§ 32 DGÜW-V Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm

DGÜW-V - Druckgeräteüberwachungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß Paragraph 23, erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.
  2. (2)Absatz 2,Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, sind, unbeschadet der Vornahme zusätzlicher Prüfungen, die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu überprüfen und das spezielle Prüfprogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen verkürzten Prüffristen neu zu erstellen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 DGÜW-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 DGÜW-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 DGÜW-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 DGÜW-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 DGÜW-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DGÜW-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 DGÜW-V
§ 33 DGÜW-V