Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
1.Ziffer einsZuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
2.Ziffer 2Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß Paragraph 31,;
3.Ziffer 3Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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