Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen.Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des Paragraph 11, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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