Sonderbestimmungen
1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF1.1 gefüllt mit SF6-Gas:
Für mit getrocknetem Schwefelhexafluorid mit oder ohne Zusatzgas gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 10 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung:1.2 gefüllt mit trockener Luft:
Für mit getrockneter Luft gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 16 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung:1.3 Dokumentation der Überwachung:
Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 und 60 gilt:Ergänzend zu den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 60 gilt:
2.1 Kleinanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:2.2 Kleingewerbeanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:2.3 Großgewerbeanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:2.4 Industrieanlagen:
Für Druckbehälter oder Rohrleitungen, die in Kälte- oder Wärmepumpenanlagen integriert sind, die den nachstehenden Kriterien entsprechen, gilt für deren Überwachung:2.5 Allgemein geltende Bestimmungen:
2.6 Dokumentation:
2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des § 60 gilt:2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:
2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des § 60 gilt:2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 60, gilt:
3.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
3.2 Überwachungsmaßnahmen für Flüssiggasbehälter:
3.2.1 Äußere Untersuchungen:
Die äußeren Untersuchungen umfassen:3.2.2. Innere Untersuchungen:
Die inneren Untersuchungen haben den inneren Zustand des Druckbehälters einschließlich der angeschlossenen Ausrüstung hinsichtlich der Beschaffenheit der inneren druckbeanspruchten Wandungen zu umfassen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung durchzuführen, die durch weitere Prüfungen zu ergänzen ist, wenn mit der Sichtprüfung allein ein sicherheitstechnischer Befund nicht erstellt werden kann. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann. Ergibt sich aufgrund der Feststellung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle oder aufgrund von Erfahrungen aus der Schadenstatistik oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.3.2.3 Druck- und Dichtheitsprüfungen:
3.2.4 Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes:
3.3 Prüffristen:
Als Überwachungsmaßnahmen sind die angeführten Untersuchungen und Prüfungen in folgenden Prüffristen vorzunehmen:äußere Untersuchungen | alle 3 Jahre |
innere Untersuchungen und Druckprüfungen | alle 15 Jahre |
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