Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gefahrenanalyse dient zur Erfassung aller durch den Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bedingten Schädigungs- und Versagensmechanismen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen bewirken können.
(2)Absatz 2,In der Gefahrenanalyse sind die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen aufzulisten.
(3)Absatz 3,Insbesondere hat die Gefahrenanalyse zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsAuswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen, bzw. einzelne Komponenten oder Teilbereiche zufolge des Druckes, der Temperatur und des Inhaltsstoffes sowie durch Umgebungseinflüsse von außen, wie zB:
a)Litera aSchädigung durch Korrosion ohne mechanischer Beanspruchung (Flächenkorrosion, Muldenkorrosion, Lochkorrosion usw.),
b)Litera bSchädigung durch Wasserstoffeinfluss (Werkstoffversprödung, Werkstofftrennung, Gefügeveränderungen, usw.),
c)Litera cÄnderung der Werkstoffeigenschaften durch Alterung, Versprödung, Betrieb im Zeitstands- oder Kriechbereich;
2.Ziffer 2Auswirkungen durch die Art, die Höhe und die Dauer der Beanspruchung, wie zB:
4.Ziffer 4Auswirkungen durch Erosion oder Abrasion;
5.Ziffer 5Wirkung des Inhaltsstoffes auf die sicherheitstechnische Ausrüstung;
6.Ziffer 6Auswirkungen durch vorgesehene Wartung oder Betrieb, wie zB bei Schraubverbindungen von Öffnungen;
7.Ziffer 7Auswirkungen spezieller Ausrüstung, zB atomare Wasserstoffschädigung durch kathodische Korrosionsschutzanlagen;
8.Ziffer 8Auswirkungen von anzunehmendem, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb.
(4)Absatz 4,Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins,, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins,, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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