§ 33 DGÜW-V Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines

Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei: Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34,, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:

  1. 1.Ziffer einsZuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung (Anlage 3) angeführten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
  2. 2.Ziffer 2Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der sich nach der Art der Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen ergebenden Bestimmungen über Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel oder Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß 2., 3. oder 4. Hauptstück.
  3. 3.Ziffer 3Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm durch die im Prüfprogramm festgelegten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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