§ 54 DGÜW-V Kontrollberichte

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kontrollberichte über das Vorhandensein von
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
    2. 2.Ziffer 2betrieblichen Aufzeichnungen
    deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. 3.Ziffer 3kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
    2. 4.Ziffer 4Datum der Kontrolle,
    3. 5.Ziffer 5Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
    4. 6.Ziffer 6Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
  2. (2)Absatz 2,Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.Kontrollberichte gemäß Absatz eins, sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Kontrollberichte über das Vorhandensein von
    1. 1.Ziffer einsBescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
    2. 2.Ziffer 2betrieblichen Aufzeichnungen
    deren Kontrolle für die Tätigkeiten im Rahmen der Überwachungen erforderlich ist, haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. 3.Ziffer 3kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
    2. 4.Ziffer 4Datum der Kontrolle,
    3. 5.Ziffer 5Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
    4. 6.Ziffer 6Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
  2. (2)Absatz 2,Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.Kontrollberichte gemäß Absatz eins, sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.

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