§ 52 DGÜW-V Überwachungsberichte

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Überwachungsberichte über:
    1. 1.Ziffer einsdie erste Betriebsprüfung;
    2. 2.Ziffer 2Zuteilungen;
    3. 3.Ziffer 3Gefahrenanalysen;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmenkataloge;
    5. 5.Ziffer 5Betriebsprüfungen;
    6. 6.Ziffer 6wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
      1. a)Litera aäußere Untersuchungen,
      2. b)Litera binnere Untersuchungen,
      3. c)Litera cDruckprüfungen,
      4. d)Litera dDichtheitsprüfungen;
    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen haben mindestens folgende Informationen zu enthalten:
    1. 7.Ziffer 7Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;Art der Überwachung gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6,;
    2. 8.Ziffer 8Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
    3. 9.Ziffer 9Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Ziffer eins bis Ziffer 4, auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
    4. 10.Ziffer 10Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
    5. 11.Ziffer 11Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
    6. 12.Ziffer 12Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Ziffer 11,, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
    7. 13.Ziffer 13Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Ziffer 12,;
    8. 14.Ziffer 14Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
    9. 15.Ziffer 15Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;Verweis auf zusätzliche, über die in Ziffer 12, geforderte hinausgehende Dokumentationen;
    10. 16.Ziffer 16Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
    11. 17.Ziffer 17Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.
  2. (2)Absatz 2,Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.Überwachungsberichte können, sofern die in Absatz eins,, Ziffer 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.
  3. (3)Absatz 3,Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
  4. (4)Absatz 4,Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
  5. (5)Absatz 5,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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