zulässt. Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 bis 5 und 7 gelten auch für Rohrleitungen.
- (3)Absatz 3,Der Prüfdruck ergibt sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.Der Prüfdruck ergibt sich, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 5 und 6, aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
- (4)Absatz 4,Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
- 1.Ziffer einsdirekt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
- 2.Ziffer 2druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit der Rohrleitung geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
- (5)Absatz 5,Wird die Druckprüfung der Rohrleitung gemeinsam mit der Druckprüfung des angeschlossenen Druckbehälters oder Dampfkessels durchgeführt, so ist das Prüfmedium und der Prüfdruck des Druckbehälters oder Dampfkessels anzuwenden.
- (6)Absatz 6,Die Druckprüfung kann durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, die unter den gegebenen Betriebsbedingungen und der Betriebsweise die Beurteilung der Integrität der Rohrleitung erlauben. Dazu können auch andere Medien, bei Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, oder auch andere Prüfdrücke angewandt werden, insbesondere bei nachteiligem Einfluss des Gewichts der Flüssigkeit auf die Rohrleitung, ihrer Auflager oder der Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung.Die Druckprüfung kann durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, die unter den gegebenen Betriebsbedingungen und der Betriebsweise die Beurteilung der Integrität der Rohrleitung erlauben. Dazu können auch andere Medien, bei Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4, Kesselgesetz, oder auch andere Prüfdrücke angewandt werden, insbesondere bei nachteiligem Einfluss des Gewichts der Flüssigkeit auf die Rohrleitung, ihrer Auflager oder der Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung.
- (7)Absatz 7,Die Beurteilung der Druckprüfung hat durch eine Besichtigung hinsichtlich Verformungen und Undichtheiten der Rohrleitung und der Lagerungseinrichtungen (Auflager, Halterungen, usw.) sowie der zugehörigen Ausrüstung während der Druckprüfung zu erfolgen. Dazu sind gegebenenfalls die Besichtigung behindernde Dämmungen, Ummantelungen, Auskleidungen oder Ausmauerungen zu entfernen.
- (8)Absatz 8,Bei erdverlegten oder nicht besichtigbaren Rohrleitungen ist die Druckprüfung, ausgenommen bei Anwendung von Abs. 6, durch Druckverlustmessungen, gegebenenfalls ergänzt durch oberirdische Besichtigung der Verlegetrasse, zu beurteilen.Bei erdverlegten oder nicht besichtigbaren Rohrleitungen ist die Druckprüfung, ausgenommen bei Anwendung von Absatz 6,, durch Druckverlustmessungen, gegebenenfalls ergänzt durch oberirdische Besichtigung der Verlegetrasse, zu beurteilen.
§ 48 DGÜW-V Innere Untersuchungen
- (1)Absatz eins,An Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.An Rohrleitungen gemäß Paragraph 44, Absatz 5,, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des Paragraph 44, Absatz 6, zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß Paragraph 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 45, eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.
- (2)Absatz 2,Falls der Maßnahmenkatalog innere Untersuchungen vorsieht, sind diese durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Wenn durch andere Überwachungsmaßnahmen eine zur inneren Untersuchung gleichwertige Aussage möglich ist, kann die innere Untersuchung durch diese ersetzt werden.
- (4)Absatz 4,Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
- (5)Absatz 5,Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.
§ 49 DGÜW-V Dokumentation
Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen
- (1)Absatz eins,Der Betreiber hat den Behörden, der Kessel- bzw. der Werksprüfstelle Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Befunde, welche für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlich und vorhanden sind, anlässlich:
- 1.Ziffer einsder ersten Betriebsprüfung gemäß § 7 bis 12, oderder ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 7 bis 12, oder
- 2.Ziffer 2von Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß § 20 bis 27, odervon Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 20 bis 27, oder
- 3.Ziffer 3von Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,von Kontrollen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, Kesselgesetz,
zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung zu stellen. - (2)Absatz 2,Die Kesselprüfstelle hat im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung ein Prüfbuch gemäß §§ 55 und 56 anzulegen, diesem die Dokumentation anzuschließen und dem Betreiber entweder in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Die Kesselprüfstelle hat im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung ein Prüfbuch gemäß Paragraphen 55 und 56 anzulegen, diesem die Dokumentation anzuschließen und dem Betreiber entweder in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Der Betreiber hat für die Durchführung von:
- 1.Ziffer einsÄnderungen der Zuteilung, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß §§ 20 bis 27, oderÄnderungen der Zuteilung, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraphen 20 bis 27, oder
- 2.Ziffer 2Betriebsprüfungen gemäß §§ 13 bis 19, oderBetriebsprüfungen gemäß Paragraphen 13 bis 19, oder
- 3.Ziffer 3Überwachungsmaßnahmen gemäß 6. Teil, oder
- 4.Ziffer 4einem Wechsel der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle, oder
- 5.Ziffer 5außerordentlichen Prüfungen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz, oderaußerordentlichen Prüfungen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, Kesselgesetz, oder
- 6.Ziffer 6behördlichen Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 4 Kesselgesetz, oderbehördlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Kesselgesetz, oder
- 7.Ziffer 7sicherheitstechnisch relevanten Reparaturen oder Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, odersicherheitstechnisch relevanten Reparaturen oder Änderungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Kesselgesetz, oder
- 8.Ziffer 8behördlichen Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,behördlichen Kontrollen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, Kesselgesetz,
durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen, und gegebenenfalls durch Behörden, Erstprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen, diesen die Dokumentation in Form des Prüfbuches zum Zweck der Einsicht, von Eintragungen und des Anschließens von bei den gemäß Z 1 bis 8 genannten Tätigkeiten erstellten Dokumenten zur Verfügung zu stellen.durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen, und gegebenenfalls durch Behörden, Erstprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen, diesen die Dokumentation in Form des Prüfbuches zum Zweck der Einsicht, von Eintragungen und des Anschließens von bei den gemäß Ziffer eins bis 8 genannten Tätigkeiten erstellten Dokumenten zur Verfügung zu stellen. - (4)Absatz 4,Der Betreiber kann die Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches an dafür geeignete Organisationen übertragen, sofern die Bedingungen des Abs. 1 und 3 erfüllt werden können. Der Betreiber ist weiterhin für die Unversehrtheit, Aktualität und Vollständigkeit des Prüfbuches verantwortlich. Die Zuständigkeit für Meldungen und die zeitgerechte Veranlassung von Prüfungen und Untersuchungen verbleibt beim Betreiber. Bei Führung des Prüfbuches in elektronischer Form hat der für die Führung des Prüfbuches Verantwortliche zu gewährleisten, dass bereits vorgenommene Eintragungen nicht mehr geändert werden und nur dafür befugte Personen oder Stellen oder die zuständige Behörde Eintragungen vornehmen und Dokumente (elektronisch) anschließen können.Der Betreiber kann die Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches an dafür geeignete Organisationen übertragen, sofern die Bedingungen des Absatz eins und 3 erfüllt werden können. Der Betreiber ist weiterhin für die Unversehrtheit, Aktualität und Vollständigkeit des Prüfbuches verantwortlich. Die Zuständigkeit für Meldungen und die zeitgerechte Veranlassung von Prüfungen und Untersuchungen verbleibt beim Betreiber. Bei Führung des Prüfbuches in elektronischer Form hat der für die Führung des Prüfbuches Verantwortliche zu gewährleisten, dass bereits vorgenommene Eintragungen nicht mehr geändert werden und nur dafür befugte Personen oder Stellen oder die zuständige Behörde Eintragungen vornehmen und Dokumente (elektronisch) anschließen können.
- (5)Absatz 5,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat über ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 Bescheinigungen, Überwachungsberichte, Prüfberichte und Kontrollberichte zu erstellen. Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch ersetzen eine Bescheinigung.Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat über ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 50 bis 54 Bescheinigungen, Überwachungsberichte, Prüfberichte und Kontrollberichte zu erstellen. Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch ersetzen eine Bescheinigung.
- (6)Absatz 6,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Durchführung sowie die Ergebnisse der Tätigkeiten im Prüfbuch gemäß §§ 57 bis 64 sowie Änderungen gemäß §§ 65 und 66 einzutragen und die Dokumentation anzuschließen. Analog ist bei Tätigkeiten von Erstprüfstellen vorzugehen. Entsprechende Eintragungen sind im Feld „Unterschrift des Kessel(Werks)prüfers, Prüfstellenzeichen“ abzuzeichnen.Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Durchführung sowie die Ergebnisse der Tätigkeiten im Prüfbuch gemäß Paragraphen 57 bis 64 sowie Änderungen gemäß Paragraphen 65 und 66 einzutragen und die Dokumentation anzuschließen. Analog ist bei Tätigkeiten von Erstprüfstellen vorzugehen. Entsprechende Eintragungen sind im Feld „Unterschrift des Kessel(Werks)prüfers, Prüfstellenzeichen“ abzuzeichnen.
- (7)Absatz 7,Wurden von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle Prüfaufgaben an andere Kesselprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen vergeben, so sind die Prüfberichte dieser Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 5.Wurden von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle Prüfaufgaben an andere Kesselprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen vergeben, so sind die Prüfberichte dieser Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz 5,
- (8)Absatz 8,An Druckbehältern, die extern, mittels flexibler Verbindung von einem Fahrzeug befüllt werden, ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Durchführung der Zuteilung, Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung bzw. einer behördlichen Maßnahme an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich der Befüllvorrichtung des Druckbehälters ein Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Überwachung in Form einer aufgeklebten Plakette zu geben, auf der auch der Termin der nächsten durchzuführenden Prüfung oder Untersuchung ersichtlich ist. Für die Plakette muss die Haltbarkeit und Erkennbarkeit der Termine über die vorgesehene Frist gegeben sein. Ein Entfernen der Plakette darf nur durch Zerstörung derselben möglich sein. Mit der Kennzeichnung der ordnungsgemäßen Überwachung ist die Voraussetzung für eine externe Füllung gegeben. Ist die Plakette am Druckbehälter nicht vorhanden, oder ist nicht erkennbar, dass der Behälter ordnungsgemäß überwacht wird. darf die Befüllung erst nach Kontrolle der ordnungsgemäßen Überwachung durch Einsichtnahme ins Prüfbuch durchgeführt werden.
- (9)Absatz 9,An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, ausgenommen Druckbehälter gemäß Abs. 8, kann von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer gut sichtbaren Stelle am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung der Hinweis auf die durchgeführte sowie die nächste vorgesehene Untersuchung oder Überprüfung in Form einer aufgeklebten Plakette gemäß Abs. 8 angebracht werden, um die ordnungsgemäße Überwachung zu dokumentieren.An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, ausgenommen Druckbehälter gemäß Absatz 8,, kann von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer gut sichtbaren Stelle am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung der Hinweis auf die durchgeführte sowie die nächste vorgesehene Untersuchung oder Überprüfung in Form einer aufgeklebten Plakette gemäß Absatz 8, angebracht werden, um die ordnungsgemäße Überwachung zu dokumentieren.
§ 50 DGÜW-V Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:
- 1.Ziffer einsfür den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
- 2.Ziffer 2für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
- 3.Ziffer 3für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
- 4.Ziffer 4für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
- 5.Ziffer 5für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.Abweichend von Absatz eins, sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5, oder Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.
§ 51 DGÜW-V Bescheinigungen
- (1)Absatz eins,Bescheinigungen über
- 1.Ziffer einsdie erste Betriebsprüfung;
- 2.Ziffer 2Betriebsprüfungen;
- 3.Ziffer 3wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
- a)Litera aäußere Untersuchungen,
- b)Litera binnere Untersuchungen,
- c)Litera cDruckprüfungen,
- d)Litera dDichtheitsprüfungen;
des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen. - (2)Absatz 2,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.
§ 52 DGÜW-V Überwachungsberichte
- (1)Absatz eins,Überwachungsberichte über:
- 1.Ziffer einsdie erste Betriebsprüfung;
- 2.Ziffer 2Zuteilungen;
- 3.Ziffer 3Gefahrenanalysen;
- 4.Ziffer 4Maßnahmenkataloge;
- 5.Ziffer 5Betriebsprüfungen;
- 6.Ziffer 6wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
- a)Litera aäußere Untersuchungen,
- b)Litera binnere Untersuchungen,
- c)Litera cDruckprüfungen,
- d)Litera dDichtheitsprüfungen;
des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:- 7.Ziffer 7Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;Art der Überwachung gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6,;
- 8.Ziffer 8Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
- 9.Ziffer 9Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Ziffer eins bis Ziffer 4, auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
- 10.Ziffer 10Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
- 11.Ziffer 11Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
- 12.Ziffer 12Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Ziffer 11,, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
- 13.Ziffer 13Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Ziffer 12,;
- 14.Ziffer 14Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
- 15.Ziffer 15Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;Verweis auf zusätzliche, über die in Ziffer 12, geforderte hinausgehende Dokumentationen;
- 16.Ziffer 16Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
- 17.Ziffer 17Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.
- (2)Absatz 2,Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.Überwachungsberichte können, sofern die in Absatz eins,, Ziffer 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.
- (3)Absatz 3,Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
- (4)Absatz 4,Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
- (5)Absatz 5,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.
§ 53 DGÜW-V Prüfberichte
- (1)Absatz eins,Prüfberichte über
- 1.Ziffer einszerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
- 2.Ziffer 2Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
- 3.Ziffer 3spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,
die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung vorgenommen wurden, haben folgende Informationen zu enthalten:- 4.Ziffer 4Identifikation des Prüfobjektes,
- 5.Ziffer 5Angabe zum Prüfverfahren,
- 6.Ziffer 6Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
- 7.Ziffer 7eingesetzte Prüfeinrichtung,
- 8.Ziffer 8verwendete Justierung oder Kalibrierung,
- 9.Ziffer 9Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
- 10.Ziffer 10Beschaffenheit der Prüfbereiche,
- 11.Ziffer 11Bewertungskriterien,
- 12.Ziffer 12Prüfergebnis,
- 13.Ziffer 13Datum der Prüfung,
- 14.Ziffer 14Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
- 15.Ziffer 15Zeichen der Prüfstelle.
- (2)Absatz 2,Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
- (3)Absatz 3,Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
- (4)Absatz 4,Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.Zusammenfassungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.
§ 54 DGÜW-V Kontrollberichte
- (1)Absatz eins,Kontrollberichte über das Vorhandensein von
- 1.Ziffer einsBescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
- 2.Ziffer 2betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:- 3.Ziffer 3kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
- 4.Ziffer 4Datum der Kontrolle,
- 5.Ziffer 5Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
- 6.Ziffer 6Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
- (2)Absatz 2,Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.Kontrollberichte gemäß Absatz eins, sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
§ 55 DGÜW-V Prüfbuch
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Das Prüfbuch dient dazu, sämtliche für die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung relevanten schriftlichen Aufzeichnungen in gesammelter Form bereitzuhalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen umfassen Eintragungen, Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung bezogene Dokumente.
- (2)Absatz 2,Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden.Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie jene nach Paragraph 3, Absatz 6, zu verwenden.
- (3)Absatz 3,Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den Paragraphen 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.
- (4)Absatz 4,Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Kesselgesetz.Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des Paragraph 18, Kesselgesetz.
- (5)Absatz 5,Eintragungen im Prüfbuch und das damit zusammenhängende Anschließen von zugehörigen Dokumentendürfen ausschließlich von:
- 1.Ziffer einsKesselprüfstellen oder Werksprüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
- 2.Ziffer 2akkreditierten Prüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
- 3.Ziffer 3Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß § 17 Kesselgesetz,Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß Paragraph 17, Kesselgesetz,
- 4.Ziffer 4Behörden bzw. von Behörden für außerordentliche Prüfungen vorgesehene Prüfstellen,
- 5.Ziffer 5Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten),Verwaltern des Prüfbuches gemäß Paragraph 49, Absatz 4, (nur Anschließen von Dokumenten),
- 6.Ziffer 6Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten)
vorgenommen werden. - (6)Absatz 6,Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 57 Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 69 Abs. 9 von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz 9, von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.
- (7)Absatz 7,Anschließen im Sinne der Abs. 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.Anschließen im Sinne der Absatz 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.
- (8)Absatz 8,Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des § 55 Abs. 3 abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des Paragraph 55, Absatz 3, abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.
§ 56 DGÜW-V Anforderungen
- (1)Absatz eins,Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Abs. 2 bis 12 zu entsprechen.Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Absatz 2 bis 12 zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:
- 1.Ziffer einsEinen festen Umschlag,
- 2.Ziffer 2einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und
- 3.Ziffer 3einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.
- (3)Absatz 3,Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.
- (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:Abweichend von Absatz 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:
- 1.Ziffer einsein Deckblatt,
- 2.Ziffer 2einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht undeinen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entspricht und
- 3.Ziffer 3einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.
- (5)Absatz 5,Der Umschlag gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. das Deckblatt gemäß Abs. 4 Z 1 hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.Der Umschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bzw. das Deckblatt gemäß Absatz 4, Ziffer eins, hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.
- (6)Absatz 6,Der gebundene Teil gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Ident-Nummer sowie folgendeDer gebundene Teil gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Ident-Nummer sowie folgende
Abschnitte zu umfassen:
- 1.Ziffer einsfür die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfasstenDampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, insbesondere:Art des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, Inhaltsstoff, Kenngrößen, Hersteller, Baujahr, technische Beschreibung, Sicherheitsausrüstung, sonstige Ausrüstung, Verweis auf Dokumentation;
- 2.Ziffer 2für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:Inverkehrbringer, Erstprüfstelle oder benannte Stelle, Datum der ersten Druckprüfung bzw. Jahr der CE-Kennzeichnung, Prüfdruck, Prüfmedium, Verweis auf die Dokumentation;
- 3.Ziffer 3für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):Standort (Aufstellungsort), Betreiber, Befund, Verweis auf die Dokumentation, Datum der Durchführung;
- 4.Ziffer 4für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:Zuteilung und Datum der Durchführung, gegebenenfalls Verweis auf Sonderbestimmung oder spezielles Prüfprogramm in der Dokumentation
- a)Litera afür die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument,
- b)Litera bfür den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument;
- 5.Ziffer 5für Betriebsprüfungen:Grund der Betriebsprüfung, Zeitraum der Außerbetriebnahme bzw. neuer Standort, Datum der Durchführung, Befund und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf die Dokumentation;
- 6.Ziffer 6für den Betreiber:Name, Anschrift, Beginn der Betreiberfunktion;
- 7.Ziffer 7für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:Name, Anschrift der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle und Prüfstellenzeichen sowie Datum der Beauftragung, Verweis auf Übernahmebescheinigung;
- 8.Ziffer 8Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:Art, Datum der Durchführung, Befund (weiterer Betrieb) und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf Dokumentation, Art und Jahr der nächstfälligen Maßnahme.
- (7)Absatz 7,Die Abschnitte gemäß Abs. 6 sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:Die Abschnitte gemäß Absatz 6, sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:
- 1.Ziffer einsfür Abs. 6 Z 1 und 2:für Absatz 6, Ziffer eins und 2 :„eingetragen durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
- 2.Ziffer 2für Abs. 6 Z 3 bis 5:für Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 :„durchgeführt durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers, bei Abs. 6 Z 4 oder 5: bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,„durchgeführt durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers, bei Absatz 6, Ziffer 4, oder 5: bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
- 3.Ziffer 3für Abs. 6 Z 6 und 7:für Absatz 6, Ziffer 6 und 7 :Eingetragen durch ...“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers oder des für die vorgenommenen Tätigkeiten verantwortlichen Prüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
- 4.Ziffer 4für Abs. 6 Z 8:für Absatz 6, Ziffer 8 :vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens.
- (8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 7 sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.Abweichend von Absatz 7, sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.
- (9)Absatz 9,Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 6 ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Abs. 6 dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Absatz 6, ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Absatz 6, dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.
- (10)Absatz 10,Die Abschnitte gemäß Abs. 6 haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:Die Abschnitte gemäß Absatz 6, haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:
- 1.Ziffer einsfür Abs. 6 Z 1 bis 3: für eine Eintragung,für Absatz 6, Ziffer eins bis 3 : für eine Eintragung,
- 2.Ziffer 2für Abs. 6 Z 4: für zwei Eintragungen,für Absatz 6, Ziffer 4 :, für zwei Eintragungen,
- 3.Ziffer 3für Abs. 6 Z 5: für drei Eintragungen,für Absatz 6, Ziffer 5 :, für drei Eintragungen,
- 4.Ziffer 4für Abs. 6 Z 6 und 7: für zwei Eintragungen,für Absatz 6, Ziffer 6 und 7 : für zwei Eintragungen,
- 5.Ziffer 5für Abs. 6 Z 8: für 50 Eintragungen.für Absatz 6, Ziffer 8 :, für 50 Eintragungen.
- (11)Absatz 11,Reicht der gemäß Abs. 10 vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.Reicht der gemäß Absatz 10, vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.
- (12)Absatz 12,Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.
§ 57 DGÜW-V Eintragungen und Anschluss von Dokumenten
Dokumentation der ersten Betriebsprüfung
- (1)Absatz eins,Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 6 dem Prüfbuch anzuschließen.Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 6, dem Prüfbuch anzuschließen.
- (2)Absatz 2,Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte betreffend Identifikation und Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Dokumentation auszufüllen und jeweils mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (3)Absatz 3,Die Kesselprüfstelle hat die Dokumentation betreffend Identifikation und Inverkehrbringen dem Prüfbuch anzuschließen.
- (4)Absatz 4,Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in § 18 Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in Paragraph 18, Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.
- (5)Absatz 5,Die Kesselprüfstelle hat nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung den Abschnitt Inbetriebnahme auszufüllen, den Befund einzutragen und mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (6)Absatz 6,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß § 8 Z 1 und gegebenenfalls jene nach Z 2 einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 8 Z 3,die für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und gegebenenfalls jene nach Ziffer 2, einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3,,
- 2.Ziffer 2gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß § 8 Z 4 bis 6,gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß Paragraph 8, Ziffer 4 bis 6,
- 3.Ziffer 3Dokumentation der Prüfungen gemäß § 9 (Ausrüstung);Dokumentation der Prüfungen gemäß Paragraph 9, (Ausrüstung);
- 4.Ziffer 4Dokumentation der Prüfungen gemäß § 10 (äußerer Zustand);Dokumentation der Prüfungen gemäß Paragraph 10, (äußerer Zustand);
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß § 10 Abs. 3;gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß Paragraph 10, Absatz 3,;
- 6.Ziffer 6Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß § 11;Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß Paragraph 11,;
- 7.Ziffer 7sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß § 7 Abs. 7.sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß Paragraph 7, Absatz 7,
§ 58 DGÜW-V Dokumentation der Zuteilung, Gefahrenanalyse, Maßnahmenkatalog
- (1)Absatz eins,Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat über die vorgenommene Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 4. Teil einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Zuteilung ist im Prüfbuch einzutragen.
- 1.Ziffer einsBei einer Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu einer Sonderbestimmung ist die zutreffende Ziffer der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 anzuführen und die Sonderbestimmung in Kopie anzuschließen.
- 2.Ziffer 2Bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges sind die Prüfstufe und die gemäß dieser Prüfstufe vorgesehenen Prüffristen für die äußeren Untersuchungen, inneren Untersuchungen und Druck-/Dichtheitsprüfungen anzuführen.
- 3.Ziffer 3Bei einer Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges ist das Prüfprogramm (Kurzbezeichnung) anzuführen und das Prüfprogramm anzuschließen.
- 4.Ziffer 4Bei einer Zuteilung gemäß Z 2 oder 3 ist die Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung des Maßnahmenkataloges anzuführen. Die Dokumentation der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges ist anzuschließen.Bei einer Zuteilung gemäß Ziffer 2, oder 3 ist die Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung des Maßnahmenkataloges anzuführen. Die Dokumentation der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges ist anzuschließen.
- 5.Ziffer 5Die erste vorgesehene Überwachungsmaßnahme (äußere Untersuchung, innere Untersuchung, Druck/Dichtheitsprüfung, usw.) ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- 6.Ziffer 6Die Eintragung der Zuteilung, der Durchführung der Gefahrenanalyse und der Erstellung des Maßnahmenkataloges ist mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- 7.Ziffer 7Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle ist im Abschnitt „für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle“ gemäß § 56 Abs. 6 Z 7 einzutragen.Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle ist im Abschnitt „für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle“ gemäß Paragraph 56, Absatz 6, Ziffer 7, einzutragen.
- (2)Absatz 2,Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung ist die Durchführung der Änderung im Prüfbuch einzutragen. In der Dokumentation sind die Änderungen der Gefahrenanalyse, die geänderten Maßnahmen und die Änderung der Zuteilung festzuhalten. Ergibt sich aufgrund dieser Änderungen gleichzeitig eine Änderung für die Prüffristen, sind diese ebenfalls zu dokumentieren und der nun festgelegte nächste Termin für die Untersuchung ist im Prüfbuch einzutragen. Die geänderte Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
§ 59 DGÜW-V Dokumentation von Betriebsprüfungen
- (1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 8 dem Prüfbuch anzuschließen.Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 8, dem Prüfbuch anzuschließen.
- (2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.
- (3)Absatz 3,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.
- (4)Absatz 4,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.
- (5)Absatz 5,Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Abs. 2 ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Absatz 2, ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (6)Absatz 6,Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66.Für die Abschnitte gemäß Absatz 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Paragraphen 65, bzw. 66.
- (7)Absatz 7,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- (8)Absatz 8,Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,
- 2.Ziffer 2Die Beurteilung der Ausrüstung,
- 3.Ziffer 3Die Funktion der Ausrüstung und Integration,
- 4.Ziffer 4Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),
- 5.Ziffer 5Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.
- (9)Absatz 9,Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation § 58 Abs. 2.Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation Paragraph 58, Absatz 2,
§ 60 DGÜW-V Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung
- (1)Absatz eins,Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:
- 1.Ziffer einsäußeren Untersuchungen
- 2.Ziffer 2inneren Untersuchungen
- 3.Ziffer 3Druckprüfungen und
- 4.Ziffer 4Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden. - (2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (3)Absatz 3,Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- (4)Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 5 oder 63 Abs. 5 auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß Paragraphen 61, Absatz 4, 62, Absatz 5, oder 63 Absatz 5, auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.
§ 61 DGÜW-V Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel
- (1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil,
- 2.Ziffer 2Hauptstück jeweils für die:
- 1.Ziffer einsäußere Untersuchung
- 2.Ziffer 2innere Untersuchung
- 3.Ziffer 3Druckprüfung oder
- 4.Ziffer 4Dichtheitsprüfung
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 4, dem Prüfbuch anzuschließen. - (2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (3)Absatz 3,Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- (4)Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 unddie Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3, und
- 2.Ziffer 2die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 5 bis 7.die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 5 bis 7,
- (5)Absatz 5,Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 1,die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 2.die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,
- 3.Ziffer 3Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als:
- a)Litera aSichtprüfung
- b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls- c)Litera cergänzende Prüfungen gemäß § 36 Abs. 3 und 6ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3 und 6
- d)Litera dpartielle Prüfungen.
- (6)Absatz 6,Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1,die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2.die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,
- 3.Ziffer 3Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 alsDie Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als
- a)Litera aSichtprüfung
- b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls- c)Litera cergänzende Prüfungen
- d)Litera dpartielle Prüfungen
- e)Litera ePrüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 37 Abs. 6 f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 5Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß Paragraph 37, Absatz 6, f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 5
- g)Litera gPrüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 37 Abs. 9Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß Paragraph 37, Absatz 9
- h)Litera hPrüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 37 Abs. 8.Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 37, Absatz 8,
- 4.Ziffer 4Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß § 37 Abs. 2.Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß Paragraph 37, Absatz 2,
- (7)Absatz 7,Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsPrüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,
- 2.Ziffer 2Ersatzprüfungen gemäß § 38 Abs. 5,Ersatzprüfungen gemäß Paragraph 38, Absatz 5,,
- 3.Ziffer 3außerordentliche Druckprüfung gemäß § 38 Abs. 6,außerordentliche Druckprüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6,,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß § 38 Abs. 7.gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß Paragraph 38, Absatz 7,
- (8)Absatz 8,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Abs. 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Absatz 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.
§ 62 DGÜW-V Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter
- (1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil,
- 3.Ziffer 3Hauptstück, jeweils für die:
- 1.Ziffer einsäußere Untersuchung
- 2.Ziffer 2innere Untersuchung
- 3.Ziffer 3Druckprüfung
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Dichtheitsprüfung
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 5 dem Prüfbuch anzuschließen.zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 5, dem Prüfbuch anzuschließen. - (2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (3)Absatz 3,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- (4)Absatz 4,Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.
- (5)Absatz 5,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 undDie Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3, und
- 2.Ziffer 2die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 6 bis 9,
- (6)Absatz 6,Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 1,Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 2,Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,,
- 3.Ziffer 3Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als:
- a)Litera aSichtprüfung
- b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls- c)Litera cergänzende Prüfungen gemäß § 40 Abs. 3 und 6ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3 und 6
- d)Litera dpartielle Prüfungen
- e)Litera ePrüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 40 Abs. 6 bzw. 7Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 40, Absatz 6, bzw. 7
- f)Litera fPrüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 8Prüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß Paragraph 40, Absatz 8
- g)Litera gPrüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 9Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß Paragraph 40, Absatz 9
- h)Litera hPrüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
- (7)Absatz 7,Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Überprüfung der druckbeanspruchten Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
- 2.Ziffer 2Die Durchführung der Überprüfung gemäß Z 1 als:Die Durchführung der Überprüfung gemäß Ziffer eins, als:
- a)Litera aSichtprüfung
- b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenfalls- c)Litera cergänzende Prüfungen gemäß § 41 Abs. 2ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2
- d)Litera dpartielle Prüfungen
- e)Litera eandere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 41 Abs. 3andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3
- f)Litera fPrüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 41 Abs. 5Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß Paragraph 41, Absatz 5
- g)Litera gPrüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 41 Abs. 9Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß Paragraph 41, Absatz 9
- h)Litera hPrüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 41 Abs. 7 und 8Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 41, Absatz 7 und 8
- i)Litera iPrüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
- (8)Absatz 8,Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsPrüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;gegebenenfalls
- 2.Ziffer 2andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 42 Abs. 6 mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;
- 3.Ziffer 3außerordentliche Druckprüfung gemäß § 42 Abs. 8;außerordentliche Druckprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 8,;
- 4.Ziffer 4Gasdruckprüfung gemäß § 42 Abs. 7;Gasdruckprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 7,;
- 5.Ziffer 5Prüfung der Armaturen gemäß § 42 Abs. 11Prüfung der Armaturen gemäß Paragraph 42, Absatz 11
- (9)Absatz 9,Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsPrüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;
- 2.Ziffer 2gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 6.gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von § 43 Abs. 5.gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von Paragraph 43, Absatz 5,
- (10)Absatz 10,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Absatz 2 und 3 einzutragen.
§ 63 DGÜW-V Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen
- (1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil,
- 4.Ziffer 4Hauptstück jeweils für die:
- 1.Ziffer einsDichtheitsprüfung oder
- 2.Ziffer 2Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder
- 3.Ziffer 3Druckprüfung oder
- 4.Ziffer 4Ersatz für die Druckprüfung
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. - (2)Absatz 2,Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
- (3)Absatz 3,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
- (4)Absatz 4,Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.
- (5)Absatz 5,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3,Die Kontrolle gemäß Paragraph 34, Absatz 3,,
- 2.Ziffer 2die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 6 bis 9,
- (6)Absatz 6,Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu umfassen:Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß § 45 Abs. 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfallsDie Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfalls
- 2.Ziffer 2Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß § 45 Abs. 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 45 Abs. 5Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Paragraph 45, Absatz 5
- 3.Ziffer 3Ergänzende Prüfungen gemäß § 45 Abs. 7.Ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 45, Absatz 7,
- (7)Absatz 7,Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und 7,
- 2.Ziffer 2Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4.Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,
- 3.Ziffer 3Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und Z 2 als:Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, als:
- a)Litera aSichtprüfung
- b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls- c)Litera cErgänzende Prüfungen gemäß § 46 Abs. 3Ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 46, Absatz 3
- d)Litera dPartielle Prüfung.
- 4.Ziffer 4Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 46 Abs. 10 und 11.Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Paragraph 46, Absatz 10 und 11,
- (8)Absatz 8,Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 47 Abs. 2 unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfallsDie Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 47, Absatz 2, unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfalls
- 2.Ziffer 2Ersatz der Druckprüfung gemäß § 47 Abs. 6Ersatz der Druckprüfung gemäß Paragraph 47, Absatz 6
- 3.Ziffer 3Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß § 47 Abs. 4Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß Paragraph 47, Absatz 4
- 4.Ziffer 4Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß § 47 Abs. 5Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß Paragraph 47, Absatz 5
- 5.Ziffer 5Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 47 Abs. 8Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß Paragraph 47, Absatz 8
- 6.Ziffer 6Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 46 Abs. 11.Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß Paragraph 46, Absatz 11,
- (9)Absatz 9,Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 hat zu umfassen:Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDie Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Abs. 7, gegebenenfallsDie Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Absatz 7,, gegebenenfalls
- 2.Ziffer 2Prüfung auf Außenkorrosion gemäß § 46 Abs. 8 und 9,Prüfung auf Außenkorrosion gemäß Paragraph 46, Absatz 8 und 9,
- 3.Ziffer 3Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den §§ 44 Abs. 7 und 46 Abs. 11,Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den Paragraphen 44, Absatz 7 und 46 Absatz 11,,
- 4.Ziffer 4die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Abs. 6 Z 1, oderdie Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Absatz 6, Ziffer eins,, oder
- 5.Ziffer 5die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß § 44 Abs. 6 Z 2 lit. b,die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b,,
- 6.Ziffer 6die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 und 3, gegebenenfallsdie Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6, Ziffer 2 und 3, gegebenenfalls
- 7.Ziffer 7Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß § 45 Abs. 6,Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 6,,
- 8.Ziffer 8Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß § 48 Abs. 1,Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß Paragraph 48, Absatz eins,,
- 9.Ziffer 9Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß § 48 Abs. 3,Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 3,,
- 10.Ziffer 10ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß § 48 Abs. 5,ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß Paragraph 48, Absatz 5,,
- 11.Ziffer 11die Durchführung der inneren Untersuchung als:
- a)Litera aSichtprüfung
- b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
- c)Litera cpartielle Prüfung.
- (10)Absatz 10,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Absatz 2 und 3 einzutragen.
§ 64 DGÜW-V Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß speziellem Prüfprogramm
- (1)Absatz eins,Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach
- 1.Ziffer einsäußeren Untersuchungen
- 2.Ziffer 2inneren Untersuchungen
- 3.Ziffer 3Druckprüfungen und
- 4.Ziffer 4Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden. - (2)Absatz 2,Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2 bis 4, Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
§ 65 DGÜW-V Dokumentation des Wechsels des Betreibers
Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
§ 66 DGÜW-V Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.
§ 67 DGÜW-V Übergangsbestimmungen
Grundsätze
Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, die Bestimmungen des Paragraph 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, die des Paragraph 69,
§ 68 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential
An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die
- 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
- 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
- a)Litera aist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
- b)Litera bist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen undist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
- c)Litera csind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.sind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.
§ 69 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential
- (1)Absatz eins,Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, mit hohen Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 12,
- (2)Absatz 2,Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, dieFür Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz eins,, die
- 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
- 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzunehmen.hat der Betreiber zur Festlegung der zukünftigen Überwachung die Vornahme der Zuteilung durch eine bzw. die zuständige Kesselprüfstelle bzw. die Werksprüfstelle rechtzeitig zu veranlassen. Die Zuteilung ist nach einer der Möglichkeiten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen. - (3)Absatz 3,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, für:
1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………... | innerhalb von 5 Jahren |
2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …………. | innerhalb von 5 Jahren |
3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …… | innerhalb von 10 Jahren |
vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
- (4)Absatz 4,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,,
§ 70 DGÜW-V Äquivalenz- und Schlussbestimmungen
Äquivalenzbestimmung
- (1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß §§ 4 Abs. 2 und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 29 Absatz 3, gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraphen 4, Absatz 2 und gegebenenfalls 3 Absatz 6,, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5,
- (2)Absatz 2,Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den §§ 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der §§ 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß § 20 zu einer Prüfstufe gemäß § 22 oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß § 23, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß § 21 vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den Paragraphen 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der Paragraphen 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß Paragraph 20, zu einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß Paragraph 23,, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Absatz eins, durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Absatz eins, anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.
- (4)Absatz 4,Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 2, mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Absatz eins, zu laufen.
- (5)Absatz 5,Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Absatz 4, bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
§ 71 DGÜW-V EU-Notifikation
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 2002/311/A-I00 notifiziert.
§ 72 DGÜW-V Inkrafttreten
§ 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 8 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 DGÜW-V
Diagramme für die Bewertung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 2 DGÜW-V
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 3 DGÜW-V
Sonderbestimmungen
1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF
1.1 gefüllt mit SF6-Gas:
Für mit getrocknetem Schwefelhexafluorid mit oder ohne Zusatzgas gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 10 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung:
- a)Litera aDie zur Befüllung verwendeten Gase dürfen keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausüben. Dies ist durch entsprechende Atteste des Gaslieferanten nachzuweisen. Nach jeder Befüllung der Anlage ist der Feuchtegehalt der Füllung zu überprüfen und zu dokumentieren. Der zulässige Feuchtegehalt ist den Temperaturverhältnissen des Aufstellungsortes der Anlage anzupassen.
- b)Litera bDie Druckbehälter sind periodischen Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 bis 6 zu unterziehen.Die Druckbehälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 zu unterziehen.
- c)Litera cDie Dichtheit der Druckbehälter hat der den Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
- d)Litera dBei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist eine Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
- e)Litera eAnlässlich der Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.1 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und c zu kontrollieren.Anlässlich der Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera b und c zu kontrollieren.
1.2 gefüllt mit trockener Luft:
Für mit getrockneter Luft gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 16 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung:
- a)Litera aDie zur Befüllung verwendete Luft muss derart aufbereitet (getrocknet) sein, dass durch sie keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausgeübt wird. Dies ist von der die Füllung vornehmende Stelle durch Attestierung der Restfeuchte der Luft nachzuweisen. Der zulässige Feuchtegehalt ist festzulegen und ist den Temperaturverhältnissen am Aufstellungsort anzupassen.
- b)Litera bDie Dichtheit der Druckbehälter hat der Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
- c)Litera cAn den Druckbehältern hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle Überwachungsmaßnahmen in Form einer äußeren und inneren Untersuchung gemäß 6. Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter, die nur 70% des der Auslegung zugrunde liegenden Druckes ausnützen, gelten als Druckbehälter mit hoher Güte.An den Druckbehältern hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle Überwachungsmaßnahmen in Form einer äußeren und inneren Untersuchung gemäß 6. Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter, die nur 70% des der Auslegung zugrunde liegenden Druckes ausnützen, gelten als Druckbehälter mit hoher Güte.
- d)Litera dBei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist unabhängig von den vorgesehenen äußeren und inneren Untersuchungen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
- e)Litera eAnlässlich der Überwachungsmaßnahmen gemäß Z 1.2 lit. c oder der Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.2 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.2 lit. b zu kontrollieren.Anlässlich der Überwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera c, oder der Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera d, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera b, zu kontrollieren.
1.3 Dokumentation der Überwachung:
Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 und 60 gilt:Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 60 gilt:
- a)Litera aDie Kesselprüfstelle hat anlässlich der ersten Betriebsprüfung die Atteste des Gaslieferanten bzw. der Füllung vornehmenden Stelle und des Herstellers des elektrischen Betriebsmittels zu kontrollieren. Über die Kontrolle hat sie einen Kontrollbericht zu erstellen, dem die Atteste anzuschließen sind.
- b)Litera bDie periodischen Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit gemäß Z 1.1 lit. c und 1.2 lit. b hat der Betreiber zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.Die periodischen Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera b und die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera c und 1.2 Litera b, hat der Betreiber zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- c)Litera cDie Überwachungsmaßnahmen in Form der äußeren und inneren Untersuchungen gemäß Z 1.2 lit. c sind nach den Bestimmungen der §§ 49 bis 54 und 60 zu dokumentieren.Die Überwachungsmaßnahmen in Form der äußeren und inneren Untersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera c, sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 54 und 60 zu dokumentieren.
- d)Litera dBei Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.1 lit. d oder 1.2 lit. d sind die Ergebnisse der Mängeluntersuchungen in einem Überwachungsbericht festzuhalten.Bei Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, oder 1.2 Litera d, sind die Ergebnisse der Mängeluntersuchungen in einem Überwachungsbericht festzuhalten.
- e)Litera eDie Mängeluntersuchung gemäß Z 1.1 lit. d oder 1.2 lit. d ist im Prüfbuch einzutragen und der Überwachungsbericht dem Prüfbuch anzuschließen.Die Mängeluntersuchung gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, oder 1.2 Litera d, ist im Prüfbuch einzutragen und der Überwachungsbericht dem Prüfbuch anzuschließen.
2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
2.1 Kleinanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
- a)Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpeneinheiten sind entweder komplett abgeschlossen (steckerfertig) oder werden mit vor Ort gefertigten oder erstellten Verdampfern oder Kondensatoren verbunden.
- b)Litera bDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- c)Litera cVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 700 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
- d)Litera dAbweichend von den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 sind für Druckbehälter und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des § 5 anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen.Abweichend von den Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz eins, sind für Druckbehälter und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des Paragraph 5, anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen.
2.2 Kleingewerbeanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
- a)Litera aDie Kälte – oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- b)Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 3 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
- c)Litera cAbweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- d)Litera dAbweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- e)Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige wöchentlich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige wöchentlich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
- f)Litera fBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- g)Litera gBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen zu beauftragen.
- h)Litera hAnlässlich der Untersuchungen gemäß Z 2.2 lit. f und g ist die Dokumentation der Temperaturmessung gemäß Z 2.2 lit. e zu kontrollieren.Anlässlich der Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera f und g ist die Dokumentation der Temperaturmessung gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera e, zu kontrollieren.
2.3 Großgewerbeanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
- a)Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- b)Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
- c)Litera cAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- d)Litera dAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- e)Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
- f)Litera fErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
- g)Litera gAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 6 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 6 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- h)Litera hAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- i)Litera iAnlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Z 2.3 lit. g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c bis f zu kontrollieren.Anlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c bis f zu kontrollieren.
- j)Litera jÜberschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
- k)Litera kWird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den §§ 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.Wird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
- l)Litera lBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- m)Litera mBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den §§ 40 und 46 zu beauftragen.Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 40 und 46 zu beauftragen.
2.4 Industrieanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
- a)Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
- b)Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt überschritten.
- c)Litera cAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- d)Litera dAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
- e)Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
- f)Litera fErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
- g)Litera gAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- h)Litera hAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 2 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 2 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
- i)Litera iAnlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Z 2.4 lit. g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c bis f zu kontrollieren.Anlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c bis f zu kontrollieren.
- j)Litera jÜberschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
- k)Litera kWird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den §§ 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.Wird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
- l)Litera lBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
- m)Litera mBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den §§ 40 und 46 zu beauftragen.Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 40 und 46 zu beauftragen.
2.5 Allgemein geltende Bestimmungen:
- a)Litera aDie Überwachung der Dichtheit durch Ermittlung der Nachfüllmengen des Kältemittels kann durch eine Füllstandüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
- b)Litera bIst die Überwachung der Dichtheit aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Dichtheit aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
- c)Litera cDie Überwachung der Temperatur kann durch eine Temperaturüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
- d)Litera dIst die Überwachung der Temperatur aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Temperatur aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
- e)Litera eAn Kälte- und Wärmepumpenanlagen, ausgenommen jene nach Z 2.1, die mit einem Kältemittel der Gruppe 1 befüllt sind, ist ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 5 täglich eine Dichtheitskontrolle, gegebenenfalls durch Geruchsprüfung, durchzuführen. Diese Prüfung kann durch eine Gaswarnanlage mit Alarmgeber ersetzt werden.An Kälte- und Wärmepumpenanlagen, ausgenommen jene nach Ziffer 2 Punkt eins,, die mit einem Kältemittel der Gruppe 1 befüllt sind, ist ergänzend zu den Maßnahmen gemäß Paragraph 5, täglich eine Dichtheitskontrolle, gegebenenfalls durch Geruchsprüfung, durchzuführen. Diese Prüfung kann durch eine Gaswarnanlage mit Alarmgeber ersetzt werden.
- f)Litera fAn Kälte- und Wärmepumpenanlagen gemäß Z 2.3 und 2.4, die mit Ammoniak gefüllt sind, sind die äußeren Untersuchungen abweichend von Z 2.3 lit. g und h und 2.4 lit. g in Abständen von 2 Jahren durchzuführen.An Kälte- und Wärmepumpenanlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4, die mit Ammoniak gefüllt sind, sind die äußeren Untersuchungen abweichend von Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h und 2.4 Litera g, in Abständen von 2 Jahren durchzuführen.
- g)Litera gDie äußeren Untersuchungen an Anlagen gemäß Z 2.5 lit. f sind insbesondere bezüglich einer Korrosion durch Prüfung der Isolierung durchzuführen. Ist der Verdacht einer Korrosionsschädigung gegeben, ist die Isolierung zu entfernen und die Untersuchung an den Anlagenteilen durchzuführen.Die äußeren Untersuchungen an Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 5, Litera f, sind insbesondere bezüglich einer Korrosion durch Prüfung der Isolierung durchzuführen. Ist der Verdacht einer Korrosionsschädigung gegeben, ist die Isolierung zu entfernen und die Untersuchung an den Anlagenteilen durchzuführen.
- h)Litera hDie Bestimmung gemäß Z 2.5 lit. f ist nicht anzuwenden, wenn an derartigen Anlagen durch Maßnahmen bei der Auslegung und Herstellung, zB durch Limitieren der im Betrieb auftretenden Spannungen, die durch das Medium Ammoniak zu erwartenden Schädigungsmechanismen unterbunden werden. Diese Beurteilung ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Erstprüfstelle vorzunehmen.Die Bestimmung gemäß Ziffer 2 Punkt 5, Litera f, ist nicht anzuwenden, wenn an derartigen Anlagen durch Maßnahmen bei der Auslegung und Herstellung, zB durch Limitieren der im Betrieb auftretenden Spannungen, die durch das Medium Ammoniak zu erwartenden Schädigungsmechanismen unterbunden werden. Diese Beurteilung ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Erstprüfstelle vorzunehmen.
2.6 Dokumentation:
2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des § 60 gilt:2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:
2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des § 60 gilt:2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:
- a)Litera aFür Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Z 2.2, 2.3 und 2.4 gelten für die Dokumentation der periodischen Kontrollen und der Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. c bis e, 2.3 lit. c bis f, 2.4 lit. c bis f und 2.5 lit. e die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 und 7. Die Dokumentation der Kontrollen ist vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.Für Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4 gelten für die Dokumentation der periodischen Kontrollen und der Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera c bis e, 2.3 Litera c bis f, 2.4 Litera c bis f und 2.5 Litera e, die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Die Dokumentation der Kontrollen ist vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
- b)Litera bFür Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Z 2.2, 2.3 und 2.4 gelten für die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Z 2.2 lit. f und g, Z 2.3 lit. g und h sowie lit. j bis m, Z 2.4 lit. g und h sowie lit. j bis m und Z 2.5 lit. f und g die zutreffenden Bestimmungen der §§ 49 bis 54.Für Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4 gelten für die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera f und g, Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h sowie Litera j bis m, Ziffer 2 Punkt 4, Litera g und h sowie Litera j bis m und Ziffer 2 Punkt 5, Litera f und g die zutreffenden Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 54,
- c)Litera cFür die Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. h, 2.3 lit. i und 2.4 lit. i sind Kontrollberichte zu erstellen.Für die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera h,, 2.3 Litera i und 2.4 Litera i, sind Kontrollberichte zu erstellen.
3. Druckbehälter für Flüssiggas (Flüssiggasbehälter)Für oberirdisch aufgestellte oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter sowie den zugehörigen Verdampfern gilt unter den nachstehenden Kriterien für deren Überwachung:
3.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
- a)Litera aDie Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt.
- b)Litera bDie Behälter sind mit einer für die Lagerung von unter Druck verflüssigten Gasen gemäß Z 3.1 lit. a erforderlichen Ausrüstung ausgestattet.Die Behälter sind mit einer für die Lagerung von unter Druck verflüssigten Gasen gemäß Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, erforderlichen Ausrüstung ausgestattet.
zusätzlich gilt für Flüssiggasbehälter, die mittels Schallemissionsanalyse überwacht werden:
- c)Litera cDie Druckbehälter weisen eine einfache Geometrie auf.
- d)Litera dDie Druckbehälter weisen nur einen Druckraum auf.
- e)Litera eDie Druckbehälter weisen eine für die Prüfung mit Schallemission geeignete Konstruktion auf.
- f)Litera fDie Druckbehälter sind dermaßen aufgestellt, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Prüfung mit Schallemission möglich ist.
- g)Litera gDie Druckbehälter sind aus Werkstoffen gefertigt, die für die Prüfung mit Schallemission geeignet sind.
- h)Litera hDie Ausrüstung gemäß Z 3.1 lit. b wirkt sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.Die Ausrüstung gemäß Ziffer 3 Punkt eins, Litera b, wirkt sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
- i)Litera iDie gegebenenfalls vorhandenen Einbauten wirken sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
3.2 Überwachungsmaßnahmen für Flüssiggasbehälter:
3.2.1 Äußere Untersuchungen:
Die äußeren Untersuchungen umfassen:
- a)Litera aden äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung; Dies betrifft sämtliche zugänglichen äußeren Wandungen des Druckbehälters, unabhängig davon, ob oberirdische Aufstellung vorliegt, oder der Behälter ganz oder teilweise erdverlegt ist. Als Ausrüstungsteile gelten jene mit sicherheitstechnischer Funktion und jene mit Betriebsfunktion. Die äußeren Untersuchungen der Wandungen und der Ausrüstungsteile haben sich zu beziehen auf Beschädigungen, Korrosionen und Undichtheiten.
- b)Litera bdie Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung und Mängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
3.2.2. Innere Untersuchungen:
Die inneren Untersuchungen haben den inneren Zustand des Druckbehälters einschließlich der angeschlossenen Ausrüstung hinsichtlich der Beschaffenheit der inneren druckbeanspruchten Wandungen zu umfassen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung durchzuführen, die durch weitere Prüfungen zu ergänzen ist, wenn mit der Sichtprüfung allein ein sicherheitstechnischer Befund nicht erstellt werden kann. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann. Ergibt sich aufgrund der Feststellung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle oder aufgrund von Erfahrungen aus der Schadenstatistik oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.
3.2.3 Druck- und Dichtheitsprüfungen:
3.2.4 Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes:
3.3 Prüffristen:
Als Überwachungsmaßnahmen sind die angeführten Untersuchungen und Prüfungen in folgenden Prüffristen vorzunehmen:
- a)Litera aFür oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m3.Für oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m3.
äußere Untersuchungen | alle 3 Jahre |
innere Untersuchungen und Druckprüfungen | alle 15 Jahre |
- b)Litera b
Anl. 4 DGÜW-V Technische Regeln und deren Fundstellen
Für die folgenden, in Zusammenhang mit der Verordnung stehenden technischen Regeln gelten folgende Fundstellen:
- 1.Ziffer einsÖNORMEN:
ÖNORM EN ISO 216: | Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung (ISO 216:2007); Ausgabe 2008-01-01 |
ÖNORM EN ISO 6708: | Rohrleitungsteile – Definition und Auswahl von DN (Nennweite); Ausgabe 1995-10-01 |
ÖNORM EN ISO 8044: | Korrosion von Metallen und Legierungen – Grundbegriffe und Definitionen; Ausgabe 1999-11-01 |
ÖNORM EN 13445 T 5: | Unbefeuerte Druckbehälter; Inspektion und Prüfung; Ausgabe 2013-11-15 |
ÖNORM EN 13480 T 5: | Metallische industrielle Rohrleitungen; Prüfung; Ausgabe 2013-11-15 |
ÖNORM EN 13636: | Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen; Ausgabe 2004-10-01Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen; , Ausgabe 2004-10-01 |
Die angeführten ÖNORMEN sind bei AUSTRIAN-STANDARDS (vormals: Österreichisches Normungsinstitut), 1021 Wien, Heinestraße 38 erhältlich.