Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil,
3.Ziffer 3Hauptstück, jeweils für die:
1.Ziffer einsäußere Untersuchung
2.Ziffer 2innere Untersuchung
3.Ziffer 3Druckprüfung
4.Ziffer 4gegebenenfalls Dichtheitsprüfung
zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 5 dem Prüfbuch anzuschließen.zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 5, dem Prüfbuch anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
(3)Absatz 3,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
(4)Absatz 4,Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
2.Ziffer 2die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.die zutreffende Dokumentation gemäß Absatz 6 bis 9,
(6)Absatz 6,Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsDie Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 1,Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,,
2.Ziffer 2Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 2,Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,,
3.Ziffer 3Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Ziffer eins und 2 als:
a)Litera aSichtprüfung
b)Litera bPrüfungen nach Maßnahmenkatalog
gegebenenfalls
c)Litera cergänzende Prüfungen gemäß § 40 Abs. 3 und 6ergänzende Prüfungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3 und 6
d)Litera dpartielle Prüfungen
e)Litera ePrüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 40 Abs. 6 bzw. 7Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 40, Absatz 6, bzw. 7
e)Litera eandere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 41 Abs. 3andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3
f)Litera fPrüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 41 Abs. 5Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß Paragraph 41, Absatz 5
g)Litera gPrüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 41 Abs. 9Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß Paragraph 41, Absatz 9
h)Litera hPrüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 41 Abs. 7 und 8Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß Paragraph 41, Absatz 7 und 8
(8)Absatz 8,Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsPrüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;gegebenenfalls
2.Ziffer 2andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 42 Abs. 6 mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 42, Absatz 6, mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;
5.Ziffer 5Prüfung der Armaturen gemäß § 42 Abs. 11Prüfung der Armaturen gemäß Paragraph 42, Absatz 11
(9)Absatz 9,Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsPrüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;
2.Ziffer 2gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 6.gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6,
3.Ziffer 3gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von § 43 Abs. 5.gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von Paragraph 43, Absatz 5,
(10)Absatz 10,Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Absatz 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Absatz 2 und 3 einzutragen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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