§ 30 DGÜW-V (Druckgeräteüberwachungsverordnung), Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 30 DGÜW-V Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.
(2)Absatz 2,Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der §§ 22 bzw. 23 vorzugehen.Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der Paragraphen 22, bzw. 23 vorzugehen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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