§ 17 DGÜW-V Innere Untersuchung

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des § 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des § 41 durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen des Paragraph 37 und für Druckbehälter nach den Bestimmungen des Paragraph 41, durchzuführen, wobei in jedem Fall eine Sichtprüfung vorzunehmen ist.
  3. (3)Absatz 3,Die innere Untersuchung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.Die innere Untersuchung gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn am Druckbehälter oder Dampfkessel entsprechende Maßnahmen gesetzt und dokumentiert wurden, die nachweislich eine Schädigung (Korrosion) der inneren Wandungen verhindern, zB Konservierung mit Korrosionsschutzmittel, Füllung mit trockenen Gasen, Lagerung in geeigneter Umgebung, usw.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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