Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kontrollberichte über das Vorhandensein von
1.Ziffer einsBescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
2.Ziffer 2betrieblichen Aufzeichnungen
deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
3.Ziffer 3kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
4.Ziffer 4Datum der Kontrolle,
5.Ziffer 5Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
6.Ziffer 6Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2)Absatz 2,Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.Kontrollberichte gemäß Absatz eins, sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 DGÜW-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 DGÜW-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 DGÜW-V