§ 66 DGÜW-V Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015

Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.

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