Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Absatz 2 bis 5 verbindlich.
(2)Absatz 2,Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:
1. für Druckbehälter:
a) für die äußeren Untersuchungen:
3 Jahre,
b) für die inneren Untersuchungen:
12 Jahre,
c) für die Druckprüfungen:
12 Jahre;
2. für Rohrleitungen:
12 Jahre.
(3)Absatz 3,Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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