§ 55 DGÜW-V Prüfbuch

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Das Prüfbuch dient dazu, sämtliche für die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung relevanten schriftlichen Aufzeichnungen in gesammelter Form bereitzuhalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen umfassen Eintragungen, Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung bezogene Dokumente.
  2. (2)Absatz 2,Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden.Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sowie jene nach Paragraph 3, Absatz 6, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den Paragraphen 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Kesselgesetz.Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des Paragraph 18, Kesselgesetz.
  5. (5)Absatz 5,Eintragungen im Prüfbuch und das damit zusammenhängende Anschließen von zugehörigen Dokumentendürfen ausschließlich von:
    1. 1.Ziffer einsKesselprüfstellen oder Werksprüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2akkreditierten Prüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß § 17 Kesselgesetz,Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß Paragraph 17, Kesselgesetz,
    4. 4.Ziffer 4Behörden bzw. von Behörden für außerordentliche Prüfungen vorgesehene Prüfstellen,
    5. 5.Ziffer 5Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten),Verwaltern des Prüfbuches gemäß Paragraph 49, Absatz 4, (nur Anschließen von Dokumenten),
    6. 6.Ziffer 6Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten)
    vorgenommen werden.
  6. (6)Absatz 6,Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 57 Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 69 Abs. 9 von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz 9, von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.
  7. (7)Absatz 7,Anschließen im Sinne der Abs. 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.Anschließen im Sinne der Absatz 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.
  8. (8)Absatz 8,Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des § 55 Abs. 3 abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des Paragraph 55, Absatz 3, abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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