§ 19 DGÜW-V Dokumentation

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß §§ 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß § 18 sowie deren Ergebnisse gemäß §§ 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß § 59 zu erfolgen. Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat Prüfungen und Kontrollen gemäß Paragraphen 14 bis 17, gegebenenfalls jene der Druck- oder Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 18, sowie deren Ergebnisse gemäß Paragraphen 50 bis 54 zu dokumentieren. Die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle ist in die Beurteilung aufzunehmen, die zugehörigen Prüf- bzw. Überwachungsberichte sind der Dokumentation anzuschließen. Die Eintragungen und der Anschluß der Dokumentation im Prüfbuch hat gemäß Paragraph 59, zu erfolgen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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