Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei: Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34,, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
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