§ 65 DGÜW-V Dokumentation des Wechsels des Betreibers

Druckgeräteüberwachungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015

Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

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