§ 65 DGÜW-V Dokumentation des Wechsels des Betreibers

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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