Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:
1.Ziffer einsäußeren Untersuchungen
2.Ziffer 2inneren Untersuchungen
3.Ziffer 3Druckprüfungen und
4.Ziffer 4Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden.
(2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
(3)Absatz 3,Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
(4)Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 5 oder 63 Abs. 5 auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß Paragraphen 61, Absatz 4, 62, Absatz 5, oder 63 Absatz 5, auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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