§ 20 DGÜW-V Festlegung der Art der Überwachung

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zuteilung
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4,, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.
    1. 1.Ziffer einsÜberwachung gemäß Sonderbestimmungen (§ 21),Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (Paragraph 21,),
    2. 2.Ziffer 2Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (§ 22),Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (Paragraph 22,),
    3. 3.Ziffer 3Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23).Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (Paragraph 23,).
  2. (2)Absatz 2,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß Paragraph 4,, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß Paragraphen 67 und 69,
  3. (3)Absatz 3,Die Zuteilung gemäß Abs. 1 ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.Die Zuteilung gemäß Absatz eins, ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Abs. 1, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß § 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß § 27 vorzunehmen.Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Absatz eins,, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß Paragraph 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 27, vorzunehmen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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