§ 27 DGÜW-V Maßnahmenkatalog

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Maßnahmenkatalog dient zur Festlegung der für den vorgesehenen bzw. anzunehmenden Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung begründet sein.
  2. (2)Absatz 2,Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach § 26 (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach Paragraph 26, (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Maßnahmen können als bestimmte Prüfungen und Untersuchungen, spezifische Prüfverfahren und Untersuchungsmethoden, gegebenenfalls mit zugehörigen Bewertungs- bzw. Zulässigkeitskriterien sowie nach Ausmaß bzw. Umfang festgelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit hinsichtlich der Anwendung als äußere oder innere Untersuchung oder als Druck- oder Dichtheitsprüfung zu gliedern.
  4. (4)Absatz 4,Die Maßnahmen umfassen auch betriebliche Kontrollen, sofern diese in den zutreffenden Überwachungsbestimmungen gefordert sind.
  5. (5)Absatz 5,Wurden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.Wurden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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