§ 66 DGÜW-V Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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