§ 68 DGÜW-V Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die

  1. 1.Ziffer einsbisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
    1. a)Litera aist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
    2. b)Litera bist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen undist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
    3. c)Litera csind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.sind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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