Anl. 3 DGÜW-V

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Sonderbestimmungen

1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF

1.1 gefüllt mit SF6-Gas:

Für mit getrocknetem Schwefelhexafluorid mit oder ohne Zusatzgas gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 10 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung:
  1. a)Litera aDie zur Befüllung verwendeten Gase dürfen keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausüben. Dies ist durch entsprechende Atteste des Gaslieferanten nachzuweisen. Nach jeder Befüllung der Anlage ist der Feuchtegehalt der Füllung zu überprüfen und zu dokumentieren. Der zulässige Feuchtegehalt ist den Temperaturverhältnissen des Aufstellungsortes der Anlage anzupassen.
  2. b)Litera bDie Druckbehälter sind periodischen Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 bis 6 zu unterziehen.Die Druckbehälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 zu unterziehen.
  3. c)Litera cDie Dichtheit der Druckbehälter hat der den Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
  4. d)Litera dBei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist eine Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
  5. e)Litera eAnlässlich der Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.1 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und c zu kontrollieren.Anlässlich der Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera b und c zu kontrollieren.

1.2 gefüllt mit trockener Luft:

Für mit getrockneter Luft gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 16 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung:
  1. a)Litera aDie zur Befüllung verwendete Luft muss derart aufbereitet (getrocknet) sein, dass durch sie keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausgeübt wird. Dies ist von der die Füllung vornehmende Stelle durch Attestierung der Restfeuchte der Luft nachzuweisen. Der zulässige Feuchtegehalt ist festzulegen und ist den Temperaturverhältnissen am Aufstellungsort anzupassen.
  2. b)Litera bDie Dichtheit der Druckbehälter hat der Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
  3. c)Litera cAn den Druckbehältern hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle Überwachungsmaßnahmen in Form einer äußeren und inneren Untersuchung gemäß 6. Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter, die nur 70% des der Auslegung zugrunde liegenden Druckes ausnützen, gelten als Druckbehälter mit hoher Güte.An den Druckbehältern hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle Überwachungsmaßnahmen in Form einer äußeren und inneren Untersuchung gemäß 6. Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter, die nur 70% des der Auslegung zugrunde liegenden Druckes ausnützen, gelten als Druckbehälter mit hoher Güte.
  4. d)Litera dBei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist unabhängig von den vorgesehenen äußeren und inneren Untersuchungen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
  5. e)Litera eAnlässlich der Überwachungsmaßnahmen gemäß Z 1.2 lit. c oder der Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.2 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.2 lit. b zu kontrollieren.Anlässlich der Überwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera c, oder der Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera d, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera b, zu kontrollieren.

1.3 Dokumentation der Überwachung:

Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 und 60 gilt:Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 60 gilt:

  1. a)Litera aDie Kesselprüfstelle hat anlässlich der ersten Betriebsprüfung die Atteste des Gaslieferanten bzw. der Füllung vornehmenden Stelle und des Herstellers des elektrischen Betriebsmittels zu kontrollieren. Über die Kontrolle hat sie einen Kontrollbericht zu erstellen, dem die Atteste anzuschließen sind.
  2. b)Litera bDie periodischen Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit gemäß Z 1.1 lit. c und 1.2 lit. b hat der Betreiber zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.Die periodischen Kontrollen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera b und die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera c und 1.2 Litera b, hat der Betreiber zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
  3. c)Litera cDie Überwachungsmaßnahmen in Form der äußeren und inneren Untersuchungen gemäß Z 1.2 lit. c sind nach den Bestimmungen der §§ 49 bis 54 und 60 zu dokumentieren.Die Überwachungsmaßnahmen in Form der äußeren und inneren Untersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt 2, Litera c, sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 54 und 60 zu dokumentieren.
  4. d)Litera dBei Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.1 lit. d oder 1.2 lit. d sind die Ergebnisse der Mängeluntersuchungen in einem Überwachungsbericht festzuhalten.Bei Mängeluntersuchungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, oder 1.2 Litera d, sind die Ergebnisse der Mängeluntersuchungen in einem Überwachungsbericht festzuhalten.
  5. e)Litera eDie Mängeluntersuchung gemäß Z 1.1 lit. d oder 1.2 lit. d ist im Prüfbuch einzutragen und der Überwachungsbericht dem Prüfbuch anzuschließen.Die Mängeluntersuchung gemäß Ziffer eins Punkt eins, Litera d, oder 1.2 Litera d, ist im Prüfbuch einzutragen und der Überwachungsbericht dem Prüfbuch anzuschließen.
2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen

2.1 Kleinanlagen:

Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
  1. a)Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpeneinheiten sind entweder komplett abgeschlossen (steckerfertig) oder werden mit vor Ort gefertigten oder erstellten Verdampfern oder Kondensatoren verbunden.
  2. b)Litera bDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
  3. c)Litera cVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 700 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
  4. d)Litera dAbweichend von den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 sind für Druckbehälter und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des § 5 anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen.Abweichend von den Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz eins, sind für Druckbehälter und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des Paragraph 5, anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen.

2.2 Kleingewerbeanlagen:

Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
  1. a)Litera aDie Kälte – oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
  2. b)Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 3 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
  3. c)Litera cAbweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  4. d)Litera dAbweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  5. e)Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige wöchentlich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige wöchentlich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
  6. f)Litera fBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
  7. g)Litera gBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen zu beauftragen.
  8. h)Litera hAnlässlich der Untersuchungen gemäß Z 2.2 lit. f und g ist die Dokumentation der Temperaturmessung gemäß Z 2.2 lit. e zu kontrollieren.Anlässlich der Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera f und g ist die Dokumentation der Temperaturmessung gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera e, zu kontrollieren.

2.3 Großgewerbeanlagen:

Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
  1. a)Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
  2. b)Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
  3. c)Litera cAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  4. d)Litera dAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  5. e)Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
  6. f)Litera fErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
  7. g)Litera gAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 6 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 6 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
  8. h)Litera hAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
  9. i)Litera iAnlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Z 2.3 lit. g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c bis f zu kontrollieren.Anlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 3, Litera c bis f zu kontrollieren.
  10. j)Litera jÜberschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
  11. k)Litera kWird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den §§ 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.Wird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
  12. l)Litera lBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
  13. m)Litera mBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den §§ 40 und 46 zu beauftragen.Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 40 und 46 zu beauftragen.

2.4 Industrieanlagen:

Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:
  1. a)Litera aDie Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
  2. b)Litera bVom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt überschritten.
  3. c)Litera cAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  4. d)Litera dAbweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, periodische Kontrollen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  5. e)Litera eErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
  6. f)Litera fErgänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
  7. g)Litera gAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
  8. h)Litera hAn Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 2 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 2 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den Paragraphen 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
  9. i)Litera iAnlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Z 2.4 lit. g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c bis f zu kontrollieren.Anlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 4, Litera c bis f zu kontrollieren.
  10. j)Litera jÜberschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
  11. k)Litera kWird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den §§ 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.Wird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
  12. l)Litera lBei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
  13. m)Litera mBei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den §§ 40 und 46 zu beauftragen.Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den Paragraphen 40 und 46 zu beauftragen.

2.5 Allgemein geltende Bestimmungen:

  1. a)Litera aDie Überwachung der Dichtheit durch Ermittlung der Nachfüllmengen des Kältemittels kann durch eine Füllstandüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
  2. b)Litera bIst die Überwachung der Dichtheit aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Dichtheit aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
  3. c)Litera cDie Überwachung der Temperatur kann durch eine Temperaturüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
  4. d)Litera dIst die Überwachung der Temperatur aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Temperatur aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
  5. e)Litera eAn Kälte- und Wärmepumpenanlagen, ausgenommen jene nach Z 2.1, die mit einem Kältemittel der Gruppe 1 befüllt sind, ist ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 5 täglich eine Dichtheitskontrolle, gegebenenfalls durch Geruchsprüfung, durchzuführen. Diese Prüfung kann durch eine Gaswarnanlage mit Alarmgeber ersetzt werden.An Kälte- und Wärmepumpenanlagen, ausgenommen jene nach Ziffer 2 Punkt eins,, die mit einem Kältemittel der Gruppe 1 befüllt sind, ist ergänzend zu den Maßnahmen gemäß Paragraph 5, täglich eine Dichtheitskontrolle, gegebenenfalls durch Geruchsprüfung, durchzuführen. Diese Prüfung kann durch eine Gaswarnanlage mit Alarmgeber ersetzt werden.
  6. f)Litera fAn Kälte- und Wärmepumpenanlagen gemäß Z 2.3 und 2.4, die mit Ammoniak gefüllt sind, sind die äußeren Untersuchungen abweichend von Z 2.3 lit. g und h und 2.4 lit. g in Abständen von 2 Jahren durchzuführen.An Kälte- und Wärmepumpenanlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4, die mit Ammoniak gefüllt sind, sind die äußeren Untersuchungen abweichend von Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h und 2.4 Litera g, in Abständen von 2 Jahren durchzuführen.
  7. g)Litera gDie äußeren Untersuchungen an Anlagen gemäß Z 2.5 lit. f sind insbesondere bezüglich einer Korrosion durch Prüfung der Isolierung durchzuführen. Ist der Verdacht einer Korrosionsschädigung gegeben, ist die Isolierung zu entfernen und die Untersuchung an den Anlagenteilen durchzuführen.Die äußeren Untersuchungen an Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 5, Litera f, sind insbesondere bezüglich einer Korrosion durch Prüfung der Isolierung durchzuführen. Ist der Verdacht einer Korrosionsschädigung gegeben, ist die Isolierung zu entfernen und die Untersuchung an den Anlagenteilen durchzuführen.
  8. h)Litera hDie Bestimmung gemäß Z 2.5 lit. f ist nicht anzuwenden, wenn an derartigen Anlagen durch Maßnahmen bei der Auslegung und Herstellung, zB durch Limitieren der im Betrieb auftretenden Spannungen, die durch das Medium Ammoniak zu erwartenden Schädigungsmechanismen unterbunden werden. Diese Beurteilung ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Erstprüfstelle vorzunehmen.Die Bestimmung gemäß Ziffer 2 Punkt 5, Litera f, ist nicht anzuwenden, wenn an derartigen Anlagen durch Maßnahmen bei der Auslegung und Herstellung, zB durch Limitieren der im Betrieb auftretenden Spannungen, die durch das Medium Ammoniak zu erwartenden Schädigungsmechanismen unterbunden werden. Diese Beurteilung ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Erstprüfstelle vorzunehmen.

2.6 Dokumentation:

2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des § 60 gilt:2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:

2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des § 60 gilt:2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:

  1. a)Litera aFür Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Z 2.2, 2.3 und 2.4 gelten für die Dokumentation der periodischen Kontrollen und der Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. c bis e, 2.3 lit. c bis f, 2.4 lit. c bis f und 2.5 lit. e die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 und 7. Die Dokumentation der Kontrollen ist vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.Für Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4 gelten für die Dokumentation der periodischen Kontrollen und der Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera c bis e, 2.3 Litera c bis f, 2.4 Litera c bis f und 2.5 Litera e, die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7, Die Dokumentation der Kontrollen ist vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. b)Litera bFür Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Z 2.2, 2.3 und 2.4 gelten für die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Z 2.2 lit. f und g, Z 2.3 lit. g und h sowie lit. j bis m, Z 2.4 lit. g und h sowie lit. j bis m und Z 2.5 lit. f und g die zutreffenden Bestimmungen der §§ 49 bis 54.Für Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3 und 2 Punkt 4 gelten für die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera f und g, Ziffer 2 Punkt 3, Litera g und h sowie Litera j bis m, Ziffer 2 Punkt 4, Litera g und h sowie Litera j bis m und Ziffer 2 Punkt 5, Litera f und g die zutreffenden Bestimmungen der Paragraphen 49 bis 54,
  3. c)Litera cFür die Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. h, 2.3 lit. i und 2.4 lit. i sind Kontrollberichte zu erstellen.Für die Kontrollen gemäß Ziffer 2 Punkt 2, Litera h,, 2.3 Litera i und 2.4 Litera i, sind Kontrollberichte zu erstellen.
3. Druckbehälter für Flüssiggas (Flüssiggasbehälter)Für oberirdisch aufgestellte oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter sowie den zugehörigen Verdampfern gilt unter den nachstehenden Kriterien für deren Überwachung:

3.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:

  1. a)Litera aDie Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt.
  2. b)Litera bDie Behälter sind mit einer für die Lagerung von unter Druck verflüssigten Gasen gemäß Z 3.1 lit. a erforderlichen Ausrüstung ausgestattet.Die Behälter sind mit einer für die Lagerung von unter Druck verflüssigten Gasen gemäß Ziffer 3 Punkt eins, Litera a, erforderlichen Ausrüstung ausgestattet.
zusätzlich gilt für Flüssiggasbehälter, die mittels Schallemissionsanalyse überwacht werden:
  1. c)Litera cDie Druckbehälter weisen eine einfache Geometrie auf.
  2. d)Litera dDie Druckbehälter weisen nur einen Druckraum auf.
  3. e)Litera eDie Druckbehälter weisen eine für die Prüfung mit Schallemission geeignete Konstruktion auf.
  4. f)Litera fDie Druckbehälter sind dermaßen aufgestellt, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Prüfung mit Schallemission möglich ist.
  5. g)Litera gDie Druckbehälter sind aus Werkstoffen gefertigt, die für die Prüfung mit Schallemission geeignet sind.
  6. h)Litera hDie Ausrüstung gemäß Z 3.1 lit. b wirkt sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.Die Ausrüstung gemäß Ziffer 3 Punkt eins, Litera b, wirkt sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
  7. i)Litera iDie gegebenenfalls vorhandenen Einbauten wirken sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.

3.2 Überwachungsmaßnahmen für Flüssiggasbehälter:

3.2.1 Äußere Untersuchungen:

Die äußeren Untersuchungen umfassen:
  1. a)Litera aden äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung; Dies betrifft sämtliche zugänglichen äußeren Wandungen des Druckbehälters, unabhängig davon, ob oberirdische Aufstellung vorliegt, oder der Behälter ganz oder teilweise erdverlegt ist. Als Ausrüstungsteile gelten jene mit sicherheitstechnischer Funktion und jene mit Betriebsfunktion. Die äußeren Untersuchungen der Wandungen und der Ausrüstungsteile haben sich zu beziehen auf Beschädigungen, Korrosionen und Undichtheiten.
  2. b)Litera bdie Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung und Mängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.

3.2.2. Innere Untersuchungen:

Die inneren Untersuchungen haben den inneren Zustand des Druckbehälters einschließlich der angeschlossenen Ausrüstung hinsichtlich der Beschaffenheit der inneren druckbeanspruchten Wandungen zu umfassen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung durchzuführen, die durch weitere Prüfungen zu ergänzen ist, wenn mit der Sichtprüfung allein ein sicherheitstechnischer Befund nicht erstellt werden kann. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann. Ergibt sich aufgrund der Feststellung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle oder aufgrund von Erfahrungen aus der Schadenstatistik oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.

3.2.3 Druck- und Dichtheitsprüfungen:

3.2.4 Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes:

3.3 Prüffristen:

Als Überwachungsmaßnahmen sind die angeführten Untersuchungen und Prüfungen in folgenden Prüffristen vorzunehmen:
  1. a)Litera aFür oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m3.Für oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m3.

äußere Untersuchungen

alle 3 Jahre

innere Untersuchungen und Druckprüfungen

alle 15 Jahre

  1. b)Litera b
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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